Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin *
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 13 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“
(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen, 2. Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen, 3. bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren, 4. in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten, 5. mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie 6. Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren. (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“
(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen, 2. Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen, 3. bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren, 4. in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten, 5. mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie 6. Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren. (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.