Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin *
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Change 1
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a) Frachtschifffahrt oder b) Personenschifffahrt. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung, 2. Anwenden der Fahrzeugausrüstung, 3. Be- und Entladen von Fahrzeugen, 4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen, 5. Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, 6. Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung, 7. Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, 8. Befördern von Personen, 9. Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord, 10. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und 11. Handeln in Notfallsituationen. (3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt und 5. Informieren und Kommunizieren. (4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt: 1. im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder 2. im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a) Frachtschifffahrt oder b) Personenschifffahrt. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung, 2. Anwenden der Fahrzeugausrüstung, 3. Be- und Entladen von Fahrzeugen, 4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen, 5. Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, 6. Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung, 7. Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, 8. Befördern von Personen, 9. Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord, 10. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und 11. Handeln in Notfallsituationen. (3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt und 5. Informieren und Kommunizieren. (4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt: 1. im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder 2. im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.