Art. 1
1 Der provisorische Tarif für die Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten in Geburtshäusern wird in Form einer Pauschale in der Höhe von 700 Franken pro Geburt festgesetzt. 2 Es wird das System des «tiers payant» angewendet.
Fribourg · 822.0.38 · ordinance
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1 Der provisorische Tarif für die Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten in Geburtshäusern wird in Form einer Pauschale in der Höhe von 700 Franken pro Geburt festgesetzt. 2 Es wird das System des «tiers payant» angewendet.
1 Diese Verordnung kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. 822.0.38 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 08.05.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2012_041 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.05.2012 01.01.2012 2012_041