V vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV)
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Change 1
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Art. 89 Aus- und Weiterbildungsverträge
1) Die Angestellten haben mit dem Amt für Personal und Organisation vor Antritt der fachspezifischen Aus- und Weiterbildung einen Aus- und Weiterbildungsvertrag abzuschliessen, wenn:
a) die Beteiligung an ihrer Aus- und Weiterbildung 7 500 Franken oder mehr beträgt; oder
b) es sich um einen Sprachaufenthalt im Ausland nach Art. 91 handelt.
2) Der Aus- und Weiterbildungsvertrag enthält:
a) die Höhe der bezahlten Freistellung in Franken;
b) die Höhe der Beteiligung an Kosten und Spesen in Franken;
c) die Rückzahlungsvereinbarung.
3) Für die in der Rückzahlungsvereinbarung festgehaltene Verpflichtungszeit und die Kostenrückerstattung ist die gewährte Beteiligung massgebend.
4) Die Verpflichtungszeit beginnt im Monat nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu laufen und gestaltet sich in Abhängigkeit der gewährten Beteiligung folgendermassen:
a) 7 500 Franken bis 9 999.95 Franken: 12 Monate;
b) 10 000 Franken bis 14 999.95 Franken: 24 Monate;
c) 15 000 Franken bis 19 999.95 Franken: 36 Monate;
d) 20 000 Franken und mehr: 48 Monate.
5) Die Kostenrückerstattung bemisst sich nach der folgenden Formel:
KR = (GB – 2 500 Franken) x (1 - GVZ/VZ)
Dabei bedeutet:
KR = Kostenrückerstattung
GB = effektiv gewährte Beteiligung
GVZ = geleistete Verpflichtungszeit
VZ = Verpflichtungszeit in Monaten
6) Die Kostenrückerstattung im Falle von Abmeldung oder Abbruch nach Art. 69b Abs. 1 wird in der Rückzahlungsvereinbarung festgehalten.
Your change, as a redline
Art. 89 Aus- und Weiterbildungsverträge
1) Die Angestellten haben mit dem Amt für Personal und Organisation vor Antritt der fachspezifischen Aus- und Weiterbildung einen Aus- und Weiterbildungsvertrag abzuschliessen, wenn:
a) die Beteiligung an ihrer Aus- und Weiterbildung 7 500 Franken oder mehr beträgt; oder
b) es sich um einen Sprachaufenthalt im Ausland nach Art. 91 handelt.
2) Der Aus- und Weiterbildungsvertrag enthält:
a) die Höhe der bezahlten Freistellung in Franken;
b) die Höhe der Beteiligung an Kosten und Spesen in Franken;
c) die Rückzahlungsvereinbarung.
3) Für die in der Rückzahlungsvereinbarung festgehaltene Verpflichtungszeit und die Kostenrückerstattung ist die gewährte Beteiligung massgebend.
4) Die Verpflichtungszeit beginnt im Monat nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu laufen und gestaltet sich in Abhängigkeit der gewährten Beteiligung folgendermassen:
a) 7 500 Franken bis 9 999.95 Franken: 12 Monate;
b) 10 000 Franken bis 14 999.95 Franken: 24 Monate;
c) 15 000 Franken bis 19 999.95 Franken: 36 Monate;
d) 20 000 Franken und mehr: 48 Monate.
5) Die Kostenrückerstattung bemisst sich nach der folgenden Formel:
KR = (GB – 2 500 Franken) x (1 - GVZ/VZ)
Dabei bedeutet:
KR = Kostenrückerstattung
GB = effektiv gewährte Beteiligung
GVZ = geleistete Verpflichtungszeit
VZ = Verpflichtungszeit in Monaten
6) Die Kostenrückerstattung im Falle von Abmeldung oder Abbruch nach Art. 69b Abs. 1 wird in der Rückzahlungsvereinbarung festgehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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