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Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern

Schaffhausen · 320.511 · other

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Obergerichts oder die zuständige Verfahrensleitung entscheiden. *
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 8 Kanton Schaffhausen 320.511
  7. § 9
  8. § 10
  9. § 11

9 provisions

§ 1

Voraussetzungen und Bedeutung der Zulassung 1 Auf Gesuch von Medienunternehmen oder von freien Journalisten mit ernstem Interesse für die Gerichtsberichterstattung werden vertrauenswürdige Personen bei den Schaffhauser Gerichten als Gerichtsberichterstatter besonders zugelassen. 2 Sie erlangen damit über die Rechte hinaus, die sich aus der Öffentlichkeit der Gerichtssitzungen ergeben, die in den nachfolgenden Bestimmungen umschriebenen Vergünstigungen.

§ 2

Zuständigkeit 1 Zuständig für die Zulassung ist das Obergericht. 2 In dringenden Fällen oder im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren kann über die einstweilige oder vorübergehende Zulassung das Präsidium des

§ 3 Obergerichts oder die zuständige Verfahrensleitung entscheiden. *

Anmeldung 1 Die Gerichtsberichterstatter haben sich bei den Vorsitzenden der Gerichte und Gerichtsabteilungen, über deren Verhandlung sie berichten wollen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit persönlich anzumelden. 1) SHR 173.200. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 320.511 Kanton Schaffhausen § 4 * Mitteilung von Gerichtsterminen 1 Den zugelassenen Berichterstattern sind die Termine der für die Medien zugänglichen Gerichtssitzungen mit Parteibezeichnungen rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 5

Akteneinsicht * 1 In den Verfahren, an deren Verhandlung oder Beratung die Gerichtsberichterstatter teilnehmen können, ist ihnen ab letztem Arbeitstag vor dem Verhandlungsbeginn Einsicht in die Anklageschrift oder den angefochtenen Entscheid zu gewähren. In komplexen Verfahren kann ihnen die zuständige Verfahrensleitung die Einsicht schon früher gewähren. * 2 Soweit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht, das die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt, ist den Gerichtsberichterstattern auch in weiteren Verfahren Einsicht in ergangene Entscheide zu gewähren. * 2bis Das Gerichtspräsidium oder die zuständige Verfahrensleitung kann den Gerichtsberichterstattern zum besseren Verständnis Einsicht in weitere Akten wie Rechtsschriften gewähren, soweit dadurch keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden. * 3 Anstelle der Einsicht in diese Aktenstücke können den Gerichtsberichterstattern Kopien abgegeben werden. 4 Für umfangreiche Kopien ist eine angemessene Gebühr zu entrichten.

§ 6

Teilnahme an geschlossenen Verhandlungen 1 Wird die Öffentlichkeit durch richterliche Anordnung von der Verhandlung ausgeschlossen, so kann den zugelassenen Gerichtsberichterstattern der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter oder des Staats entgegenstehen. 2 Die zugelassenen Berichterstatter sind in diesen Fällen durch den Vorsitzenden zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung zu ermahnen. § 7 * Medienmitteilungen 1 In Fällen von erheblichem Interesse der Öffentlichkeit können die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden die zugelassenen Gerichtsberichterstatter durch kurze Medienmitteilungen orientieren.

§ 8 Kanton Schaffhausen 320.511

Berichterstattung 1 Über die Vorgänge bei den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden ist wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten. * 2 Aus den Akten erhaltene Kenntnisse dürfen erst nach Beginn der Gerichtsverhandlung zur Berichterstattung verwendet werden; vorbehalten bleiben allfällige im Einzelfall anzuordnende Sperrfristen. 3 Die Namen von Privatpersonen oder andere individualisierende Kennzeichnungen dürfen nur verwendet werden, soweit die betreffenden Personen im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt schon öffentlich bekannt geworden sind oder eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt.

§ 9

Dokumente 1 Auf Grund der Zulassung als Gerichtsberichterstatter erhaltene Dokumente wie Traktandenlisten, Anklageschriften, Entscheide und dergleichen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

§ 10

Folgen bei Pflichtverletzungen 1 Werden die Pflichten gemäss §§ 8 und 9 von einem Berichterstatter oder einem Medienunternehmen schwer oder wiederholt verletzt, kann das Obergericht nach Anhörung des Betroffenen die Zulassung entziehen und den schuldigen Teil bis auf ein Jahr, im Wiederholungsfall bis auf drei Jahre von der Zulassung ausschliessen. 2 In leichten Fällen kann das Obergericht eine Verwarnung oder eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 aussprechen. * 3 Die Strafverfolgung wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Akten (Art. 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs2)) sowie die Anordnung prozessualer sitzungspolizeilicher und disziplinarischer Massnahmen (Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung3); Art. 128 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung4)) bleiben vorbehalten. * 2) SR 311.0. 3) SR 312.0. 4) SR 272. 320.511 Kanton Schaffhausen

§ 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 5) Amtsblatt 1988, S. 929. Kanton Schaffhausen 320.511 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.1988 01.09.1988 Erlass Erstfassung Abl. 1988, S. 929 10.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 eingefügt Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 4 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 5 Titel geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 7 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1941 320.511 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.08.1988 01.09.1988 Erstfassung Abl. 1988, S. 929 Ingress 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 2 Abs. 2 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941 § 4 10.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941 § 5 10.12.2010 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 1941 § 5 Abs. 1 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 5 Abs. 2 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 5 Abs. 2bis 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941 § 7 10.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941 § 8 Abs. 1 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 10 Abs. 2 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 10 Abs. 3 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941

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