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Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 16 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Artikel 1
  3. Art. 2 Artikel 2
  4. Art. 3 Artikel 3
  5. Art. 4 Artikel 4
  6. Art. 5 Artikel 5
  7. Art. 6 Artikel 6
  8. Art. 7 Artikel 7
  9. Art. 8 Artikel 8
  10. Art. 9 Artikel 9
  11. Art. 10 Artikel 10
  12. Art. 11 Artikel 11
  13. Art. 12 Artikel 12
  14. Art. 13 Artikel 13
  15. Art. 14 Artikel 14
  16. Art. 15

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16 provisions

Langtitel

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr StF: BGBl. Nr. 86/1970 Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und der Staatssekretär für Verkehr und Waterstaat der Niederlande, von dem Wunsche geleitet, den internationalen Verkehr von Personen und Gütern auf der Straße zu fördern, haben in Weiterführung der dem Abkommen vom 6. Mai 1959 zugrundeliegenden Zielsetzungen folgendes vereinbart: Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 2. April 1970 in Kraft.

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Art. 1 Artikel 1

I. Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen Artikel 1 1. Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet und durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Berechtigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staat nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates. 2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat zugelassener Nachweis über die in Punkt 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.

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Art. 2 Artikel 2

II. Güterverkehr Artikel 2 Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.

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Art. 3 Artikel 3

Artikel 3 Einer Genehmigung bedürfen nicht: a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen; c) die Beförderung von Postsendungen; d) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen; e) die Beförderung von Müll und Fäkalien; f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung; g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut; h) die Überführung von Leichen; i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind; j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind; k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen; l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.

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Art. 4 Artikel 4

Artikel 4 1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer niederländischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgegeben. 2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

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Art. 5 Artikel 5

Artikel 5 Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen.

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Art. 6 Artikel 6

Artikel 6 Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen Staat sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrrechtes einzuhalten.

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Art. 7 Artikel 7

Artikel 7 Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.

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Art. 8 Artikel 8

Artikel 8 Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.

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Art. 9 Artikel 9

Artikel 9 Dem Unternehmer ist es gestattet, vom anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.

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Art. 10 Artikel 10

Artikel 10 Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.

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Art. 11 Artikel 11

Artikel 11 Die Genehmigungen werden im Königreich der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer en Waterstaat oder durch die von diesem bevollmächtigten Stellen und in der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für die Genehmigung soll in beiden Staaten möglichst der gleiche Wortlaut verwendet werden.

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Art. 12 Artikel 12

III. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 12 1. Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über die ausgestellten Genehmigungen erteilen. 2. Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in gemischten Kommissionen zusammentreten, die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, berufen sind.

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Art. 13 Artikel 13

Artikel 13 Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.

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Art. 14 Artikel 14

Artikel 14 Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet des Königreiches.

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Art. 15

Artikel 15 1. Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft. 2. Es kann nach Ablauf eines Jahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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