V vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV)
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Change 1
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Art. 25 c) Intensivweiterbildung
1) Die Regierung kann Angestellten ab Lohnklasse 12 auf Gesuch hin bezahlten Urlaub für eine Intensivweiterbildung gewähren, wenn:
a) deren Dienstverhältnis auf unbefristete Dauer eingegangen wurde und seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen besteht; und
b) sie das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2) Die Intensivweiterbildung dient der fachlichen und persönlichen Weiterbildung.
3) Der Urlaub beträgt höchstens acht Wochen und kann als Ganzes oder in mehreren Teilen bezogen werden.
4) Die Angestellten haben dem Gesuch nach Abs. 1 beizulegen:
a) ein ausführliches Studienprogramm;
b) eine Zusammenstellung der Kosten;
c) eine Aufstellung allfälliger bisher besuchter Fortbildungsveranstaltungen;
d) eine Zusicherung über die anteilsmässige Rückerstattung der vom Staat nach Abs. 5 übernommenen Kosten im Falle einer Kündigung oder fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung.
5) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten tragen grundsätzlich die Angestellten. Der Staat kann Studiengebühren, Reisespesen und Materialkosten ganz oder teilweise übernehmen.
6) Nebeneinkünfte, die Angestellte in der Zeit der Intensivweiterbildung erzielen, sind unverzüglich dem Amt für Personal und Organisation zu melden. Sie werden mit der Besoldung verrechnet.
7) Das Amt für Personal und Organisation legt das Nähere über den Urlaub für Intensivweiterbildungen mit Reglement fest.
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Art. 25 c) Intensivweiterbildung
1) Die Regierung kann Angestellten ab Lohnklasse 12 auf Gesuch hin bezahlten Urlaub für eine Intensivweiterbildung gewähren, wenn:
a) deren Dienstverhältnis auf unbefristete Dauer eingegangen wurde und seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen besteht; und
b) sie das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2) Die Intensivweiterbildung dient der fachlichen und persönlichen Weiterbildung.
3) Der Urlaub beträgt höchstens acht Wochen und kann als Ganzes oder in mehreren Teilen bezogen werden.
4) Die Angestellten haben dem Gesuch nach Abs. 1 beizulegen:
a) ein ausführliches Studienprogramm;
b) eine Zusammenstellung der Kosten;
c) eine Aufstellung allfälliger bisher besuchter Fortbildungsveranstaltungen;
d) eine Zusicherung über die anteilsmässige Rückerstattung der vom Staat nach Abs. 5 übernommenen Kosten im Falle einer Kündigung oder fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung.
5) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten tragen grundsätzlich die Angestellten. Der Staat kann Studiengebühren, Reisespesen und Materialkosten ganz oder teilweise übernehmen.
6) Nebeneinkünfte, die Angestellte in der Zeit der Intensivweiterbildung erzielen, sind unverzüglich dem Amt für Personal und Organisation zu melden. Sie werden mit der Besoldung verrechnet.
7) Das Amt für Personal und Organisation legt das Nähere über den Urlaub für Intensivweiterbildungen mit Reglement fest.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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