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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bogenmacher-Handwerk

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Change 1

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§ 1 Berufsbild

(1) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Bögen für Streichinstrumente, insbesondere Violinen-, Bratschen-, Cello-, Baß- und Gambenbögen. (2) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der Bögen für Streichinstrumente, 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten, 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Artenschutzes, 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, insbesondere der Bogenbauschulen, 6. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 7. Kenntnisse der Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von Bögen, 8. Kenntnisse der Stricharten von Bögen, 9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Bögen, 10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten und den zugeordneten Bögen, 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Maße, 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes, 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, 15. Vierteln und Spalten der Hölzer sowie Zuschneiden der Bretter und Stangen, 16. Bearbeiten von Holz, insbesondere Spalten, Sägen, Drehen, Hobeln, Feilen, Bohren, Stechen, Schleifen und Krätzen, 17. Aushobeln der rohen Bogenstangen sowie Aussägen des Kopfes, 18. Biegen, Ankanten und Hobeln der Stangen, 19. Ausformen des Kopfes, insbesondere durch Schnitzen und Feilen, 20. Anfertigen von Rohstöckchen, insbesondere durch Spalten, Sägen, Stechen und Raspeln von Ebenholz, 21. Bearbeiten von Edelmetallen, insbesondere Sägen, Walzen, Feilen, Stanzen, Stiften und Löten, 22. Montieren der Metall- und Perlmutterteile zum Frosch, 23. Ausformen des Frosches, 24. Anfertigen des Beinchens, 25. Aufpassen und Zusammensetzen von Stange, Frosch und Beinchen, 26. Sortieren, Binden und Einziehen von Haaren, 27. Kontrollieren und Korrigieren des Bogens, 28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Beizen, Ölen und Polieren, 29. Anbringen der Bewicklung, 30. Pflegen und Instandhalten von Bögen, 31. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Your change, as a redline

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Bögen für Streichinstrumente, insbesondere Violinen-, Bratschen-, Cello-, Baß- und Gambenbögen. (2) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der Bögen für Streichinstrumente, 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten, 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Artenschutzes, 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, insbesondere der Bogenbauschulen, 6. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 7. Kenntnisse der Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von Bögen, 8. Kenntnisse der Stricharten von Bögen, 9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Bögen, 10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten und den zugeordneten Bögen, 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Maße, 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes, 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, 15. Vierteln und Spalten der Hölzer sowie Zuschneiden der Bretter und Stangen, 16. Bearbeiten von Holz, insbesondere Spalten, Sägen, Drehen, Hobeln, Feilen, Bohren, Stechen, Schleifen und Krätzen, 17. Aushobeln der rohen Bogenstangen sowie Aussägen des Kopfes, 18. Biegen, Ankanten und Hobeln der Stangen, 19. Ausformen des Kopfes, insbesondere durch Schnitzen und Feilen, 20. Anfertigen von Rohstöckchen, insbesondere durch Spalten, Sägen, Stechen und Raspeln von Ebenholz, 21. Bearbeiten von Edelmetallen, insbesondere Sägen, Walzen, Feilen, Stanzen, Stiften und Löten, 22. Montieren der Metall- und Perlmutterteile zum Frosch, 23. Ausformen des Frosches, 24. Anfertigen des Beinchens, 25. Aufpassen und Zusammensetzen von Stange, Frosch und Beinchen, 26. Sortieren, Binden und Einziehen von Haaren, 27. Kontrollieren und Korrigieren des Bogens, 28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Beizen, Ölen und Polieren, 29. Anbringen der Bewicklung, 30. Pflegen und Instandhalten von Bögen, 31. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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