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9 provisions
§ 1 I. Geltungsbereich
1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Einrichtungen, die nach ihren Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgenden: beaufsichtigte Einrichtungen) und die von
Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 ZGB) 4) der kantonalen Aufsicht unterliegen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel.
2 Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. Januar 2012.
§ 2 II. Aufsicht
Übernahme der Aufsicht
1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB vor der Eintragung der neugegründeten beaufsichtigten Einrichtung, im zuständigen Handelsregister und soweit die
notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV1) 5) vorhanden sind.
2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der
Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht dem
zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.
§ 3
Aufgaben der BSABB
1 Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, die Berichte der Revisionsstelle und die Berichte der Expertin oder des Experten für
berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere
a) die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und Art. 89a Abs. 6 ZGB) 6)
b) die zweckgemässe Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
c) die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausführungsbestimmungen)
1) Vom Eidg. Departement des Innern formell zur Kenntnis genommen am 21. 12. 2012.
2) SG BS 833.100; SGS BL 211.2.
3) SR 831.40.
4) § 1 Abs. 1: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
5) SR 831.435.1.
6) § 3 Abs. 1 lit a: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 833.110
d) die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Vorsorgeeinrichtung
mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB führt auch die Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übrigen vom Bundes -
recht vorgesehenen Verzeichnisse.
3 Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtungen. Bei den Vorsorgegenossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderungen auf deren Rechtskonformität hin.
4 Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhängenden Vermögensübertragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Einrichtungen bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die BSABB. *
5 Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.
§ 4
Aufsichtsmittel
1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 62a
BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.
2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen beaufsichtigten Einrichtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisionsstelle oder einer Expertin oder eines Experten
gehen zulasten der Revisionsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme
verursacht.
§ 5
Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer beaufsichtigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z.B.
Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Einrichtung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.
4 Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.
§ 6 III. Aufgaben des obersten Organs
Rechnungsablage
1 Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs
Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstrekungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:
a) die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang
b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung
c) den Bericht der Revisionsstelle
d) den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des versicherungstechnischen Experten
e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.
3 Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG und seiner Ausführungserlasse.
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 833.110
5 … *
§ 7
Urkundenänderungen
1 Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Gesuch umfasst
a) die geltende Urkunde
b) die Begründung der Änderung
c) den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Änderung
d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-
Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung
der Urkundenänderung mit.
4 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.
§ 8
Mitteilungspflichten
1 Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente und deren allfällige Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. *
2 Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusammensetzung sind, soweit
sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden.
Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der
BSABB mitzuteilen.
3 Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit
der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.
4 Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der Experten für berufliche
Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Vorsorge
(BVV2). 7)
§ 9 IV. Gebühren
1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.
2 Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in
Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die
Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1). *
V. Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement
des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kenntnis zu bringen.
7) SR 831.441.1.
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 833.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 28.01.2012
02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 4 geändert -
02.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 5 aufgehoben -
02.10.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 geändert -
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 833.110 Inhalt geändert KB 25.11.2017
29.08.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert KB 29.10.2022
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 833.110 Inhalt geändert KB 29.10.2022
23.05.2025 01.07.2025 Anhang 833.110 Inhalt geändert KB 18.06.2025
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 833.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung KB 28.01.2012
§ 3 Abs. 4 02.10.2014 01.01.2015 geändert -
§ 6 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben -
§ 8 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert KB 29.10.2022
§ 9 Abs. 2 02.10.2014 01.01.2015 geändert -
Anhang 833.110 25.10.2017 01.01.2018 Inhalt geändert KB 25.11.2017
Anhang 833.110 29.08.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 29.10.2022
Anhang 833.110 23.05.2025 01.07.2025 Inhalt geändert KB 18.06.2025
Berufliche Vorsorge: Ordnung Anhang 833.110
Anhang zur Ordnung über die berufliche Vorsorge 1)
1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen
Bruttovermögen (Bilanzsumme, bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungsverträgen werden die
Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hinzugerechnet):
Bilanzsumme in Fr. Gebühr in Fr.
bis 100’000 500
100’001 - 500’000 1’025
500’001 - 1’000’000 1’405
1’000’001 - 5’000’000 1’935
5’000’001 -10’000’000 2’410
10’000’001 - 20’000’000 3’660
20’000’001 - 50’000’000 4’365
50’000’001 - 100’000’000 5’145
100’000’001 - 250’000’000 6’505
250’000’001 - 500’000’000 7’765
500’000’001 - 750’000’000 9’660
750’000’001 - 1’000’000’000 11’525
1’000’000’001 - 2’500’000’000 17’965
2’500’000’001 - 5’000’000’000 25’245
5’000’000’001 - 10’000’000’000 32’460
ab 10’000’000’001 42’075
1) Fassung vom 23. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (KB 18.06.2025)
Berufliche Vorsorge: Ordnung Anhang 833.110
2 Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Handlungen Gebühren in folgendem Gebührenrahmen:
Handlung Gebühr in Fr.
a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Urkunde) 500 - 2’500
b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von notariell beurkundeten
Urkunden und -änderungen 500 - 3’000
c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigungen von Urkundenänderungen
ohne vorgängige notarielle Beurkundung 1’000 - 4’500
d) Definitive Registrierung, Änderungen oder Streichung im Register
für berufliche Vorsorge (inkl. Genehmigung des Schlussberichts) 500 - 3’000
e) Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen 500 - 2’500
f) Liquidationen 500 - 1’500
g) Fusionen / Aufteilungen 1’000 - 20’000
h) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation 1’000 - 20’000
i) Genehmigung von Verteilplänen oder Übertragungsverträgen 1’000 - 15’000
j) Leistungs- bzw. Vorsorgereglemente 300 - 5’000
k) Andere Reglemente 150 - 5’000
l) Teilliquidationsreglemente (Genehmigung) 500 - 2’500
m) Anordnung von Massnahmen nach Art. 62 und 62a Abs. 2 BVG 500 - 10’000
n) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden oder von Beschwerden im
Rahmen von Teilliquidationen (Art. 53d Abs. 6 BVG) 500 - 10’000
o) Beratung oder Begutachtung von Angelegenheiten der beruflichen
Vorsorge 500 - 10’000
p) Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen 250 - 5’000
q) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50
r) Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeitsmahnungen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung 50
s) Registerauszug pro Einrichtung 50
t) Genehmigung von Rentnerübertragungen gemäss Art. 53ebis BVG 1’000 - 20’000
3 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Wer eine
Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei
Aufsichtsbeschwerden und bei Beschwerden nach Art. 53d Abs. 6 BVG werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Art. 86a Abs. 8 BVG.
4 Gibt eine beaufsichtigte Einrichtung Anlass zu ausserordentlicher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden.
5 Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen.