Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Stadt Schaffhausen, soweit nicht besondere eidgenössische, kantonale oder städtische Vorschriften bestehen.
Propose a changeSchaffhausen (city) · 200.1 · ordinance
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In force since 1979-11-06, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt die Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Stadt Schaffhausen, soweit nicht besondere eidgenössische, kantonale oder städtische Vorschriften bestehen.
Propose a changeFür Verfügungen, Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die Ausübung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere Verrichtungen in Verwaltungssachen werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im Rahmen von Fr. 20.– bis Fr. 500.– erhoben. Geltungsbereich Verwaltungsverfahren Verwaltungsgebührenverordnung 200.1
Propose a changeIm Einsprache- und Beschwerde-Verfahren sowie im Verfahren um Wiedererwägung beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–. Wird eine Streitigkeit nicht durch materiellen Entscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretens-Entscheid erledigt, so kann die Gebühr unterhalb des Mindestbetrages festgesetzt oder ganz erlassen werden.
Propose a changeInnerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäftes zu bemessen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt werden.
Propose a changeKleinere Barauslagen sind in der Gebühr in der Regel enthalten. Erhebliche Barauslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Sachverständige und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes usw., werden besonders in Rechnung gestellt.
Propose a changeSoweit diese Verordnung keine besondern Vorschriften enthält, findet die kantonale Verwaltungsgebühren-Verordnung sinngemäss Anwendung.
Propose a changeDiese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1) Fussnoten: 1) Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. November 1979. Rechtsmittelverfahren Bemessung Barauslagen Kantonales Recht Inkrafttreten
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