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Verordnung über die Gebühren im städtischen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebühren-Verordnung

Schaffhausen (city) · 200.1 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Erlasssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Stadt Schaffhausen, soweit nicht besondere eidgenössische, kantonale oder städtische Vorschriften bestehen.

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Art. 2

Für Verfügungen, Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die Ausübung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere Verrichtungen in Verwaltungssachen werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im Rahmen von Fr. 20.– bis Fr. 500.– erhoben. Geltungsbereich Verwaltungsverfahren Verwaltungsgebührenverordnung 200.1

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Art. 3 Erlasssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

Im Einsprache- und Beschwerde-Verfahren sowie im Verfahren um Wiedererwägung beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–. Wird eine Streitigkeit nicht durch materiellen Entscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretens-Entscheid erledigt, so kann die Gebühr unterhalb des Mindestbetrages festgesetzt oder ganz erlassen werden.

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Art. 4

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäftes zu bemessen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt werden.

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Art. 5

Kleinere Barauslagen sind in der Gebühr in der Regel enthalten. Erhebliche Barauslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Sachverständige und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes usw., werden besonders in Rechnung gestellt.

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Art. 6

Soweit diese Verordnung keine besondern Vorschriften enthält, findet die kantonale Verwaltungsgebühren-Verordnung sinngemäss Anwendung.

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Art. 7

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1) Fussnoten: 1) Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. November 1979. Rechtsmittelverfahren Bemessung Barauslagen Kantonales Recht Inkrafttreten

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