Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule
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Change 1
Art. 19
b) Stellung und Aufgaben 1 Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule. 2 Er: a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags; b) stellt die Qualität sicher; c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung; d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen; e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen; f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht; g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen; h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»; i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung; j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden; k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission; l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund; m) stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung; n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge². ² SR 831.40.
Art. 19
b) Stellung und Aufgaben 1 Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule. 2 Er: a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags; b) stellt die Qualität sicher; c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung; d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen; e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen; f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht; g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen; h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»; i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung; j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden; k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission; l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund; m) stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung; n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge². ² SR 831.40.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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