Propose a change

Verordnung über das Grundbuch

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7

Grundbuchdaten a) Bearbeitung 1 Die Daten des informatisierten Grundbuches, einschliesslich der elektronisch eingelesenen Belege, dürfen nur innerhalb der schweizerischen Landesgrenzen bearbeitet werden. 2 Das Grundbuchamt sichert die Daten jährlich auf Datenträgern und liefert diese der E-Government St.Gallen ab.* Art. 8 b) langfristige Sicherung (Art. 35 GBV) 1 Die politische Gemeinde stellt dem Bund die Daten für die langfristige Sicherung über die vom Bund festgelegte Schnittstelle zur Verfügung. 4 Art. 12 Abs. 1, SR 211.432.11. 5 SR 211.432.1. 6 SR 211.432.1. II. Verkehr mit dem Grundbuchamt (2.) Art. 9 Grundstücke in verschiedenen Grundbuchkreisen a) zuständiges Grundbuchamt 1 Für das Grundstück, das zusammenhängend in mehreren Grundbuchkreisen liegt, und für Grundstücke, die getrennt in mehreren Grundbuchkreisen liegen, richtet sich die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Vornahme der ersten Eintragung nach Art. 51 bis 53 der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 19457. Art. 10 b) Miteintragung 1 Das zuständige Grundbuchamt macht den weiteren Grundbuchämtern unverzüglich die zur Miteintragung erforderliche Mitteilung. Es legt eine beglaubigte Kopie des Rechtsgrundausweises bei. 2 Die Miteintragung auf dem Hauptbuchblatt eines zusammenhängenden Grundstücks erfolgt unter dem Datum der ersten Eintragung, die Miteintragung für getrennte Grundstücke unter dem Datum der Anmeldung beim miteintragenden Amt. 3 Das miteintragende Grundbuchamt bestätigt dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich die Miteintragung unter Angabe des Datums. Art. 11 Elektronischer Geschäftsverkehr a) Meldung (Art. 39 GBV; Art. 175bis EG-ZGB) 1 Die politische Gemeinde, die den elektronischen Geschäftsverkehr für einen Grundbuchkreis zulässt, meldet dies der E-Government St.Gallen.* 2 Die E-Government St.Gallen führt das Verzeichnis der Grundbuchkreise, für die der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist, und veröffentlicht dieses im Internet.* Art. 12 b) qualifizierte Zertifikate (Art. 44 Abs. 3 GBV) 1 Die E-Government St.Gallen bestätigt:* a) die Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers; b) die Bezeichnung der Organisation. 2 Die politische Gemeinde lässt beim anerkannten Anbieter ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklären, wenn die Zertifikatinhaberin oder der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt. 7 sGS 911.11. Art. 13 Rechtsgrundausweise (Art. 62 ff. GBV) a) freiwillige öffentliche Versteigerung 1 Bei der freiwilligen öffentlichen Versteigerung8 enthält der Rechtsgrundausweis: a) Bezeichnung der Versteigerin oder des Versteigerers und der Ersteigerin oder des Ersteigerers; b) Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit allen Rechten und Lasten; c) Ort und Zeitpunkt der Versteigerung; d) Steigerungsbedingungen; e) Erklärung der Versteigerin oder des Versteigerers über den Zuschlag. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung und die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter unterzeichnen den Rechtsgrundausweis. Art. 14 b) Enteignung 1 Bei Enteignung werden dem Grundbuchamt der Entschädigungsnachweis und einer der folgenden Belege vorgelegt: a) die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens zustande gekommene ausseramtliche Einigungsvereinbarung9; b) das Protokoll der amtlichen Einigung vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission10; c) der Entscheid der Schätzungskommission oder das Urteil der Rechtsmittelinstanz mit Rechtskraftbescheinigung11. 2 Konnten Dritte eine Schätzung verlangen, wird zusätzlich die Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schätzungskommission beigebracht, dass keine Schätzung verlangt wurde. Art. 15 c) Grenzbereinigung 1 Grenzbereinigungen nach Art. 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201612 werden aufgrund des rechtskräftigen Entscheids auf Anmeldung der zuständigen Gemeindebehörde in das Grundbuch eingetragen.* 8 Art. 229 Abs. 2 und 3 OR, SR 220. 9 Art. 54 des BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711; Art. 31 EntG, sGS 735.1. 10 Art. 53 des BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711; Art. 30 EntG, sGS 735.1. 11 Art. 54 Abs. 2 des BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711; Art. 32 EntG, sGS 735.1. 12 sGS 731.1. Art. 16 d) Stockwerkeigentum 1 Die für die Grundstückschätzung zuständige Fachperson13 stellt die amtliche Bestätigung nach Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 GBV14 aus. Art. 17 e) Löschung bei Anleihensobligationen 1 Die zur Sicherung von Anleihensobligationen bestimmten Grundpfandrechte15 werden gelöscht, nachdem die Anleihe samt Zins zurückbezahlt oder umgewandelt worden ist. Art. 18 f) Miteigentumsverhältnisse (Art. 96 GBV) 1 Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden können als Dienstbarkeit eingetragen werden. Art. 19 g) Änderung der Grundbuchkreisgrenze (Art. 177 EG-ZGB) 1 Bei Änderung der Grundbuchkreisgrenze meldet das bisher zuständige Grundbuchamt nach Eintragung im Tagebuch beim aufnehmenden Grundbuchamt die Aufnahme des Grundstücks und der bisherigen Einträge an. 2 Der Anmeldung werden der vollständige Grundbuchauszug und beglaubigte Kopien sämtlicher Rechtsgrundausweise der rechtswirksamen Daten beigelegt. 3 Das bisherige Hauptbuchblatt wird nach Eingang der Mitteilung des aufnehmenden Grundbuchamtes über die erfolgte Aufnahme geschlossen. Art. 20 Anmerkungen a) Gegenstände 1 Auf Anmeldung der zuständigen Behörde werden im Grundbuch angemerkt: a) öffentlich-rechtliche Grundlasten; b) Nutzungsbeschränkungen, die bei Ausnahmebewilligungen als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden; c) Einbezug eines Grundstücks in eine Landumlegung; d) eingedeckte öffentliche Gewässer einschliesslich besondere Unterhaltspflichten; e) Grundwasserschutzzonen; f) der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende Nutzungsrechte an einem öffentlichen Gewässer; g) weitere Verhältnisse nach der besonderen Gesetzgebung. 13 Art. 5 Abs. 1 VGS, sGS 814.11. 14 SR 211.432.1.

Your change, as a redline

Art. 7

Grundbuchdaten a) Bearbeitung 1 Die Daten des informatisierten Grundbuches, einschliesslich der elektronisch eingelesenen Belege, dürfen nur innerhalb der schweizerischen Landesgrenzen bearbeitet werden. 2 Das Grundbuchamt sichert die Daten jährlich auf Datenträgern und liefert diese der E-Government St.Gallen ab.* Art. 8 b) langfristige Sicherung (Art. 35 GBV) 1 Die politische Gemeinde stellt dem Bund die Daten für die langfristige Sicherung über die vom Bund festgelegte Schnittstelle zur Verfügung. 4 Art. 12 Abs. 1, SR 211.432.11. 5 SR 211.432.1. 6 SR 211.432.1. II. Verkehr mit dem Grundbuchamt (2.) Art. 9 Grundstücke in verschiedenen Grundbuchkreisen a) zuständiges Grundbuchamt 1 Für das Grundstück, das zusammenhängend in mehreren Grundbuchkreisen liegt, und für Grundstücke, die getrennt in mehreren Grundbuchkreisen liegen, richtet sich die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Vornahme der ersten Eintragung nach Art. 51 bis 53 der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 19457. Art. 10 b) Miteintragung 1 Das zuständige Grundbuchamt macht den weiteren Grundbuchämtern unverzüglich die zur Miteintragung erforderliche Mitteilung. Es legt eine beglaubigte Kopie des Rechtsgrundausweises bei. 2 Die Miteintragung auf dem Hauptbuchblatt eines zusammenhängenden Grundstücks erfolgt unter dem Datum der ersten Eintragung, die Miteintragung für getrennte Grundstücke unter dem Datum der Anmeldung beim miteintragenden Amt. 3 Das miteintragende Grundbuchamt bestätigt dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich die Miteintragung unter Angabe des Datums. Art. 11 Elektronischer Geschäftsverkehr a) Meldung (Art. 39 GBV; Art. 175bis EG-ZGB) 1 Die politische Gemeinde, die den elektronischen Geschäftsverkehr für einen Grundbuchkreis zulässt, meldet dies der E-Government St.Gallen.* 2 Die E-Government St.Gallen führt das Verzeichnis der Grundbuchkreise, für die der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist, und veröffentlicht dieses im Internet.* Art. 12 b) qualifizierte Zertifikate (Art. 44 Abs. 3 GBV) 1 Die E-Government St.Gallen bestätigt:* a) die Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers; b) die Bezeichnung der Organisation. 2 Die politische Gemeinde lässt beim anerkannten Anbieter ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklären, wenn die Zertifikatinhaberin oder der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt. 7 sGS 911.11. Art. 13 Rechtsgrundausweise (Art. 62 ff. GBV) a) freiwillige öffentliche Versteigerung 1 Bei der freiwilligen öffentlichen Versteigerung8 enthält der Rechtsgrundausweis: a) Bezeichnung der Versteigerin oder des Versteigerers und der Ersteigerin oder des Ersteigerers; b) Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit allen Rechten und Lasten; c) Ort und Zeitpunkt der Versteigerung; d) Steigerungsbedingungen; e) Erklärung der Versteigerin oder des Versteigerers über den Zuschlag. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung und die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter unterzeichnen den Rechtsgrundausweis. Art. 14 b) Enteignung 1 Bei Enteignung werden dem Grundbuchamt der Entschädigungsnachweis und einer der folgenden Belege vorgelegt: a) die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens zustande gekommene ausseramtliche Einigungsvereinbarung9; b) das Protokoll der amtlichen Einigung vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission10; c) der Entscheid der Schätzungskommission oder das Urteil der Rechtsmittelinstanz mit Rechtskraftbescheinigung11. 2 Konnten Dritte eine Schätzung verlangen, wird zusätzlich die Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schätzungskommission beigebracht, dass keine Schätzung verlangt wurde. Art. 15 c) Grenzbereinigung 1 Grenzbereinigungen nach Art. 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201612 werden aufgrund des rechtskräftigen Entscheids auf Anmeldung der zuständigen Gemeindebehörde in das Grundbuch eingetragen.* 8 Art. 229 Abs. 2 und 3 OR, SR 220. 9 Art. 54 des BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711; Art. 31 EntG, sGS 735.1. 10 Art. 53 des BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711; Art. 30 EntG, sGS 735.1. 11 Art. 54 Abs. 2 des BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711; Art. 32 EntG, sGS 735.1. 12 sGS 731.1. Art. 16 d) Stockwerkeigentum 1 Die für die Grundstückschätzung zuständige Fachperson13 stellt die amtliche Bestätigung nach Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 GBV14 aus. Art. 17 e) Löschung bei Anleihensobligationen 1 Die zur Sicherung von Anleihensobligationen bestimmten Grundpfandrechte15 werden gelöscht, nachdem die Anleihe samt Zins zurückbezahlt oder umgewandelt worden ist. Art. 18 f) Miteigentumsverhältnisse (Art. 96 GBV) 1 Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden können als Dienstbarkeit eingetragen werden. Art. 19 g) Änderung der Grundbuchkreisgrenze (Art. 177 EG-ZGB) 1 Bei Änderung der Grundbuchkreisgrenze meldet das bisher zuständige Grundbuchamt nach Eintragung im Tagebuch beim aufnehmenden Grundbuchamt die Aufnahme des Grundstücks und der bisherigen Einträge an. 2 Der Anmeldung werden der vollständige Grundbuchauszug und beglaubigte Kopien sämtlicher Rechtsgrundausweise der rechtswirksamen Daten beigelegt. 3 Das bisherige Hauptbuchblatt wird nach Eingang der Mitteilung des aufnehmenden Grundbuchamtes über die erfolgte Aufnahme geschlossen. Art. 20 Anmerkungen a) Gegenstände 1 Auf Anmeldung der zuständigen Behörde werden im Grundbuch angemerkt: a) öffentlich-rechtliche Grundlasten; b) Nutzungsbeschränkungen, die bei Ausnahmebewilligungen als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden; c) Einbezug eines Grundstücks in eine Landumlegung; d) eingedeckte öffentliche Gewässer einschliesslich besondere Unterhaltspflichten; e) Grundwasserschutzzonen; f) der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende Nutzungsrechte an einem öffentlichen Gewässer; g) weitere Verhältnisse nach der besonderen Gesetzgebung. 13 Art. 5 Abs. 1 VGS, sGS 814.11. 14 SR 211.432.1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it