Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation
(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus: 1. ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie 2. eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn. (2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus: 1. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie 2. eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn. (3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. (4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat. (5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. (7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.
§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation
(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus: 1. ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie 2. eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn. (2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus: 1. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie 2. eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn. (3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. (4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat. (5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. (7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.