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19 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» (im Folgenden:
Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät.
2 Der Lehrgang versteht sich als Spezialisierung und Vertiefung für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen und vermittelt religionspädagogische, erwachsenenbildnerische sowie führungsspezifische Kenntnisse und Kompetenzen, die der qualifizierten
Übernahme von Leitungsfunktionen in religionspädagogischen Arbeitsfeldern dienen.
3 Der Lehrgang richtet sich an Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, die in
religionspädagogischen Tätigkeitsfeldern Führungs- und Begleitfunktionen übernehmen.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2017-003
2 Nr. 541l
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Religionspädagogische Leitungsfunktionen».
2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern2.
3 Das Ausbildungsprogramm wird in einem Studienplan geregelt.
§ 3
Organisation und Leitung
1 Der Lehrgang «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» ist am Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät angesiedelt.
2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem
Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der
Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religionspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden
sie die Studienleitung des Lehrgangs.
2 Zulassung
§ 4
Zugangsberechtigung
1 Zum Lehrgang zugelassen wird, wer über ein religionspädagogisches Studium mit Bachelor-Abschluss sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt.
2 Die Prüfung von anderen Abschlüssen wird bezüglich deren formaler Äquivalenz von
der Zulassungsstelle der Universität und bezüglich der fachlichen Äquivalenz von der
Studienleitung vorgenommen.
3 Religionspädagoginnen und Religionspädagogen mit RPI- bzw. KIL-Diplom oder
anderen gleichwertigen Abschlüssen können «sur dossier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen obliegt der Studienleitung.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Falls der CAS nicht durchgeführt werden kann, wird die Anmeldegebühr zurückerstattet.
2 SRL Nr. 539i
Nr. 541l 3
3 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. tabellarischer Lebenslauf und Motivationsschreiben,
b. Zulassungsausweis (Abschlusszeugnis des religionspädagogischen Studiums),
c. Nachweis der Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse),
d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.
§ 6
Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf
Zulassung besteht nicht.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind
der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückzieht, hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung bereits bezahlter
Anmelde- und Kursgelder. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger
Gründe.
3 Lehrgang
§ 8
Durchführungsort
1 Die Module des Lehrgangs werden in der Regel an der Universität Luzern oder studienbedingt an weiteren Orten durchgeführt.
§ 9
Module
1 Der Lehrgang baut auf den Grundlagen der religionspädagogischen Ausbildung, insbesondere einem theologischen und pädagogischen Fachstudium und einer didaktischen
Vertiefung für die religionspädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf. Er umfasst vier Module zu ausgewählten Themen der religionspädagogischen Praxis, welche zur Übernahme von Führungs- und Begleitfunktionen qualifizieren:
a. Modul 1: Leitungsfunktionen in religionspädagogischen Tätigkeitsfeldern,
b. Modul 2: Mitarbeitende und Auszubildende in der Praxis betreuen,
c. Modul 3: Erwachsenenbildung und transdisziplinäre Studien in Leitungsaufgaben,
d. Modul 4: Neue religionspädagogische Formate und Konzepte entwickeln.
2 Die Module umfassen Kurstage, die in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen gestaltet werden. Zu jeder Kurseinheit gehören umfangreiche Anteile an Transfer- und Selbststudium, ein Leistungsnachweis sowie Supervision.
4 Nr. 541l
3 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über zwei Jahre und wird mit einer Zertifikatsarbeit und einer Schlussprüfung abgeschlossen.
4 Für ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs können Studienleistungen von anderen Anbietern anerkannt werden, wenn diese von Inhalt, Leistungsniveau und -umfang
her vergleichbar sind. Über die Anerkennung entscheidet die Studienleitung.
5 Die zeitliche Gestaltung der einzelnen Module und die Präsenzpflicht wird im Studienplan geregelt.
§ 10
Kreditpunktesystem
1 Die Studienleistungen werden mittels Credits (Cr) nach dem European Credit Transfer
and Accumulation System (ECTS) bemessen. Voraussetzung für den Erwerb von Credits
ist das Erbringen von als genügend erachteten Leistungsnachweisen.
2 Die einzelnen Module sind mit 3, die Zertifikatsarbeit mit der Schlussprüfung mit 5,
der Lehrgang insgesamt mit 17 Kreditpunkten bemessen.
§ 11
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse durch Evaluationen gesichert.
4 Leistungsnachweise
§ 12
Leistungsnachweise
1 Jedes Modul wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen. Die Form des Leistungsnachweises wird im Studienplan festgelegt.
2 Wenn die Präsenzpflicht erfüllt und der Leistungsnachweis von der Studienleitung als
bestanden bewertet ist, werden der Abschluss des Moduls bestätigt und 3 ECTS gutgeschrieben.
3 Wenn der Leistungsnachweis den Anforderungen nicht genügt, kann er einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung von der Studienleitung als nicht bestanden bewertet, kann das Modul nicht abgeschlossen werden.
4 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann
sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare
Verfügung der Studienleitung verlangen.
§ 13 Nr. 541l 5
Zertifikatsarbeit und Schlussprüfung
1 Die Zertifikatsarbeit wird in Form eines Portfolios eingereicht. In der Zertifikatsarbeit
werden die Fach- und die Transferkompetenzen zu den Studienarbeiten der Module
nachgewiesen und mit Praxiserfahrungen dokumentiert. Die weiteren Anforderungen für
die Zertifikatsarbeit und die Schlussprüfung werden im Studienplan festgelegt.
2 Die Zertifikatsarbeit muss bis spätestens 6 Monate nach dem letzten besuchten Modul
der Studienleitung zur Beurteilung eingereicht werden. Die mit «bestanden» beurteilte
Zertifikatsarbeit ist Voraussetzung für die Schlussprüfung. Die angenommene Zertifikatsarbeit und die bestandene Schlussprüfung werden mit 5 Credits gewertet.
3 Wenn die Zertifikatsarbeit den Anforderungen nicht genügt, kann sie einmal überarbeitet werden. Wird auch die überarbeitete Zertifikatsarbeit von der Studienleitung als
«nicht bestanden» beurteilt, kann das CAS nicht formalqualifizierend abgeschlossen
werden.
4 Wird die Schlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Wird
auch die Wiederholung der Schlussprüfung als «nicht bestanden» beurteilt, kann das
CAS nicht formalqualifizierend abgeschlossen werden.
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann
sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare
Verfügung der Studienleitung verlangen.
§ 14
Unkorrektheiten
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen (inkl. der Zertifikatsarbeit) sowie der
Schlussprüfung werden gemäss den Regelungen des Rahmenreglements für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern §§ 12 und 13 geahndet.
§ 15
Abschluss und Verleihung des Zertifikats
1 Der Lehrgang gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn 17 Kredits gemäss §§ 11 und 12
erworben wurden.
2 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das «Certificate of Advanced Studies in Religionspädagogische Leitungsfunktionen der Universität Luzern».
Das Zertifikat wird im Namen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt.
3 Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
a. die Bezeichnungen «Universität Luzern» und «Theologische Fakultät»,
b. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
c. den Titel «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Religionspädagogische Leitungsfunktionen der Universität Luzern»,
d. den Ort und das Datum,
e. die Unterschriften der Studienleitung des Lehrgangs sowie der Dekanin oder des
Dekans der Theologischen Fakultät.
6 Nr. 541l
4 Die Diplomurkunde wird ergänzt durch ein Diploma Supplement, welches die Studienleistungen mit Angabe der erworbenen ECTS aufführt.
5 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis
über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS (Academic Record).
5 Finanzielles
§ 16
Höhe der Kursgelder
1 Die Kursgelder für den Lehrgang werden vom Rektorat der Universität auf Antrag der
Studienleitung festgelegt und in der Ausschreibung des Lehrgangs publiziert.
2 Die Kursbeiträge decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse (inkl. Referenten, Infrastruktur, Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.
3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige
Reduktion bewilligen.
§ 17
Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von
Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.
§ 18
Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts belastet. Ein allfälliger Überschuss wird wie folgt verteilt: Je 10 Prozent gehen an die Universität und an die Theologische Fakultät für deren Aufwendungen. Der restliche Betrag
wird zur Nutzung für weitere religionspädagogische Weiterbildungen stehen gelassen.
Nr. 541l 7
6 Schlussbestimmungen
§ 19
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theologischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19723 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern
schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr. 40
8 Nr. 541l
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.12.2016 01.08.2017 Erstfassung G 2017-003
Nr. 541l 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.12.2016 01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-003