Propose a change

V vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Ferienbemessung

1) Gesetzliche Feiertage und dienstfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden für die Ferienbemessung nicht angerechnet. 2) Bei Dienstantritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen. 3) Bei Dienstaustritt werden zuwenig bezogene Ferientage für das Austrittsjahr nur in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnte. Zuviel bezogene Ferientage werden jährlich oder bei Dienstaustritt durch eine entsprechende Lohnkürzung ausgeglichen. In Härtefällen kann die Regierung Ausnahmen bewilligen. 4) Sind Angestellte während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfall oder Elternzeit insgesamt um mehr als drei Monate (= 61 oder mehr Arbeitstage) an der Dienstausübung verhindert, wird der Ferienanspruch ab dem zweiten Monat für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Die Freistellung nach Art. 28a und 28b führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches.

Your change, as a redline

Art. 17 Ferienbemessung

1) Gesetzliche Feiertage und dienstfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden für die Ferienbemessung nicht angerechnet. 2) Bei Dienstantritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen. 3) Bei Dienstaustritt werden zuwenig bezogene Ferientage für das Austrittsjahr nur in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnte. Zuviel bezogene Ferientage werden jährlich oder bei Dienstaustritt durch eine entsprechende Lohnkürzung ausgeglichen. In Härtefällen kann die Regierung Ausnahmen bewilligen. 4) Sind Angestellte während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfall oder Elternzeit insgesamt um mehr als drei Monate (= 61 oder mehr Arbeitstage) an der Dienstausübung verhindert, wird der Ferienanspruch ab dem zweiten Monat für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Die Freistellung nach Art. 28a und 28b führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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