1. Änderungen dieses Abkommens werden, nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss, den Parteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.
2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3. Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 42 Beziehung zu anderen internationalen Abkommen
1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben.
2. Die Parteien bekräftigen die Rechte und Pflichten, die ihnen aus der WTO und anderen in deren Rahmen verhandelter Abkommen, deren Parteien sie sind, sowie aus allen anderen internationalen Abkommen, deren Parteien sie sind, erwachsen.
3. Tritt eine Partei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Drittpartei bei, so ist sie auf Anfrage jeder andern Partei zu Konsultationen mit dieser bereit.
Art. 43 Beitritt
1. Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, die zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln sind, diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Zustimmung der bestehenden Parteien zu den Beitrittsbestimmungen und -bedingungen in Kraft.
Art. 44 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommen zu sein.
Art. 45 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2005 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin die Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, Tunesien gehöre zu den Staaten, welche die Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben.
3. Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2005 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch Tunesien und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft.
4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
5. Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.