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Reglement Baugesuchsbehandlung und Gebühren

Glarus Süd · 7.1-2 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Leitbehörde / Unterscheidung
  3. Art. 3 Bewilligungspflichtige Vorhaben
  4. Art. 4 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
  5. Art. 5 Vorhaben im Meldeverfahren
  6. Art. 6 Grundsatz
  7. Art. 7 Besondere Aufwändungen
  8. Art. 8 Gebühren / Kosten Baugesuche
  9. Art. 9 Mehraufwand
  10. Art. 10 Übrige Gebühren
  11. Art. 11 Gutachten
  12. Art. 12 Depot Ausführungspläne
  13. Art. 13 Fälligkeit
  14. Art. A1-1 Gebührensatz

14 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Das Reglement regelt die Zuständigkeiten zur Erteilung der Bewilligungen im Bereich des Bauwesens soweit die Gemeinde zuständig für die Bewilligungserteilung ist. 2 Der Bewilligungspflicht unterstehen alle Errichtungen, Änderungen und Abbrüche von Bauten und Anlagen, sofern diese als bewilligungspflichtig bezeichnet sind. 3 Das Reglement regelt die Zuständigkeiten für Bewilligungen von Baugesuchen. Unter den Begriff Baugesuch fallen auch Gesuche für Abwasserbauvorhaben und für Wasserinstallationsvorhaben. 4 Die Abteilung Hoch- und Tiefbau führt eine Übersicht über die laufenden Gesuche nach Art. 3 und Art. 5 des Reglements und deren Bewilligungsstatus (infolge Baugesuchsliste).

Art. 2 Leitbehörde / Unterscheidung

1 Kommunale Leitbehörde ist die Abteilung Hoch- und Tiefbau des Departements Werke und Umwelt. 2 Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen, liegt die Koordination seitens der Gemeinde bei der Leitbehörde. Des Weiteren gilt Art. 81 und Art. 82 der kantonalen Bauverordnung (BauV). 3 Unterschieden werden: a) Bewilligungspflichtige Vorhaben b) Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben c) mit Meldeverfahren im Sinne von Art. 73 BauV

Art. 3 Bewilligungspflichtige Vorhaben

1 Die Erteilung der Bewilligung bei bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen oder weiterer bewilligungspflichtiger Vorhaben nach Art. 71 BauV ist, sofern nicht anderweitig geregelt, in der Kompetenz der Departements Werke und Umwelt. 2 Das Departement kann mit Weisungsbefugnis die Bewilligungserteilung der Abteilung Hoch- und Tiefbau übertragen. Dies namentlich bei Vorhaben die einem Standardgesuch entsprechen. 3 Die Erteilung der Bewilligung bei erhobener öffentlich-rechtlicher Einsprache liegt in der Kompetenz des Gemeinderates. 4 Das Departement Werke und Umwelt kann bei Bedarf Fachexperten beiziehen.

Art. 4 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben

1 Die Objekte gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 BauV sind nicht bewilligungspflichtig.

Art. 5 Vorhaben im Meldeverfahren

1 Die Erteilung der Bewilligung von Vorhaben im Meldeverfahren ist in der Kompetenz der Abteilung Hoch- und Tiefbau. 2 Dem Meldeverfahren unterliegen die Vorhaben nach Art. 73 Abs. 1 lit. a–e BauV.

Art. 6 Grundsatz

1 Die Aufwendungen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren, der baupolizeilichen Kontrolle sowie der Bewilligung für den Anschluss an die Werkleitungen werden dem Verursacher überbunden. 2 Die Gebühr schuldet, wer das gebührenpflichtige Geschäft auslöst. 3 Gebührenpflichtig sind alle Verrichtungen der Baubehörde, für die nachfolgend Gebühren vorgesehen sind. 4 Dienstleistungen, für welche die Gebührenordnung keinen Gebührenansatz vorsieht, sind nach deren Feststellung im Ausmass des Arbeitsaufwandes angemessen zu berücksichtigen und in Rechnung zu stellen. 5 Dienstleistungen, für die im Sinne einer Ausnahme keine Gebühren erhoben werden, sind bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Vermerk «gebührenfrei» zu bezeichnen.

Art. 7 Besondere Aufwändungen

1 Nebst den festgesetzten Gebühren sind auch eventuelle durch das betreffende Geschäft entstandene besondere Aufwendungen und Auslagen in Rechnung zu stellen.

Art. 8 Gebühren / Kosten Baugesuche

1 Die Baubewilligungsgebühr umfasst: a) Die formelle und materielle Prüfung des Baugesuches b) Die Baupublikation c) Die baupolizeilichen Kontrollen wie die Kontrolle des Baugespanns und die Bauabnahmen 2 Die Baubewilligungsgebühr wird wie folgt ermittelt: a) Bei Neu-, An- und Aufbauten werden die Gebühren grundsätzlich nach dem Rauminhalt des Gebäudes oder Gebäudeteils festgesetzt. Der Rauminhalt ist nach den Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten nach SN 504 416 (SIA-Norm 416) zu ermitteln (Gebäudevolumen) b) Bei Umbauten und Sanierungen ohne eigentliche Volumenänderung ist das Umbau- bzw. Sanierungsvolumen nach SIA-Norm 416 massgebend c) Sind die Gebührenkosten bei Neu-, An- und Aufbauten sowie bei Umbauten und Sanierungen im Verhältnis zum Rauminhalt sehr hoch, so kann dies bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden. Der Erlass beträgt maximal ein Drittel der Gebühr d) Die Mindestgebühr für Vorhaben gemäss Abs. 2 lit. a–c beträgt CHF 100.00 3 Bei Bauvorhaben im Meldeverfahren nach Art. 5 des Reglements wird eine Pauschalgebühr von CHF 50.00 erhoben. 4 Bei Bauvorhaben ohne ein eigentliches Bauvolumen wie Plätze, Vorbereiche, Umgebungen, Anschlussvorhaben an die Werkleitungen, sowie bei baubewilligungspflichtigen Renovationsarbeiten und bei meldepflichtigen Vorhaben wird eine Gebühr von minimal CHF 100.00 und maximal CHF 1'200.00 erhoben. 5 Bei Projektänderungen von bereits bewilligten Bauvorhaben wird die Gebühr nach Aufwand berechnet. Die verrechenbaren Stundenansätze werden vom Gemeinderat festgelegt. 6 Bei abgelehnten Baugesuchen wird dieselbe Gebühr wie bei bewilligten Baugesuchen erhoben. Im Einzelfall kann der Gemeinderat die Gebühr teils oder vollständig erlassen. 7 Der Gebührentarif pro Raumeinheit ist im Anhang festgelegt. Der Anhang ist integrierender Bestandteil der Gebührenordnung.

Art. 9 Mehraufwand

1 Mehraufwand und Augenscheine, die infolge Eingabe ungenügender Gesuchsunterlagen oder Nichteinhaltung von Plänen oder Vorschriften notwendig werden sowie zusätzliche baupolizeiliche Kontrollen wegen Beanstandungen werden nach Aufwand verrechnet.

Art. 10 Übrige Gebühren

1 Folgende Gebühren werden nach Aufwand berechnet (mind. CHF 100.00): a) Beurteilungen zuhanden eines Vorentscheid nach Art. 69 Raumentwicklungs- und Baugesetz b) Reverse und Vereinbarungen, die im Grundbuch einzutragen sind c) Erteilung von Ausnahmebewilligungen durch den Gemeinderat d) Speziell erforderliche externe Prüfungen und Kontrollen 2 Der Aufwand für die Kontrolle des Schnurgerüstes und der Höhenkote durch die Gemeinde oder durch die von ihr beauftragten Stelle wird der Bauherrschaft direkt verrechnet. Die weiteren üblicherweise anfallenden messtechnischen Aufwendungen sind über die ordentliche Gebühr gemäss Art. 8 abgegolten. 3 Bei widerrechtlich erstellten Bauten wird die Behandlung der nachträglich eingereichten Baugesuchsakten nach Aufwand, jedoch mindestens entsprechend der doppelten Baubewilligungsgebühr verrechnet. 4 Beim Erlass eines Baustopps wird eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 erhoben. 5 Die Gebühr für die Bauanzeige gemäss Art. 25 Abs. 2 Raumentwicklungs- und Baugesetz beträgt CHF 10.00 pro Anschrift.

Art. 11 Gutachten

1 Kosten für Gutachten, Expertisen, Vermessungsarbeiten, allfällige Grundbuchkosten und dergleichen gehen vollumfänglich zu Lasten des Gesuchstellers. Das Departement kann einen Kostenvorschuss verlangen. 2 Aufwendungen des Departements oder des Gemeinderates im Zusammenhang mit Arbeiten gemäss Abs. 1 werden nicht verrechnet.

Art. 12 Depot Ausführungspläne

1 Die definitiven und vollständigen Ausführungspläne sind der Abteilung Hoch- und Tiefbau unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Bauabschluss einzureichen. 2 Mit Erhalt der Bewilligung ist der Behörde ein Depot für die definitiven Ausführungspläne von CHF 1'000.00 zu hinterlegen. Das Depot wird nach Erhalt der definitiven Ausführungspläne zinslos zurückerstattet. 3 Werden die definitiven Ausführungspläne nicht innerhalb eines Monats nach Bauabschluss eingereicht, erfolgt durch die Abteilung Hoch- und Tiefbau eine schriftliche Mitteilung zur Einreichung der Unterlagen innerhalb eines Monats. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Werden die definitiven Ausführungspläne nicht innerhalb der mitgeteilten Frist eingereicht, wird das Depot nicht mehr zurückerstattet.

Art. 13 Fälligkeit

1 Die Baubewilligungsgebühren sowie allfällige weitere Kosten werden mit der Aushändigung des Baubewilligungsentscheides fällig und separat in Rechnung gestellt. 2 Liegen weitere Rechnungen anderer Verwaltungsstellen vor, werden die Rechnungen gesammelt mit dem Baubewilligungsentscheid zugestellt.

Art. A1-1 Gebührensatz

1 Gebührensatz: Volumen Volumen SIA 416 Ansatz pro m³ bis 1'000 m³ 0 m³ – 1'000 m³ CHF 0.80 für weitere 1'000 m³ 1'001 m³ – 2'000 m³ CHF 0.75 für weitere 1'000 m³ 2'001 m³ – 3'000 m³ CHF 0.70 für weitere 1'000 m³ 3'001 m³ – 4'000 m³ CHF 0.60 für weitere 1'000 m³ 4'001 m³ – 5'000 m³ CHF 0.50 für weitere 1'000 m³ 5'001 m³ – 6'000 m³ CHF 0.40 übriges Volumen über 6'000 m³ CHF 0.30

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