V vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21a Kauf von zusätzlichen Ferientagen
1) Angestellten kann auf Antrag pro Kalenderjahr einmalig der Kauf von zusätzlichen Ferientagen im Ausmass von 5 bis 20 Arbeitstagen bewilligt werden, wenn dem Bezug keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2) Ein Anspruch auf den Kauf von zusätzlichen Ferientagen besteht für: a) die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder -abgeordneter; b) die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes im Inland; c) die Teilnahme als Verantwortliche oder Verantwortlicher bei Jugend- und Sportlagern sowie vergleichbaren Anlässen, wobei die Angestellten vom Amt für Soziale Dienste eine Entschädigung nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendpflegemassnahmen im Sinne der Kinder- und Jugendgesetzgebung erhalten; d) die Absolvierung der Militärgrundausbildung sowie die Verrichtung eines im Anschluss an die Grundausbildung zu leistenden Militärdienstes. 3) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation bewilligt nach Zustimmung durch die Amtsstellenleiterin oder den Amtsstellenleiter den Kauf von zusätzlichen Ferientagen nach Abs. 1. 4) Die zusätzlichen Ferientage werden dem Ferienguthaben zugerechnet und müssen im Kalenderjahr, für welches sie beantragt wurden, bezogen werden. Das Ferienguthaben darf nach dem Ferienkauf nicht mehr als zwei Jahressalden betragen. 5) Eine Übertragung der zusätzlichen Ferientage in das nächste Kalenderjahr oder auf das Alterssparkonto nach Art. 21 ist nicht zulässig. Nicht bezogene Ferientage werden nicht in Geld abgegolten und verfallen; davon ausgenommen sind Fälle, in denen ein Ferienbezug wegen Krankheit oder Unfall, aus betrieblichen Gründen oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht möglich war. Die Beurteilung dieser Umstände obliegt dem Amt für Personal und Organisation. 6) Wurde der Antrag nach Abs. 1 vor dem 10. eines Monats bewilligt, werden die zusätzlichen Ferientage in diesem Monat mit dem Lohn verrechnet, ansonsten im darauffolgenden Monat. Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage folgender Formel: Monatslohn (Brutto) x 12 / 260 x Anzahl zusätzliche Ferientage 7) Die Beiträge an die AHV, die ALV sowie die Krankengeld- und Unfallversicherung errechnen sich nach dem reduzierten Einkommen. Die Pensionsversicherungsbeiträge bleiben unverändert.
Art. 21a Kauf von zusätzlichen Ferientagen
1) Angestellten kann auf Antrag pro Kalenderjahr einmalig der Kauf von zusätzlichen Ferientagen im Ausmass von 5 bis 20 Arbeitstagen bewilligt werden, wenn dem Bezug keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2) Ein Anspruch auf den Kauf von zusätzlichen Ferientagen besteht für: a) die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder -abgeordneter; b) die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes im Inland; c) die Teilnahme als Verantwortliche oder Verantwortlicher bei Jugend- und Sportlagern sowie vergleichbaren Anlässen, wobei die Angestellten vom Amt für Soziale Dienste eine Entschädigung nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendpflegemassnahmen im Sinne der Kinder- und Jugendgesetzgebung erhalten; d) die Absolvierung der Militärgrundausbildung sowie die Verrichtung eines im Anschluss an die Grundausbildung zu leistenden Militärdienstes. 3) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation bewilligt nach Zustimmung durch die Amtsstellenleiterin oder den Amtsstellenleiter den Kauf von zusätzlichen Ferientagen nach Abs. 1. 4) Die zusätzlichen Ferientage werden dem Ferienguthaben zugerechnet und müssen im Kalenderjahr, für welches sie beantragt wurden, bezogen werden. Das Ferienguthaben darf nach dem Ferienkauf nicht mehr als zwei Jahressalden betragen. 5) Eine Übertragung der zusätzlichen Ferientage in das nächste Kalenderjahr oder auf das Alterssparkonto nach Art. 21 ist nicht zulässig. Nicht bezogene Ferientage werden nicht in Geld abgegolten und verfallen; davon ausgenommen sind Fälle, in denen ein Ferienbezug wegen Krankheit oder Unfall, aus betrieblichen Gründen oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht möglich war. Die Beurteilung dieser Umstände obliegt dem Amt für Personal und Organisation. 6) Wurde der Antrag nach Abs. 1 vor dem 10. eines Monats bewilligt, werden die zusätzlichen Ferientage in diesem Monat mit dem Lohn verrechnet, ansonsten im darauffolgenden Monat. Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage folgender Formel: Monatslohn (Brutto) x 12 / 260 x Anzahl zusätzliche Ferientage 7) Die Beiträge an die AHV, die ALV sowie die Krankengeld- und Unfallversicherung errechnen sich nach dem reduzierten Einkommen. Die Pensionsversicherungsbeiträge bleiben unverändert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it