§ 3 b. Es zeigt den Partnerorganisationen gemäss
BSG, den Behörden,
Organisationen der Rechtspflege und bedeutenden Beteiligungen
des Kantons auf, für welche wesentlichen Risiken die Sicherung ihrer
Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
2 Der Regierungsrat legt Grundsätze für die Vorgaben des integralen Risikomanagements fest. Er nimmt jährlich den Risikobericht zur
Kenntnis und beschliesst den Plan Risikosteuerung.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei führen ein internes Risiko-
und Kontinuitätsmanagement. Sie beachten dabei die Vorgaben des
Regierungsrates und der Kantonspolizei und stellen dieser gestützt
darauf die für den Risikobericht und den Plan Risikosteuerung erforderlichen Angaben zu.
4 Die Kantonspolizei ist unter Beizug der Direktionen und der Staatskanzlei für das integrale Risikomanagement zuständig. Sie erstellt jährlich einen Risikobericht sowie einen Plan Risikosteuerung und lädt die
Staatskanzlei ein, bei der Konferenz der Generalsekretärinnen und -sekretäre eine Stellungnahme einzuholen. Sie übermittelt den bereinigten
Risikobericht und den Plan Risikosteuerung der Sicherheitsdirektion
zur Antragstellung an den Regierungsrat. Sie fasst den Inhalt des Risikoberichts für den Geschäftsbericht des Regierungsrates zusammen.
5 Die Direktionen und die Staatskanzlei melden der Finanzverwaltung zuhanden des Geschäftsberichts die finanziellen Risiken, die sich
aus Beteiligungen, Leistungsverpflichtungen, Garantien und der Erfüllung der staatlichen Aufgaben ergeben. Die Angaben richten sich nach
dem jeweils massgebenden Rechnungslegungsstandard.
d.53 Vermögenscontrolling
§ 15. 1 Die Direktionen berichten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die für die Werterhaltung erforderlichen Massnahmen.
2 In ihren jährlichen Berichterstattungen stellen dar:
a. die Baudirektion die Wertentwicklung der Liegenschaften des
Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens,
b. die Volkswirtschaftsdirektion die Wertentwicklung der Strassen
und der Liegenschaften im Strassenfonds, sowie die Wertentwicklung der Investitionsbeiträge im öffentlichen Verkehr.
Controlling des
Regierungsrates
§ 16. 1 Der Regierungsrat und die Direktionen werden bei ihrem
Controlling durch Controllingdienste unterstützt.
2 Controllingdienste des Regierungsrates sind insbesondere:53
a. die Staatskanzlei für die Regierungsaufgaben im Allgemeinen,
b. die Finanzverwaltung für den Bereich der Staatsfinanzen,
c. das Immobilienamt für die Liegenschaften des Finanz- und des
Verwaltungsvermögens,
d. das Personalamt für das Personalwesen,
e.42 das Amt für Informatik für den Bereich der Informatik.
b. Aufgaben § 17. 1 Die Controllingdienste erfüllen die in diesem oder in andern
Erlassen vorgesehenen Aufgaben. Sie beobachten die Entwicklungen
in ihrem Zuständigkeitsbereich, koordinieren die diesbezüglichen staatlichen Tätigkeiten und erstatten Berichte zuhanden des Regierungsrates.
2 Sie organisieren und leiten hierfür die entsprechenden Verfahren
und arbeiten mit den weiteren zuständigen Stellen zusammen. Sie
betreiben die erforderlichen Informationssysteme.
B. Aussenbeziehungen
Aufgabenbereiche
§ 18. Im Bereich der Aussenbeziehungen werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
a. Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit andern Kantonen,
interkantonalen Organisationen, dem Bund, ausländischen Staaten
oder andern Völkerrechtssubjekten (interkantonale und internationale Verträge),
b. Mitwirkung in interkantonalen und internationalen Konferenzen
und Gremien,
c. Beziehungspflege mit Regierungen des In- und Auslands,
d. Mitwirkung bei aussenpolitischen Entscheiden des Bundes im Rahmen des Bundesrechts.
a. Controllingdienste
Zielfestlegung
und Planung
§ 19. Im Rahmen der Festlegung der Richtlinien seiner Regierungspolitik legt der Regierungsrat die Ziele und Massnahmen im
Bereich der Aussenbeziehungen fest. Er stellt dabei deren Bezug zu
den Aufgaben des Kantons und den übrigen Legislaturzielen des
Regierungsrates dar.
Aufgaben§ 20. Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Bezeichnung seiner Vertretungen in der Konferenz der Kantonsregierungen, den Fachdirektorenkonferenzen und in weiteren
interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien,
soweit seine Mitglieder diesen nicht von Amtes wegen angehören,
b. Beschlüsse über Mandate gemäss § 23,
c. Vertragsabschlüsse und Genehmigung weiterer Verhandlungsergebnisse,
d. die Ermächtigung einer Direktion zu Verhandlung und Abschluss
interkantonaler und internationaler Verträge von untergeordneter
Bedeutung in bestimmten Sachbereichen.
b. Direktionen§ 21. 1 Die Direktionen nehmen in ihren Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Vorbereitung und Verhandlungen interkantonaler oder internationaler Verträge,
b. Einsitznahme in interkantonalen und internationalen Konferenzen
und Gremien,
c. Information des Regierungsrates über besondere Vorhaben sowie
wichtige Zwischen- und Endergebnisse aus Verhandlungen, Konferenzen und Gremien,
d. Pflege von Aussenbeziehungen.
2 Betrifft eine Aussenbeziehung die Sachbereiche mehrerer Direktionen, betraut der Regierungsrat eine Direktion oder die Staatskanzlei mit der Federführung. Die mitbetroffenen Direktionen berichten
dieser periodisch über ihre Aktivitäten in diesem Bereich. Sie bezeichnen zentrale Ansprechpersonen, die der federführenden Stelle für
Rückfragen zur Verfügung stehen und rasch verbindliche Abklärungen gewährleisten.
c. Staatskanzlei§ 22. 1 Die Staatskanzlei nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Unterstützung der Mitglieder des Regierungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in Konferenzen und Gremien, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fallen,
b. Betreuung von Aussenbeziehungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fallen,
a. Regierungsrat
c. Unterstützung des Regierungsrates beim Controlling der Aussenbeziehungen,
d.24 Antragstellung an den Regierungsrat für die Berichterstattung
gemäss § 34 q Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981.
2 Die Staatskanzlei kann die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall
dem Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) gemäss
§ 74 übertragen.
Verhandlungsmandate
§ 23.25 1 Die zuständige Direktion holt beim Regierungsrat in den
Fällen von § 7 a OG RR3 ein Verhandlungsmandat ein. In weiteren
Fällen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen und Gremien kann sie ein Mandat einholen.
2 Das Verhandlungsmandat enthält insbesondere:
a. Vorgehens- und Terminplanung,
b. inhaltliche Vorgaben,
c. Berichterstattung,
d. Zuständigkeit für Abschluss und Genehmigung von Verträgen.
Stellungnahmen
in der Konferenz
der Kantonsregierungen
§ 24. Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen abgibt, erfordern einen vorgängigen Beschluss des Regierungsrates.
C. Information und Kommunikation
Leitlinien § 25. Der Regierungsrat erlässt Leitlinien über
a. die Grundsätze und Ziele seiner Information und Kommunikation,
b. die Tätigkeit seiner Kommunikationsabteilung.
Regierungssprecherin oder
-sprecher
§ 26. 1 Der Regierungsrat setzt eine Regierungssprecherin oder
einen Regierungssprecher ein. Diese oder dieser informiert im Auftrag
des Regierungsrates die Öffentlichkeit.
2 Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt an den Sitzungen des
Regierungsrates teil.
3 Sie oder er leitet die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates und ist der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterstellt.
Kommunikationsabteilung
des Regierungsrates
§ 27. 1 Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates unterstützt diesen bei seinen Informations- und Kommunikationsaufgaben
und nimmt die Informationsaufgaben gemäss § 26 Abs. 2 lit. d und e
OG RR3 wahr.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle Geschäfte und Beschlüsse des Regierungsrates,
b. Information der Stimmberechtigten im Vorfeld kantonaler Volksabstimmungen,
c. Bewirtschaftung des Internet- und des Intranet-Portals des Kantons sowie der Internet- und Intranet-Auftritte von Regierungsrat
und Staatskanzlei,
d. Unterstützung der Direktionen bei den eigenen Internet- und
Intranet-Auftritten,
e. technischer Unterhalt und Qualitätskontrolle für die Internet- und
Intranet-Auftritte des Kantons,
f. Unterstützung der Kommunikations- und Informationsarbeit der
Direktionen,
g. systematische Medienbeobachtung.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommunikationsabteilung mit den Direktionen zusammen. Die Direktionen bezeichnen hierfür auf Stufe der Generalsekretariate eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten.
2. Abschnitt: Behandlung von Geschäften des Regierungsrates
A. Sitzungsordnung
Geschäftsplanung
§ 28. 1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
legt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates
und der Staatskanzlei die Geschäftsplanung des Regierungsrates fest.
2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Regierungsrat seine
Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte des Regierungsrates und erstreckt sich über ein Quartal oder
ein Semester.
Sitzungen und
Klausurtagungen
§ 29. 1 Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel
mittwochs statt. Die Staatskanzlei erstellt am Ende der Vorwoche die
Traktandenliste.
2 Der Regierungsrat führt Klausurtagungen durch, an denen er
insbesondere komplexe Fragen mit weit reichender Bedeutung als
Schwerpunktthema berät.
B. Geschäfte
Geschäftsarten § 30. Der Regierungsrat verhandelt an seinen Sitzungen folgende
Geschäftsarten:
a. Mitteilungen,
b.13 Orientierung Aussenbeziehungen,
c. Kenntnisnahmen,
d. Termine,
e. Informationen zum Kantonsrat,
f. Rekurse,
g. Summarische Geschäfte,
h. Besondere Geschäfte,
i. Schwerpunktthemen,
j. Sitzungsplanung.
b. Summarische
Geschäfte
§ 31. 1 Summarische Geschäfte sind diejenigen, die nicht unter
eine andere Geschäftsart fallen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über sie ohne Einzelberatung
gesamthaft durch Aufruf der entsprechenden Traktandenliste.
3 Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates oder die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber zu einem Geschäft eine Diskussion, wird
es zurückgestellt und für die nächste Sitzung als Besonderes Geschäft
traktandiert.
c. Besondere
Geschäfte
§ 32. 1 Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat
Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer
Tragweite, nämlich:
a. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen, ausgenommen Inkraftsetzungen,
b. Kreditvorlagen an den Kantonsrat,
c. Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen
Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissionsberatungen, ausgenommen Beantwortungen von Anfragen,
d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen,
e.35 Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungs- und Gesetzesvorlagen,
a. Überblick
f. Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss § 20,
g. Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Verwaltung,
h. Geschäfte, die von den Direktionen als Besondere Geschäfte zur
Traktandierung angemeldet werden,
i. Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt worden ist.
2 Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und
beschlossen.
3 Der Regierungsrat berät Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in
zwei Lesungen.
d. Schwerpunktthemen
§ 33. 1 Grundsatzdiskussionen zu besonderen Themen werden im
Rahmen von Schwerpunktthemen geführt.
2 Schwerpunktthemen sind dem Regierungsrat mündlich anzumelden. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung.
3 Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er
besonders zu beantragen.
Einzelne
Geschäfte
§ 34.35 Soll eine Motion oder ein Postulat entgegengenommen werden, teilt dies die zuständige Direktion der Staatskanzlei mit einer kurzen Begründung schriftlich mit.
b. Ergebnisse
von Kommissionsberatungen
§ 35. 1 Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich
unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen
des Kantonsrates.
2 Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesentlich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung.
c. Petitionen§ 36. 1 An den Regierungsrat gerichtete Petitionen werden von
der Staatskanzlei entgegengenommen und der zuständigen Direktion
zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung
überwiesen. Bei direkter Erledigung teilt die Direktion oder die Staatskanzlei die Stellungnahme dem Regierungsrat mit.
2 An andere Behörden oder Verwaltungsstellen gerichtete Petitionen werden von diesen behandelt.
3 Die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle prüft die Petition
und nimmt dazu innert sechs Monaten Stellung. Betrifft die Petition
ein hängiges Rechtsmittelverfahren, wird lediglich der Eingang der
Petition bestätigt und dabei auf die Hängigkeit dieses Verfahrens hingewiesen.
a. Entgegennahme parlamentarischer
Vorstösse
C. Elektronischer Geschäftsverkehr34
§ 36 a.34 Der Geschäftsverkehr zwischen den Direktionen und der
Staatskanzlei untereinander erfolgt elektronisch über die Geschäftsverwaltungssysteme.
D.36 Vorbereitung von Geschäften
Geschäftszuweisung
§ 37. 1 Die Staatskanzlei weist Eingaben an den Regierungsrat
den Direktionen und der Staatskanzlei zur Antragstellung an den
Regierungsrat oder zur direkten Erledigung zu.
2 Bei Geschäften, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen fallen, bezeichnet die Staatskanzlei die federführende Direktion. Diese koordiniert die Bearbeitung.
Übereinstimmung mit der
Planung
§ 38. 1 Der Regierungsrat richtet seine laufenden Regierungsgeschäfte an den Richtlinien der Regierungspolitik aus. Die Direktionen und die Staatskanzlei beachten diese bei der Antragstellung.
2 Bei Geschäften von erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite äussert sich der Antrag begründet zur Übereinstimmung mit den
Richtlinien der Regierungspolitik. Vorbehalten bleiben zusätzliche Abklärungen der Finanzdirektion gemäss Finanzcontrollingverordnung.
Mitberichte und
Besondere Stellungnahmen
§ 39. 1 Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der
Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird
ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder
die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum
Mitbericht ein.
2 Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder
der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein.
Antragsbereinigung
§ 40. 1 Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktionen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stellende Stelle diese zur
Antragsbereinigung ein.
2 Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durchgeführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen
Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden.
3 Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei
Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit
dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanzdirektion immer zur Antragsbereinigung einzuladen.
a. Einladung
b. Verfahren§ 41.35 1 Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist beträgt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung
einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der
Direktion.
2 Die Eingaben werden den Akten beigefügt.
Antragstellung§ 42. 1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel
gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei.
2 Betrifft ein Geschäft die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Direktionen oder der Staatskanzlei, stellen diese gemeinsam Antrag.
3 Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei
prüft diese unter formellen und rechtlichen Gesichtspunkten und
nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.
4 Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen
von Anträgen.
Fristen§ 43. 1 Für die Einhaltung von Fristen ist die Antrag stellende
Stelle verantwortlich.
2 Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf
die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.
Einreichung
und
Traktandierung
§ 44.35 1 Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei eingereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folgewoche traktandiert.
2 Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss § 30 lit. f–h und
Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, ausnahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen.
3 An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis
Montagmittag der folgenden Woche einzureichen.
4 Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die übernächstfolgende Sitzung traktandiert.
5 Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss § 30 lit. a–e sind in der
Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen.
6 Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die
Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.
Geschäftszugang
§ 45.35 Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu
traktandierten Geschäften sicher.
Geänderte und
neue Anträge
§ 46. 1 Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder
nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue
Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind
nachvollziehbar zu kennzeichnen.35
2 Wird der Inhalt oder Aufbau umfassend geändert, wird er als
neuer Antrag eingereicht.
E.36 Verhandlung und Beschlussfassung
Ausserordentliche
Beschlussfassung
§ 47. 1 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die
Durchführung einer Sitzung gemäss §§ 13 ff. OG RR3 zur Verfügung
steht, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und
beschliessen lassen.
2 Diese Beschlüsse sind den in Sitzungen gefassten gleichgestellt.
Minderheitsanträge
§ 48. 1 Das Begehren, einen Minderheitsantrag gemäss § 16 Abs. 4
OG RR3 im Protokoll vermerken zu lassen, ist unverzüglich nach der
Beschlussfassung zu stellen und nachfolgend sobald als möglich zu
begründen.
2 Der Minderheitsantrag wird unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufgenommen. Er wird nicht veröffentlicht.
F.36 Protokoll und Ausfertigung
Protokoll § 49. 1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt das
Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse.
2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Minderheitsanträge und
Präsidialverfügungen mit den entsprechenden Erwägungen.
3 Bei der Behandlung von Schwerpunktthemen werden im Protokoll das Thema und die wesentlichen Ergebnisse dargestellt.
4 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht
angegeben.
5 Das Protokoll wird in elektronischer Form geführt. Soweit notwendig werden Auszüge auf Papier erstellt.52
Unterzeichnung § 50.53 1 Vom Regierungsrat beschlossene Schreiben werden von
der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und von
der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterzeichnet.
2 Beschlüsse, die formelle Anträge an den Kantonsrat enthalten,
tragen die Namen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten und der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers.
3 Alle übrigen Beschlüsse tragen den Namen der Staatsschreiberin
oder des Staatsschreibers. Sie werden unterzeichnet, wenn sie verwaltungsextern in Papierform zugestellt werden.
4 Auf die Zustellung in Papierform kann verzichtet werden, wenn die
Empfängerin oder der Empfänger dies wünscht.
5 Vom Regierungsrat genehmigte Dokumente wie Statuten und Gemeindeordnungen werden als Beilage zum Beschluss ohne Unterzeichnung in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem aufgenommen.
Eignet sich ein Dokument aus technischen Gründen, namentlich wegen
des Formats, nicht für die Aufnahme in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem, bringt die Staatskanzlei auf den Papierbeilagen Datum und Nummer des Genehmigungsbeschlusses ohne Unterzeichnung
an.
6 Für die Unterzeichnung von Verträgen kann der Regierungsrat
besondere Vollmachten erteilen.
Eröffnung von
Beschlüssen
§ 51. Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug
oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.
G. Geschäftsverwaltungssystem35
§ 52.35 1 Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsverwaltungssystem zur
a. Erfassung und Weiterleitung der beim Regierungsrat eingegangenen Geschäfte,
b. Führung einer Geschäftskontrolle,
c. Abwicklung der Geschäfte des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung.
3 Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die
langfristige Archivierung der Daten.
3. Abschnitt: Staatskanzlei
Aufgaben§ 53.53 Die Staatskanzlei nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane,
b. Förderung und Koordination der Nutzung von elektronischen Mitteln für den durchgängigen Geschäftsverkehr mit der Öffentlichkeit
(E-Government) sowie der digitalen Transformation der Verwaltung (Digitale Verwaltung),
c. Koordination und Unterstützung der Strategieumsetzung innerhalb der Verwaltung in den Bereichen Digitale Verwaltung und
E-Government,
d.7 Koordination der Umsetzung des Gesetzes über die Information
und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2 durch die kantonale Verwaltung,
e. Unterstützung des Regierungsrates bei dessen Repräsentationsaufgaben, insbesondere Organisation von Anlässen,
f. Postdienst und Weibeldienst,
g. Beglaubigungen,
h.23 Entgegennahme von Betreibungsurkunden, insbesondere Zahlungsbefehlen, und Erhebung des Rechtsvorschlags,
i. weitere Aufgaben gemäss dieser Verordnung.
Ausserordentliche
Stellvertretung
§ 54. Ist die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter an der Amtsausübung verhindert, bezeichnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident eine ausserordentliche Stellvertretung.
4. Abschnitt: Kommissionen und Vertretungen des Regierungsrates
Bestellung und
Amtsdauer
§ 55.50 1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Regierungsrat
seine Vertretungen in Unternehmen, Anstalten und anderen Organisationen sowie die Mitglieder seiner Kommissionen. Er achtet dabei auf
eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter.
2 Die Direktionen melden der Staatskanzlei ihre Nominationen für
die Vertretungen des Regierungsrates. Die Staatskanzlei unterbreitet
dem Regierungsrat dazu einen Sammelantrag. Für die Wahl der Mitglieder seiner Kommissionen stellen die Direktionen Antrag.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter dürfen im Zeitpunkt ihrer
Wahl oder Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Der Regierungsrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von
der Altersgrenze zulassen.
Befristete Einsetzung von
Kommissionen
§ 56. Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, setzt der
Regierungsrat Kommissionen nur auf bestimmte Zeit ein.
2. Teil: Die Direktionen
Bestand§ 57. Die Direktionen des Regierungsrates sind:
a. Direktion der Justiz und des Innern (JI),
b. Sicherheitsdirektion (DS),
c. Finanzdirektion (FD),
d. Volkswirtschaftsdirektion (VD),
e. Gesundheitsdirektion (GD),
f. Bildungsdirektion (BI),
g. Baudirektion (BD).
Zuständigkeit
und Aufgaben
§ 58. 1 Die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen richten sich
nach Anhang 1 zu dieser Verordnung.
2 In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten sie die Geschäfte des
Regierungsrates vor und erledigen selbstständig die ihnen durch die
Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates
übertragenen Aufgaben.
3 Sie üben die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheiten und über den Geschäftsgang der ihnen angegliederten
Einheiten aus.
4 Sie gewährleisten die Aufgabenerfüllung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Anstalten und die zweckmässige Verwendung
der Mittel von Fonds.
Gliederung§ 59. 1 Die Direktionen sind in Generalsekretariate und die weiteren, in Anhang 2 dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungseinheiten gegliedert.
2 Änderungen der Gliederung einer Direktion, welche die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur betreffen, beschliesst der Regierungsrat.
3 Über andere Gliederungsänderungen entscheidet die Direktion.
Wirken sich solche Änderungen auf die Zuständigkeitsbereiche anderer Direktionen aus, sind sie vom Regierungsrat zu genehmigen. Die
Staatskanzlei führt Anhang 2 entsprechend nach.
Direktionsvorsteherin
oder
Direktionsvorsteher
§ 60. 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der
Direktion, insbesondere
a. die Gliederung der Direktion, soweit nicht der Regierungsrat
zuständig ist,
b. die Unterstellung der Leitungen der Verwaltungseinheiten gemäss
Anhang 2 dieser Verordnung,
c. die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche,
d. Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen,
e.7 Grundsätze der Information und Kommunikation der Direktionen, einschliesslich die zur Umsetzung des IDG2 erforderlichen
Regelungen.
2 Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen werden schriftlich festgehalten.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ein
Globalbudget mittels Leistungsaufträgen auf einen oder mehrere nachgeordnete Leistungserbringer aufteilen.
Generalsekretärin oder
Generalsekretär
§ 61. 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet das
Generalsekretariat.
2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher nach Massgabe der Organisationsgrundsätze innerhalb
der Direktion und ist insoweit gegenüber den Amtsleitungen weisungsbefugt.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die
Generalsekretärin oder den Generalsekretär im Einzelfall mit weiteren Stellvertretungsaufgaben nach aussen beauftragen.
Zentrale
Aufgaben
§ 62. 1 Die Direktionen gewährleisten in ihrem Generalsekretariat Ansprechstellen für folgende Themen und Querschnittaufgaben:
a. Rechtsfragen,
b. grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion,
c. Personal,
d. Finanzen,
e. Logistik,
f. Controlling,
g. Information und Kommunikation.
2 Die Direktionen können hierfür ausnahmsweise andere zentrale
Stellen einsetzen und Dienste für weitere Querschnittaufgaben vorsehen.
Information
und Kommunikation der
Direktionen
§ 63. 1 Die Direktionen gewährleisten die Information und Kommunikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen verbreiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen
sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im
Zusammenhang mit Strafverfahren.
Geschäftskontrolle
§ 64. Das Generalsekretariat führt eine Geschäftskontrolle über
die Direktionsgeschäfte.
Verwaltungseinheiten
§ 65. 1 Verwaltungseinheiten umfassen auf der nächsttieferen
Ebene in der Regel fünf bis zehn untergeordnete Verwaltungseinheiten.
2 Die Verwaltungseinheiten jeder Ebene können mit einem Stab
ergänzt werden.
3 Untergeordnete Einheiten von Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur werden in der Regel als Abteilungen oder als Hauptabteilungen und Abteilungen bezeichnet.
b. Kompetenzdelegation
§ 66. 1 Die Verwaltungseinheiten der Direktionen entscheiden
erstinstanzlich in eigenem Namen:
a. in den in andern Erlassen vorgesehenen Fällen,
b. in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 3 dieser Verordnung.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten
Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden.
3 Ist eine Verwaltungseinheit zum Entscheid in eigenem Namen
oder im Namen der Direktion befugt, regelt deren Leiterin oder Leiter
die Delegation dieser Kompetenz innerhalb der Einheit.
4 Entscheidbefugnisse von Verwaltungseinheiten oder Mitarbeitenden im Namen der Direktion sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
c. Leitungen§ 67. 1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sind
gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten
Einheiten sowie für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben
verantwortlich.
2 Sie legen die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Verwaltungseinheiten im Einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die
Unterschriftsberechtigung.
3 Sie stellen in ihren Verwaltungseinheiten die Geschäftskontrolle
und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns sicher.
a. Gliederung
und
Bezeichnung
3. Teil: Koordinationsorgane der Direktionen
Konferenz
der Generalsekretärinnen
und -sekretäre
§ 68. 1 Die Konferenz (GSK) setzt sich aus den Generalsekretärinnen und Generalsekretären der Direktionen des Regierungsrates
zusammen und wird von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber geleitet.
2 An den Sitzungen der GSK können sich die Generalsekretärinnen und -sekretäre ausnahmsweise durch die stellvertretenden Generalsekretärinnen und -sekretäre vertreten sowie nach Absprache mit
der oder dem Vorsitzenden von Mitarbeitenden der Direktion begleiten lassen.
3 Die stellvertretende Staatsschreiberin oder der stellvertretende
Staatsschreiber führt das Protokoll.
b. Koordination
und Zusammenarbeit
§ 69. 1 Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes
Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Massnahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat
auf Antrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers über solche
Massnahmen.
2 Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher
politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergreifendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts-
und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mitglieder einbringen.
3 Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und
dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten.
c. Aufträge § 70. 1 Die GSK bearbeitet weitere Geschäfte, die ihr die Rechtsordnung oder der Regierungsrat zuweist. Der Regierungsrat kann ihr
insbesondere folgende Aufträge erteilen:
a. Vorberatung von strategischen Fragen der Verwaltungsführung,
b. Vorbereitung, Steuerung und Bearbeitung von direktionsübergreifenden Projekten,
c. Festlegung von organisatorischen und administrativen Belangen
der Verwaltung,
d. Erstellung von Verfahrensrichtlinien und Arbeitshilfen für die
Verwaltung, insbesondere für Fragen der Verwaltungsführung, des
Geschäftsverkehrs, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit.
2 Der Regierungsrat legt hierfür Berichterstattungs- und Genehmigungspflichten fest.
a. Zusammensetzung
d. Vollzugskontrolle
§ 71. 1 Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren
Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle
die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt
er der GSK die Vollzugskontrolle.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom
Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den
Stand des Vollzugs.
3 Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung
fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an.
Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatsschreiberin oder der
Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.
Controlling-
Forum
§ 72. 1 Das Controlling-Forum wird von der Staatsschreiberin oder
dem Staatsschreiber geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern
zusammen:
a. je eine Vertretung der Controllingdienste des Regierungsrates,
b. eine Controllerin oder ein Controller aus jeder Direktion des
Regierungsrates und der Staatskanzlei.
2 Die Mitglieder bezeichnen ihre Stellvertretung.
3 Vertretungen der obersten kantonalen Gerichte und der Finanzkontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen.
b. Aufgaben§ 73. 1 Das Forum koordiniert die Aufgabenerfüllung, Hilfsmittel
und Informationssysteme der Controllingdienste, nimmt zu Fragen des
Controllings Stellung und sorgt für den erforderlichen Informationsaustausch.
2 Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Aufgaben.
Koordinationsgremium für
Aussenbeziehungen
§ 74. 1 Das Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB)
setzt sich aus mindestens einer Vertretung jeder Direktion und der
Staatskanzlei zusammen, die mit Fragen der Aussenbeziehungen vertraut ist. Die Vertreterin oder der Vertreter der Staatskanzlei leitet das
Gremium.
2 Das KAB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Informationsaustausch über Tätigkeiten der Direktionen und der
Staatskanzlei im Bereich der Aussenbeziehungen, insbesondere zu
Geschäften interkantonaler und internationaler Konferenzen und
Gremien und zu Europa- und grenzüberschreitenden Fragen,
b. Koordination der Umsetzung von interkantonalen und internationalen Verträgen und bei Bedarf Begleitung ihres Vollzugs,
a. Zusammensetzung
c. Lagebeurteilung und Früherkennung von wichtigen aussenpolitischen Entwicklungen sowie Feststellung des Handlungsbedarfs
zuhanden des Regierungsrates,
d. Bearbeitung von Aufträgen des Regierungsrates und der Staatskanzlei.
Konferenz der
Informationsbeauftragten
§ 75. 1 Die Konferenz der Informationsbeauftragten setzt sich aus
den Informationsbeauftragten der Direktionen zusammen und wird
von der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher geleitet.
2 Sie koordiniert die Kommunikationsbelange des Regierungsrates
mit denjenigen der Direktionen und der Staatskanzlei.
3 Sie betreibt ein Monitoring für das kantonale Intranet.
Konferenz der
Leiterinnen
und Leiter HR
§ 75 a.58 1 Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources (HRK) wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanzdirektion geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a. der Chefin oder dem Chef des Personalamtes,
b. den Leiterinnen und Leitern Human Resources (HR) der Direktionen und der Staatskanzlei.
2 Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Es können weitere
Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.
3 Die HRK kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse bilden.
b. Aufgaben § 76.43, 58 Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanzdirektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbesondere durch:
a. Erarbeitung der Grundlagen der Personalpolitik und Entwicklung
der Personalstrategie,
b. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu strategischen
Personalthemen sowie zu diesbezüglichen parlamentarischen Vorstössen und Initiativen,
c. Erarbeitung von Standards und einheitlichen Personalprozessen,
d. Vorbereitung, Steuerung und Durchführung von direktionsübergreifenden Personalprojekten,
e. Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation,
f. Koordination der direktionsübergreifenden Personalgremien,
g. Bearbeitung von besonderen Aufträgen des Regierungsrates und
der Finanzdirektion.
a. Zusammensetzung
4. Teil: Aufsicht über die Bezirksverwaltung und die Gemeinden45
Aufsicht über
die Bezirksverwaltung
§ 76 a.45 Die Direktion der Justiz und des Innern übt die Aufsicht
über die administrative und organisatorische Führung der Bezirksverwaltung aus. Sie kann der Bezirksverwaltung Weisungen erteilen.
Aufsicht über
die Gemeinden
§ 76 b.45 1 Die Direktion der Justiz und des Innern übt die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese dem Regierungsrat zusteht.
2 Sie legt in einer Verwaltungsverordnung fest:
a. die Mittel der allgemeinen Aufsicht,
b. die Aufgabenteilung und den Informationsaustausch zwischen den
Bezirksräten und dem Gemeindeamt.
3 Die Verwaltungsverordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
5.46 Teil: Schlussbestimmung
Inkrafttreten§ 77. Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
1 OS 62, 273; Begründung siehe ABl 2007, 1333.
2 LS 170.4.
3 LS 172.1.
4 LS 412.100.
5 LS 413.21.
6 LS 520.
7 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 332; ABl 2008, 916). In Kraft
seit 1. Oktober 2008.
8 Fassung gemäss RRB vom 28. Oktober 2009 (OS 64, 636; ABl 2009, 2215). In
Kraft seit 1. Januar 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. November 2009 (OS 64, 651; ABl 2009, 2266). In
Kraft seit 1. Januar 2010.
10 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABl 2010, 1248). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
11 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABl 2010, 1248). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2011 (OS 66, 576; ABl 2011, 2065). In Kraft
seit 1. Juli 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft
seit 1. August 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft
seit 1. August 2011.
15 Aufgehoben durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In
Kraft seit 1. August 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft
seit 1. August 2011.
17 Eingefügt durch RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
18 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
19 Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 864; ABl 2011, 2945).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 392; ABl 2012-07-20). In
Kraft seit 1. November 2012.
21 Eingefügt durch RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft
seit 1. Januar 2013.
22 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft
seit 1. Januar 2013.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2012 (OS 67, 588; ABl 2012-11-02). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
24 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21).
In Kraft seit 1. April 2013.
25 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21).
In Kraft seit 1. April 2013.
26 Eingefügt durch RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
27 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
28 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 68, 456; ABl 2013-11-01). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
29 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2014 (OS 69, 117; ABl 2014-02-14). In
Kraft seit 1. April 2014.
30 Fassung gemäss RRB vom 10. September 2014 (OS 69, 400; ABl 2014-09-26).
In Kraft seit 1. Januar 2015.
31 Eingefügt durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
32 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
33 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
34 Eingefügt durch RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In
Kraft seit 1. November 2017.
35 Fassung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In
Kraft seit 1. November 2017.
36 Nummerierung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-
01). In Kraft seit 1. November 2017.
37 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 312; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
38 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 146; ABl 2017-02-10). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
39 Fassung gemäss RRB vom 22. März 2017 (OS 72, 423; ABl 2017-03-31). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
40 Eingefügt durch RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In
Kraft seit 1. Juni 2018.
41 Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In
Kraft seit 1. Juni 2018.
42 Fassung gemäss RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In
Kraft seit 1. Juli 2018.
43 Aufgehoben durch RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In
Kraft seit 1. Juli 2018.
44 Eingefügt durch RRB vom 6. Juni 2018 (OS 73, 295; ABl 2018-06-15). In Kraft
seit 1. August 2018.
45 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30).
In Kraft seit 1. Januar 2019.
46 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30).
In Kraft seit 1. Januar 2019.
47 Eingefügt durch RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07).
In Kraft seit 1. März 2019.
48 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07).
In Kraft seit 1. März 2019.
49 Eingefügt durch RRB vom 27. März 2019 (OS 74, 308; ABl 2019-04-05). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
50 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 2019 (OS 74, 258; ABl 2019-05-10). In Kraft
seit 1. Juli 2019.
51 Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 74, 592; ABl 2019-11-01).
In Kraft seit 1. Januar 2020.
52 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; ABl 2019-12-13). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
53 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; ABl 2019-12-13). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
54 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 76; ABl 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
55 Eingefügt durch RRB vom 28. Oktober 2020 (OS 75, 648; ABl 2020-11-06). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
56 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 650; ABl 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
57 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2020 (OS 75, 674; ABl 2020-12-18). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
58 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 351; ABl 2021-09-10). In
Kraft seit 1. November 2021.
59 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 390; ABl 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
60 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; ABl 2021-09-24). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
61 Aufgehoben durch RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; ABl 2021-09-24).
In Kraft seit 1. Januar 2022.
62 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 594; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
63 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 259; ABl 2022-05-06). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
64 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2023 (OS 78, 135; ABl 2023-02-10). In
Kraft seit 1. Mai 2023.
65 Fassung gemäss RRB vom 7. März 2023 (OS 78, 149; ABl 2023-03-17). In Kraft
seit 1. September 2023.
66 Eingefügt durch RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABl 2023-03-17). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
67 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABl 2023-03-17). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
68 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 526; ABl 2023-06-09). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
69 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2025 (OS 80, 53; ABl 2025-02-14). In
Kraft seit 1. April 2025.
70 Eingefügt durch RRB vom 9. Juli 2025 (OS 80, 250; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
71 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2026 (OS 81, 304; ABl 2026-04-17). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
Anhang 1: Zuständigkeitsbereiche der Direktionen
(§ 58)
A. Direktion der Justiz und des Innern14, 16, 17, 19, 27
1. Justizvollzug einschliesslich Begnadigungen
2. Strafverfolgung Erwachsene einschliesslich Rechtshilfe und Auslieferungen
3. Jugendstrafrechtspflege
4. Filmwesen
5. Gemeindewesen einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich
6. Bezirkswesen
7.41 Zivilstands-, Bürgerrechts- sowie Meldewesen und Einwohnerregister
8. Handelsregister
9. Statistik
10. Archivwesen
11. Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht
12. Opferhilfe bei Straftaten
13. Kulturförderung
14. Gleichstellung von Frau und Mann
15. Integrationsfragen
16. Kirchenwesen und Religionsfragen
17. Datenschutz
18. Staatsrechtliche Massnahmen im Bereich der nationalen und internationalen Aussenbeziehungen
19.64 Verfassungsrecht, Gerichtsorganisation, Zivilrecht einschliesslich Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Strafrecht, Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrecht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, je unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen
20. Politische Rechte
21. Enteignungsrecht
22. Rechtsetzungstechnik
23. Übertretungsstrafrecht und Aufsicht über die Statthalterämter
B. Sicherheitsdirektion14, 16, 18
1. Polizei (Kriminal-, Sicherheits-, Verkehrs-, Regional-, Flughafenpolizei)
2. Sozialwesen
3. Ausländerrecht und Asylwesen
4. Strassen- und Schiffsverkehr einschliesslich Bezug von Verkehrsabgaben
5. Gewerbebewilligungen und Lotteriewesen
6. Waffen- und Sprengstoffwesen
7. Militärwesen, Zivilschutz, Bevölkerungsschutz
8. Passwesen
9. Messwesen
10. Ausserschulischer Sport einschliesslich Jugend+Sport
11. Sportfonds
12. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus
13. Fonds zur Bekämpfung der Lotteriespielsucht
14. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung
15.26 Intervention gegen häusliche Gewalt
16.59 Forensisches Institut Zürich
C. Finanzdirektion32
1. Finanz- und Rechnungswesen sowie Finanzcontrolling
2. Vermögensverwaltung und Tresorerie
3. Steuerwesen und Steuerverwaltung
4. Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich mit Bund und Kantonen
5. Versicherungswesen und Staatshaftung
6. Erbschaften und Zuwendungen Dritter
7. Salzregal
8.69 Notariatswesen
9.57 Gemeinnütziger Fonds
10. Zentrales Personalwesen
11. Personalvorsorge
12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material
13. Querschnittdienstleistungen in den Bereichen Personalwesen und Personalentwicklung, Rechnungswesen, Informatik
D. Volkswirtschaftsdirektion11, 32, 56
1. Strategische Steuerung Mobilität und Verkehr
2. Gesamtverkehrskonzepte einschliesslich Mobilitäts- und Gesamtverkehrscontrolling, Agglomerationsprogramme, Erarbeitung des Inhalts und Vertretung des Kapitels Verkehr im kantonalen Richtplan, Interessenvertretung in
der regionalen Richtplanung Verkehr, Einbringung der verkehrlichen Interessen in den Konzepten und im Sachplan Verkehr des Bundes
3. Öffentlicher Verkehr einschliesslich Bewirtschaftung Verkehrsfonds
4. Strassenverkehr einschliesslich Bewirtschaftung Strassenfonds ohne Liegenschaften (Gesamtverantwortung Strassenrecht, Grundlagen der Verkehrsfinanzierung, strategische Planung neuer Strassen, Aufsicht über die übertragenen Zuständigkeiten an die Städte Zürich und Winterthur, Beitragswesen, Baulinien)
5. Luftverkehr einschliesslich luftfahrtrechtliche Verfahren des Bundes, Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)
6. Flughafen einschliesslich Beteiligung an der Flughafen Zürich AG und fluglärmbedingte Entschädigungsverfahren gegen den Kanton (formelle und materielle Enteignungen)
7. Bewilligung von Anlagen gemäss Seilbahngesetz und kantonale Bewilligungen im Bereich der Personenbeförderung gemäss Personenbeförderungsgesetz
8.68 Taxi- und Limousinenwesen
9. Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich
(Standortförderung)
10. Administrative Entlastung der Unternehmen
11. Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer
12. Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Sekretariat der tripartiten Kommission (TPK) und Sekretariat des Einigungsamtes
13. Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vollzug BGSA)
14. Arbeitnehmerschutz (betriebliche Unfallverhütung und Gesundheitsschutz),
Arbeitszeitbewilligungen (Vollzug ArG und UVG)
15. Belange des Aussenlärms von Industrie und Gewerbe (Umweltschutzgesetz)
16. Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
17.28 Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten
weiterer Risikoaktivitäten
18. Aufsicht über das Konsumkreditgewerbe sowie die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
19. Öffentliche Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung (Vollzug AVG und
AVIG)
20. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (iiz)
21. Führung der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich
22. Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Personen ohne AVIG-
Anspruch (EG AVIG)
23. Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung des Bundes
24. Fachstelle für Selbstständigkeit
25. Wohnbauförderung
26. Wirtschaftliche Landesversorgung
27. Gastgewerbe, Ruhetage und Ladenöffnung
28. Aufsicht im Bereich des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
29.55 Verwaltung der Top Level Domain «.zuerich»
E. Gesundheitsdirektion32
1. Gesundheitswesen, einschliesslich Bewilligungen und Aufsicht, Epidemiewesen, Gesundheitsförderung, Prävention sowie Krankentransport- und Rettungswesen
2.60 Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital-, Pflege- und ambulante Versorgung
3. Bestattungswesen
4. Kranken- und Unfallversicherungswesen, einschliesslich Spitalfinanzierung
und Prämienverbilligung
5. Kantonsapotheke
6. Heilmittel und Betäubungsmittel
7. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Chemikalien
8. Veterinärwesen, einschliesslich Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen,
Tierschutz, Tierische Primärproduktion, Hundehaltung und Findeltiermeldestelle
F. Bildungsdirektion32
1. Bildungswesen, einschliesslich Planung, Controlling und Aufsicht
2. Bildungsplanung, -monitoring und -statistik
3. Unterrichts- und Beitragswesen in den Bereichen Volksschule, Mittelschulen
und Berufs- und Weiterbildung
4. Aufsicht über die Lehrbetriebe
5. Hochschulwesen und -finanzierung
6. Wissenschafts- und Bildungsförderung
7. Kinder- und Jugendhilfe
8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
9. Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen)
10. Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Lehrmitteln
G. Baudirektion
1.56 Strassen
2.56 Öffentlicher Grund einschliesslich Bewilligungen und Konzessionen
3. Planung, Bau und Unterhalt von Hochbauten und technischen Anlagen, Planung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebsliegenschaften des Kantons sowie der Spezialfonds
4.32 Bewirtschaftung der Betriebsliegenschaften und der Liegenschaften im Finanzvermögen
5.14 Liegenschaftengeschäfte
6.56 Formelle und materielle Enteignungsrechte und Landerwerbsgeschäfte
7. Öffentliches Baurecht
8. Begutachtungen (zu baulichen Aspekten im Bereich Staats- und weiterer
Beiträge)
9. Kantonale Kunstsammlung
10. Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie
11. Raumplanung
12. Vermessungswesen und Kantonsgrenzen
13. Geographisches Informationssystem (GIS)
14.14 Datenlogistik
15.29 Gebäude- und Wohnungsregister
16. Energie und Lufthygiene
17. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz
18. Abfallwirtschaft
19. Störfallvorsorge und biologische Sicherheit
20. Schutz vor Naturgefahren
21. Naturschutz
22. Bodenschutz
23. Landwirtschaft einschliesslich Meliorationswesen
24. Landwirtschaftliche Berufsbildung
25. Forstwesen
26. Fischerei und Jagd
27. Lärmschutz
28.31 Bergregal
29.31 Aufsicht über das Zweitwohnungswesen
Anhang 2: Gliederung der Direktionen
(§ 59)
1. Direktion der Justiz und des Innern63
1.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
a.54 Justizvollzug und Wiedereingliederung
b.63 Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft)
c.14 Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege)
d. Gemeindeamt
e. Handelsregisteramt
f.71 Amt für Statistik und Daten
g. Staatsarchiv
1.2 Weitere Verwaltungseinheiten
a.63 Fachstelle Gleichstellung
b.63 Fachstelle Integration
c. Fachstelle Kultur
d.70 Fachstelle Religion
e. Kantonale Opferhilfestelle
1.3 Administrativ angegliederte Einheiten14
a. Bezirksratskanzleien
b.17 Statthalterämter
2. Sicherheitsdirektion18
2.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
a. Kantonspolizei
b. Strassenverkehrsamt
c. Migrationsamt
d. Amt für Militär und Zivilschutz
e. Sozialamt
f.21 Sportamt
2.2 Weitere Verwaltungseinheiten22
a. Passbüro
b.11 Eichämter
c. Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen
d.13 Rekursabteilung
3. Finanzdirektion
3.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur39
a. Finanzverwaltung
b. Steueramt
c. Personalamt
d. Amt für Informatik
3.2 Weitere Verwaltungseinheiten
a.39 Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale
3.333
4. Volkswirtschaftsdirektion
4.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur11
a.67 Amt für Wirtschaft
b.66 Amt für Arbeit
c.56 Amt für Mobilität
4.2 Administrativ angegliederte Einheiten
a. Zürcher Verkehrsverbund ZVV
5. Gesundheitsdirektion11, 12
5.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur32, 60
a. Amt für Gesundheit
b. Kantonsapotheke
c. Kantonale Heilmittelkontrolle
d.30 Kantonales Labor
e. Veterinäramt
5.2 Administrativ angegliederte Einheiten60
a. Kantonale Ethikkommission
6. Bildungsdirektion
6.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
a. Volksschulamt
b. Mittelschul- und Berufsbildungsamt
c. Hochschulamt
d. Amt für Jugend und Berufsberatung
e. Lehrmittelverlag
7. Baudirektion
7.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
a. Hochbauamt
b. Tiefbauamt
c. Immobilienamt
d.14 Amt für Raumentwicklung
e. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
f. Amt für Landschaft und Natur
7.2 Weitere Verwaltungseinheiten
a.32 Koordination Bau und Umwelt
Anhang 3: Selbstständige Entscheidkompetenzen
der Verwaltungseinheiten
(§ 66)
Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz
im eigenen Namen
1. Direktion der Justiz und des Innern11
1.1 Gemeindeamt64 a. Bürgerrechtswesen, soweit der Kanton
zuständig ist,
b. Namensänderungen gemäss Art. 30 ZGB,
c. Anordnungen gegenüber Gemeinden
gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz,
d. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und
Massnahmen gegenüber den Gemeinden,
e.37 Unterstützung von Änderungen im Bestand
von Gemeinden gemäss §§ 155–159 des
Gemeindegesetzes,
f.40 Meldewesen und Einwohnerregister,
soweit der Kanton zuständig ist.
1.2 Handelsregisteramt Ordnungsbussen gemäss Art. 943 OR.
1.3 Oberjugendanwaltschaft49 a. Festlegung des Zutrittsalters zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1
des Gesetzes über den Jugendschutz bei
öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG),
b. Anordnung von verwaltungsrechtlichen
Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 JFTG.
2. Sicherheitsdirektion22
2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrs- Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt
amt, Migrationsamt, Amt für Militär abweichender Regelungen in anderen
und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt Verordnungen
2.238 Passbüro, Gewerbebewilligungen, Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt
Eichämter abweichender Regelungen in anderen
Verordnungen
Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz
im eigenen Namen
4. Volkswirtschaftsdirektion11
4.1 Amt für Wirtschaft67 Gesamter Aufgabenbereich, einschliesslich
Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit
kontrollpflichtiger Ausländerinnen und Ausländer.
4.2 Amt für Arbeit66 Gesamter Aufgabenbereich.
4.3 Amt für Mobilität56 a. Alle Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion beim Vollzug des Strassengesetzes,
b. Alle Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich Flughafen
und Luftverkehr,
c.31 Alle Aufgaben gemäss Seilbahngesetz
und Personenbeförderungsgesetz,
d.68 Alle Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Taxi- und
Limousinenwesens.
5. Gesundheitsdirektion8, 12, 32
5.111 Veterinäramt Gesamter Aufgabenbereich.
5.230 Kantonales Labor Gesamter Aufgabenbereich.
5.3 Kantonsapotheke Gesamter Aufgabenbereich.
5.460 Kantonale Heilmittelkontrolle Gesamter Aufgabenbereich.
5.560 Amt für Gesundheit Gesamter Aufgabenbereich.
5.6–5.1061
6. Bildungsdirektion9
6.1 Hochschulamt Anordnungen im Vollzug des Fachhochschulgesetzes.
6.2 Mittelschul- und Berufsbildungsamt Gesamter Aufgabenbereich der Mittelschulen
und der Berufsbildung, soweit das Verordnungsrecht nichts anderes regelt.14
Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz
im eigenen Namen
6.3 Volksschulamt a. Anordnungen beim Vollzug des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999,
ausgenommen Anordnungen gemäss
§§ 3 Abs. 1, 10, 14 Abs. 2 und 20,
b. Anordnungen beim Vollzug von § 12
des Gesetzes über die Pädagogische
Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999,
c. Bewilligungen gestützt auf § 68 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 7. Februar 2005,
d. Anordnungen im Zusammenhang mit der
Aufsicht über die Privatschulen und den
Privatunterricht gestützt auf § 70 VSG,
e. Anerkennung von Kursen in heimatlicher
Sprache und Kultur gestützt auf § 15 VSG,
f. Bewilligung von Lehrerstellen an Durchgangszentren für Asylsuchende gestützt
auf § 62 Abs. 3 VSG,
g.62 Beitragsberechtigung von Spitalschulen
gemäss § 62 a VSG4, § 31 Abs. 4 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19995
und § 36 a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008,
h.44 Aufsicht sowie aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den
Gemeinden gestützt auf § 73 VSG,
i.47 Anordnungen im Zusammenhang mit dem
Schulort, der Kostenpflicht und der Höhe
des Schulgeldes gestützt auf § 12 VSG.
6.448 Amt für Jugend und Berufsberatung Anordnungen im Aufgabenbereich des
Adoptionswesens.
7. Baudirektion
7.115, 20 Amt für Landschaft und Natur a. Anordnungen im Bereich Bodenschutz,
b. . . .51
c. . . .51
7.231 Amt für Abfall, Wasser, Energie Anordnungen im Bereich Luftreinhaltung,
und Luft soweit der Kanton zuständig ist.