Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigung in der Schweiz
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Change 1
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1 Die Vereinigung des ICoC, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Vereinigung des ICoC sind und von deren Dienststellen benützt werden. 2 Die Vereinigung des ICoC ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. 3 Die Vereinigung des ICoC ist gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für ihren amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen und Waren in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. 4 Die Vereinigung des ICoC ist nicht von den Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit. 5 Die Vereinigung des ICoC ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch der Vereinigung des ICoC an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Vereinigung des ICoC auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen der Vereinigung des ICoC und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1 Die Vereinigung des ICoC, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Vereinigung des ICoC sind und von deren Dienststellen benützt werden. 2 Die Vereinigung des ICoC ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. 3 Die Vereinigung des ICoC ist gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für ihren amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen und Waren in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. 4 Die Vereinigung des ICoC ist nicht von den Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit. 5 Die Vereinigung des ICoC ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch der Vereinigung des ICoC an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Vereinigung des ICoC auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen der Vereinigung des ICoC und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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