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Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen

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Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1732 – 1736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gebührenverzeichnis Teil 1Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschafts- register und das Partnerschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 1100 – eines Einzelkaufmanns 105,00 € 1101 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 150,00 € 1102 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um 60,00 € Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 1103 – eines Einzelkaufmanns 225,00 € 1104 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 270,00 € 1105 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um 105,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei 1300 – einem Einzelkaufmann 90,00 € 1301 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern 120,00 € – einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: 1302 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um 60,00 € 1303 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um 15,00 € Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 1400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 270,00 € 1401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 270,00 € Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. Eintragung einer Tatsache bei 1500 – einem Einzelkaufmann 60,00 € 1501 – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern 90,00 € 1502 – einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern 105,00 € 1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils 45,00 € Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen 45,00 € Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung 2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 225,00 € 2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt 360,00 € 2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 450,00 € 2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt 540,00 € Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 2104 – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 390,00 € 2105 – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 990,00 € 2106 – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 690,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 180,00 € Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung Eintragung 2400 – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung 405,00 € 2401 – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG 315,00 € Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 2402 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 360,00 € 2403 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 360,00 € Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 315,00 € 2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG) 315,00 € Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 2500 | Eintragung einer Tatsache | 105,00 € 2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils 60,00 € Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen 45,00 € Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung Eintragung 3100 – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 315,00 € 3101 – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 540,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 90,00 € Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 315,00 € Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 3400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 450,00 € 3401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 450,00 € Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 3500 | Eintragung einer Tatsache | 165,00 € 3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils 90,00 € Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen 45,00 € Teil 4 Prokuren Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 60,00 € 4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils 45,00 € Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. 4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt 45,00 € Teil 5 Weitere Geschäfte Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 5: Die Gebühren 5002 bis 5006 entstehen mit der Entgegennahme der genannten Unterlagen, ohne dass es auf deren Aufnahme in das Register ankommt. Mit den Gebühren wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen abgegolten. Werden bereits eingereichte Unterlagen in ergänzter oder geänderter Fassung erneut eingereicht, entstehen für die Entgegennahme keine gesonderten Gebühren. Entgegennahme 5000 | (weggefallen) 5001 | (weggefallen) 5002 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) 45,00 € 5003 – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) 60,00 € 5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 60,00 € 5005 – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 75,00 € 5006 – von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG 75,00 € 5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. 2,00 € – mindestens 25,00 € Teil 6 Bereitstellung zum Abruf Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr

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Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1732 – 1736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gebührenverzeichnis Teil 1Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschafts- register und das Partnerschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 1100 – eines Einzelkaufmanns 105,00 € 1101 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 150,00 € 1102 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um 60,00 € Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 1103 – eines Einzelkaufmanns 225,00 € 1104 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 270,00 € 1105 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um 105,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei 1300 – einem Einzelkaufmann 90,00 € 1301 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern 120,00 € – einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: 1302 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um 60,00 € 1303 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um 15,00 € Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 1400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 270,00 € 1401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 270,00 € Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. Eintragung einer Tatsache bei 1500 – einem Einzelkaufmann 60,00 € 1501 – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern 90,00 € 1502 – einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern 105,00 € 1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils 45,00 € Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen 45,00 € Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung 2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 225,00 € 2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt 360,00 € 2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 450,00 € 2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt 540,00 € Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 2104 – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 390,00 € 2105 – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 990,00 € 2106 – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 690,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 180,00 € Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung Eintragung 2400 – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung 405,00 € 2401 – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG 315,00 € Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 2402 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 360,00 € 2403 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 360,00 € Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 315,00 € 2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG) 315,00 € Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 2500 | Eintragung einer Tatsache | 105,00 € 2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils 60,00 € Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen 45,00 € Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung Eintragung 3100 – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 315,00 € 3101 – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 540,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 90,00 € Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 315,00 € Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 3400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 450,00 € 3401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 450,00 € Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 3500 | Eintragung einer Tatsache | 165,00 € 3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils 90,00 € Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen 45,00 € Teil 4 Prokuren Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 60,00 € 4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils 45,00 € Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. 4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt 45,00 € Teil 5 Weitere Geschäfte Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 5: Die Gebühren 5002 bis 5006 entstehen mit der Entgegennahme der genannten Unterlagen, ohne dass es auf deren Aufnahme in das Register ankommt. Mit den Gebühren wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen abgegolten. Werden bereits eingereichte Unterlagen in ergänzter oder geänderter Fassung erneut eingereicht, entstehen für die Entgegennahme keine gesonderten Gebühren. Entgegennahme 5000 | (weggefallen) 5001 | (weggefallen) 5002 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) 45,00 € 5003 – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) 60,00 € 5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 60,00 € 5005 – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 75,00 € 5006 – von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG 75,00 € 5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. 2,00 € – mindestens 25,00 € Teil 6 Bereitstellung zum Abruf Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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