Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Strukturelle Anpassungen
1. Tunesien kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form von Zollerhöhungen ergreifen, die von Artikel 6 abweichen. 2. Diese Massnahmen können nur zu Gunsten neu entstehender oder in Restrukturierung begriffener Wirtschaftszweige ergriffen werden oder zu Gunsten von Sektoren, die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese erhebliche soziale Probleme zur Folge haben. 3. Nach Ergreifung der Ausnahmemassnahmen dürfen die in Tunesien auf aus den EFTA-Staaten eingeführte Ursprungserzeugnisse angewendeten Zollansätze, die durch solche Ausnahmemassnahmen eingeführt werden, 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten beinhalten. Der Gesamtwert der eingeführten Erzeugnisse, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 15 % des Gesamtwerts der Industrieerzeugnisse aus den EFTA-Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, die innerhalb des letzten Jahres eingeführt wurden und für die statistische Angaben vorliegen, betragen. 4. Tunesien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die es zu ergreifen beabsichtigt, und vor deren Umsetzung sind auf Gesuch der EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuss Konsultationen über solche Massnahmen und über die betroffenen Wirtschaftszweige abzuhalten. Bei der Ergreifung solcher Massnahmen unterbreitet Tunesien dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel erhobenen Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle, der nicht später als zwei Jahre nach der Einführung der Massnahmen beginnt, in gleichen jährlichen Raten vorsehen, ausser der Gemischte Ausschuss legt einen anderen Zeitplan fest. 5. Die Anwendungsfrist der in diesem Artikel genannten Ausnahmemassnahmen darf den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Alle Ausnahmemassnahmen, die strukturelle Anpassungen betreffen, müssen drei Jahre nach der in Anhang IV genannten Übergangsfrist aufgehoben werden. Der Gemischte Ausschuss kann Fristen festlegen, die von den in diesem Absatz genannten abweichen.
Art. 19 Strukturelle Anpassungen
1. Tunesien kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form von Zollerhöhungen ergreifen, die von Artikel 6 abweichen. 2. Diese Massnahmen können nur zu Gunsten neu entstehender oder in Restrukturierung begriffener Wirtschaftszweige ergriffen werden oder zu Gunsten von Sektoren, die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese erhebliche soziale Probleme zur Folge haben. 3. Nach Ergreifung der Ausnahmemassnahmen dürfen die in Tunesien auf aus den EFTA-Staaten eingeführte Ursprungserzeugnisse angewendeten Zollansätze, die durch solche Ausnahmemassnahmen eingeführt werden, 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten beinhalten. Der Gesamtwert der eingeführten Erzeugnisse, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 15 % des Gesamtwerts der Industrieerzeugnisse aus den EFTA-Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, die innerhalb des letzten Jahres eingeführt wurden und für die statistische Angaben vorliegen, betragen. 4. Tunesien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die es zu ergreifen beabsichtigt, und vor deren Umsetzung sind auf Gesuch der EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuss Konsultationen über solche Massnahmen und über die betroffenen Wirtschaftszweige abzuhalten. Bei der Ergreifung solcher Massnahmen unterbreitet Tunesien dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel erhobenen Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle, der nicht später als zwei Jahre nach der Einführung der Massnahmen beginnt, in gleichen jährlichen Raten vorsehen, ausser der Gemischte Ausschuss legt einen anderen Zeitplan fest. 5. Die Anwendungsfrist der in diesem Artikel genannten Ausnahmemassnahmen darf den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Alle Ausnahmemassnahmen, die strukturelle Anpassungen betreffen, müssen drei Jahre nach der in Anhang IV genannten Übergangsfrist aufgehoben werden. Der Gemischte Ausschuss kann Fristen festlegen, die von den in diesem Absatz genannten abweichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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