Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 42b
Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Website 1 Die Gemeinden verfügen, einzeln oder zusammen, über eine Website, auf der sie mindestens die in Absatz 2 aufgezählten Informationen und Dokumente veröffentlichen und aktualisieren. 2 Die Websites der Gemeinden enthalten insbesondere: a) eine allgemeine Information über die wichtigsten Organe der Gemeinde und ihre Zusammensetzung sowie über die Gemeindeverwaltung; b) Daten, Zeiten, Orte und Traktandenlisten der Sitzungen des Legislativorgans sowie, gemäss Artikel 13 Abs. 2, die Protokolle dieser Sitzungen; c) das Register der Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderates; d) die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Verwaltungsreglemente der Gemeinde; e) das Register und die Dokumente der Zusammenarbeit mit Dritten laut Artikel 84bis GG; f) die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Protokolle der Delegiertenversammlungen der Gemeindeverbände sowie gegebenenfalls der Agglomeration, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; g) die Unterlagen zum Initiativ- und Referendumsrecht in Gemeindeangelegenheiten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, und die entsprechenden Unterlagen der Gemeindeverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; h) die Mitteilungsblätter der Gemeinde; i) die ausgeschriebenen Stellen. 3 Die Gemeinden, die nicht über eine Website verfügen, übermitteln dem Oberamt zwecks Veröffentlichung auf dessen Website ihre Informationen und Dokumente gemäss Absatz 2. 4 Die Websites der Gemeinden müssen den Anforderungen des Schutzes und der Sicherheit der Personendaten genügen; bei Bedarf erlässt die kantonale oder kommunale Datenschutzbehörde Richtlinien über den Schutz der Personendaten auf dem Internet.
Art. 42b
Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Website 1 Die Gemeinden verfügen, einzeln oder zusammen, über eine Website, auf der sie mindestens die in Absatz 2 aufgezählten Informationen und Dokumente veröffentlichen und aktualisieren. 2 Die Websites der Gemeinden enthalten insbesondere: a) eine allgemeine Information über die wichtigsten Organe der Gemeinde und ihre Zusammensetzung sowie über die Gemeindeverwaltung; b) Daten, Zeiten, Orte und Traktandenlisten der Sitzungen des Legislativorgans sowie, gemäss Artikel 13 Abs. 2, die Protokolle dieser Sitzungen; c) das Register der Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderates; d) die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Verwaltungsreglemente der Gemeinde; e) das Register und die Dokumente der Zusammenarbeit mit Dritten laut Artikel 84bis GG; f) die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Protokolle der Delegiertenversammlungen der Gemeindeverbände sowie gegebenenfalls der Agglomeration, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; g) die Unterlagen zum Initiativ- und Referendumsrecht in Gemeindeangelegenheiten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, und die entsprechenden Unterlagen der Gemeindeverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; h) die Mitteilungsblätter der Gemeinde; i) die ausgeschriebenen Stellen. 3 Die Gemeinden, die nicht über eine Website verfügen, übermitteln dem Oberamt zwecks Veröffentlichung auf dessen Website ihre Informationen und Dokumente gemäss Absatz 2. 4 Die Websites der Gemeinden müssen den Anforderungen des Schutzes und der Sicherheit der Personendaten genügen; bei Bedarf erlässt die kantonale oder kommunale Datenschutzbehörde Richtlinien über den Schutz der Personendaten auf dem Internet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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