Art. 1 als Beschluss:2
Grundsatz 1 Die stationären Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 20183 werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbereichs akutsomatische Patientinnen und Patienten stationär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauftrags. Eine Aufnahme kann auch ohne Vorliegen einer Kostengutsprache erfolgen.