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Art. 10

Versicherungen Versicherungen 1 Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Kosten wie folgt: a) Krankentaggeldversicherung 1/4 der Versicherungsprämie, zahlbar auf dem AHV-pflichtigen Bruttolohn; b) Nichtberufsunfallversicherung 0,3 % des AHV-pflichtigen Bruttolohns. 2 Die Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt mittels Lohnabzug. 98 Fassung vom 2. April 2014 99 Fassung vom 12. Oktober 2022 3. Andere finanzielle Leistungen der Gemeinde Art. 101 Auslagenersatz Auslagenersatz 1 Die Mitarbeitenden halten die Auslagen möglichst niedrig. 2 Sie haben die Auslagen zu belegen. Art. 102 Reisekosten Reisekosten 1 Berufliche Reisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. 2 Für berufliche Reisen sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. 3 Für die Nutzung von gemeindeeigenen und privaten Fahrzeugen gilt die entsprechende Weisung. 4 Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Reisekosten wie folgt ersetzt: a) Mitarbeitenden, die keinen Beitrag nach Artikel 104 erhalten haben, werden die effektiv angefallenen Kosten ersetzt, höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse. b) Mitarbeitende, die einen Beitrag nach Artikel 104 erhalten haben, haben die entsprechenden Abonnemente einzusetzen, und es werden ihnen die effektiv angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt, höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse. 5 Die Auslagen für Fahrkosten werden vom Arbeitsort aus berechnet. Erfolgt die Fahrt ab dem Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die kürzere Strecke berechnet werden. Art. 103 Verpflegungs- und Übernachtungskosten Verpflegungs- und Übernachtungskosten 1 Wenn Mitarbeitende aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, haben sie Anspruch auf die Vergütung der effektiven Kosten, höchstens aber Fr. 30.00. Die Abwesenheit muss hierfür mindestens vier Stunden dauern und sich über den Zeitraum von 12 Uhr bis 13 Uhr oder von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr erstrecken. 2 Für die Verpflegung am Arbeitsort, in dessen Umkreis von zehn Wegkilometern oder am Wohnort der Mitarbeitenden werden Verpflegungskosten nur erstattet, wenn sie aus beruflichen Gründen entstanden sind. 3 Wenn die Übernachtung zwingend oder die Rückreise nicht mehr zumutbar ist, so besteht höchstens Anspruch auf eine Vergütung für eine Übernachtung inklusive Frühstück in einem Dreisternhotel. 4 In begründeten Fällen können die Direktionsvorstehenden ausnahmsweise die Vergütung höherer Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen gewähren. Art. 104 Vergünstigungen Vergünstigungen 1 Mitarbeitenden im Besitz von Jahres- oder Mehrjahresabonnementen des öffentlichen Verkehrs (General-, Halbtax-, Strecken-, Liberoabonnement) werden Beiträge entrichtet.100 2 Der Jahresbeitrag pro Mitarbeitenden beträgt 20 % der gesamten jährlichen Abonnementskosten, jedoch – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – mindestens Fr. 100.00 und höchstens Fr. 300.00. Für Teilzeitmitarbeitende wird der Betrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. 3 Stichtag für den Anspruch ist jeweils der 1. Januar. Mitarbeitende, die im Lauf des Jahres eintreten, haben erst im Folgejahr Anspruch auf einen Beitrag. Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Beschäftigungsgrad am 1. Januar. 4 Die Direktionsvorstehenden können bei voraussichtlich höheren Reisekosten Ausnahmen bezüglich Stichtag und Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads bewilligen. Art. 105 Arbeits- und Funktionszulagen Arbeits- und Funktionszulagen 1 Bei einer vorübergehenden, aber länger als vier Wochen dauernden, zusammenhängenden Ausübung einer höher eingereihten Funktion gewähren die zuständigen Direktionsvorstehenden in Absprache mit der Personalabteilung ab der fünften Woche in der Regel eine Funktionszulage. 2 Die monatliche Zulage ist abhängig von der Einreihung der übernommenen Funktion. LK der übernommenen Funktion monatliche Zulage LK 1 – 4 Fr. 330.00 LK 5 – 7 Fr. 460.00 LK 8 – 10 Fr. 580.00 LK 11 – 13 Fr. 670.00 LK 14 – 16 Fr. 750.00 100 Fassung vom 14. Dezember 2011 3 Für das Erledigen von gesundheitsgefährdenden, besonders unangenehmen oder gefährlichen Arbeiten kann eine Zulage ausgerichtet werden. Die Ansätze sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. 3bis Mitarbeitende der Abteilung Sicherheit, die gemäss ihrer Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen, erhalten – zusätzlich zum Sold101 – eine pauschale Zulage für geleisteten Feuerwehrdienst. Der Ansatz ist im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.102 4 …103 Art. 106 Familienzulage Familienzulage, Meldung Tatsachen, die einen Anspruch auf Familienzulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung unverzüglich schriftlich zu melden. Art. 107104 Gemeindefamilienzulage Gemeindefamilienzulage 1 Die Gemeindefamilienzulage wird nach dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Sie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 120.00 pro Kind und Monat. 2 Der Anspruch auf die Gemeindefamilienzulage beginnt und endet für jedes Kind mit dem Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen105. 3 Der Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen und die Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Gemeindefamilienzulagen verjähren nach 5 Jahren seit Fälligkeit des Anspruchs. 4 Tatsachen, die einen Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen auslösen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung unaufgefordert und sofort schriftlich zu melden. Über die massgebenden Verhältnisse ist wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Entsprechende Beweismittel sind beizulegen. 5 Die Personalabteilung entscheidet über das Bestehen eines Anspruchs auf Gemeindefamilienzulagen. Art. 108 Leistungsprämien Leistungsprämien 1 Die Abteilungsleitung kann eine Leistungsprämie in Form von Geld oder bezahltem Urlaub gewähren. Für die Gewährung in Form von bezahltem Urlaub ist der Aufrechterhaltung des 101 Siehe die Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr Köniz 102 Eingefügt am 28. Januar 2015 103 Aufgehoben am 16. November 2022 104 Absätze 2 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absätze 4 und 5 eingefügt am 22. Oktober 2025 105 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2). ordentlichen Betriebes Rechnung zu tragen. 2 Pro Person und Jahr dürfen Prämien im Betrag von zwischen Fr. 300.00 und Fr. 1’500.00 oder zwischen einem und fünf Tagen bezahlten Urlaubs ausgerichtet werden. Dabei entsprechen Fr. 300.00 einem Tag bezahlten Urlaubs. 3 Die Vergabe der Prämie soll im Anschluss an die besondere Leistung erfolgen. Zuständig ist die Abteilungsleitung. 4 Ist eine Leistungsprämie in Form von bezahltem Urlaub gewährt worden, so hat der Bezug innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Art. 109 Treueprämie Treueprämie 1 Die Treueprämie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %: – nach 5 Jahren: Fr. 1’500.00 – nach 10 Jahren: Fr. 3’000.00 – nach 15 Jahren: Fr. 4’500.00 – ab 20 Jahren: Fr. 6’000.00 2 Die Treueprämie wird nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Kalenderjahre berechnet. Stichtag für die Berechnung ist der 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Treueprämie entsteht. 3 Für die Anrechnung der Anstellungszeit gilt Artikel 4 dieser Verordnung. 4 Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der November-Lohnzahlung. Austretenden Mitarbeitenden, die bei ihrem Austritt die Voraussetzungen erfüllt haben, wird die Treueprämie im Austrittsmonat ausbezahlt, sofern sie nicht den bezahlten Urlaub gewählt haben. 5 Sofern es die betrieblichen Abläufe erlauben, kann die Abteilungsleitung den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen. Dabei entsprechen Fr. 1’500.00 fünf Tagen. 6 Der bezahlte Urlaub ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.106 7 Bei Altersrücktritt sowie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität oder Tod wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet. 106 Fassung vom 12. Oktober 2022 Art. 110 Frühpensionierungsrente Frühpensionierungsrente 1 Der Gemeinderat kann einem Gesuch um eine Frühpensionierungsrente namentlich dann entsprechen, wenn – das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Frühpensionierung mindestens sieben volle Jahre gedauert hat und – die Kündigung oder die Teilpensionierung mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. 2 Die Frühpensionierungsrente ist gemäss nachstehender Tabelle nach Lohnklassen abgestuft (Angaben in Prozenten der maximalen AHV-Altersrente): Lohnklassen 1 – 4 100 % Lohnklassen 5 – 7 80 % Lohnklassen 8 – 10 70 % Lohnklassen 11 – 13 60 % Lohnklassen 14 – 16 50 % 3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich die Frühpensionierungsrente nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre. Im Fall einer Teilpensionierung berechnet sich die Frühpensionierungsrente für den Teil, für welchen die Teilpensionierung erfolgt. Art. 111 Leistungen im Todesfall Leistungen im Todesfall 1 Im Todesfall haben die Angehörigen Anspruch auf drei Zwölftel des letzten Jahreslohns der verstorbenen Mitarbeitenden. 2 Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist für die Berechnung der Lohn der letzten zwölf Monate massgebend. 3 In finanziellen Härtefällen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin die Leistungen im Todesfall um bis zu zwei weitere Zwölftel erhöhen. 4 Die Angehörigen sind nacheinander anspruchsberechtigt, unter Ausschluss der jeweils folgenden Kategorien. Es sind dies: a) die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann; b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn mindestens fünf Jahre lang ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde; d) Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), soweit eine Unterstützungspflicht des verstorbenen Mitarbeitenden bestand, untereinander zu gleichen Teilen. Art. 112 Erwerbsersatz und ähnliche Leistungen Erwerbsersatz und ähnliche Leistungen 1 Erhalten die Mitarbeitenden für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder während bezahlten Urlauben gemäss Artikel 79a, Artikel 83, Artikel 84, Artikel 87 oder Artikel 88 finanzielle Leistungen, so gilt: a) Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)107 fallen der Gemeinde zu. b) Andere Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen sind der Gemeinde abzuliefern, soweit sie Fr. 10’000.00 in einem Jahr übersteigen. 2 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der abzuliefernde Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad linear reduziert. XI. Zuständigkeiten, Verfahren, Rechtsschutz Art. 113 Externe Beratung Externe Beratung 1 Die Gemeinde trägt die Kosten einer externen Erstberatung (Art. 76 Abs. 5 des Personalreglements) gemäss den folgenden Absätzen. 2 Die Personalabteilung bestimmt die externen Beratungsstellen. 3 Bei Verdacht auf sexuelle Belästigung können betroffene Mitarbeitende für eine Erstberatung direkt an die externe Beratungsstelle gelangen. 4 Bei Verdacht auf Mobbing und bei schweren Konflikten entscheidet die Personalabteilung, ob und in welchem Umfang sie eine externe Beratungsstelle damit beauftragt, betroffene Mitarbeitende zu beraten und der Gemeinde Köniz Vorgehensvorschläge zu unterbreiten. Art. 114 Personalabteilung Personalabteilung Die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung legt fest, wer innerhalb der Personalabteilung die Aufgaben erfüllt, die ihr durch das Personalreglement und die Personalverordnung zugewiesen werden. 107 SR 834.1 XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 114a108 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2014 Artikel 99 Absatz 1 in der Fassung vom 2. April 2014 wird nicht auf Fälle angewendet, bei denen der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist. Art. 114b109 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Ferienanspruch) 1 Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde standen und im Jahr 2026 das 45. oder ein höheres Altersjahr vollenden, richtet sich der Ferienanspruch (Art. 71) bis Ende 2028 nach dem bisherigen Recht. 2 Die Übergangslösung nach Absatz 1 gilt nicht für jene Mitarbeitenden, die im Jahr 2026 ihr 50. oder ihr 60. Altersjahr vollenden. Art. 114c110 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Treueprämie) Wenn als Folge der Anrechnung der Anstellungszeit (Artikel 4 Absätze 1 und 4) im Jahr 2026 eine Treueprämie übersprungen wird, so haben Mitarbeitende Anspruch auf diese übersprungene Treuprämie im Jahr 2026. Art. 115 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Köniz, 17. August 2011 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden 108 Eingefügt am 2. April 2014 109 Eingefügt am 22. Oktober 2025 110 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Anhang 1111 Austrittsleistung (Art. 20) in Monatslöhnen Senkrecht: Alter. Waagrecht: Anstellungsjahre. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 bis 49 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 50 0.5 0.7 0.9 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 51 0.8 1.0 1.2 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 52 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 53 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 54 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 55 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 56 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 57 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 58 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 59 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 60 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 61 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 62 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 63 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 64 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 bis 49 - - - - - - - - - - - - - - 50 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 51 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 52 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 53 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 54 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 55 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 56 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 57 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 58 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 59 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 60 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 61 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6 62 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9 63 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6 11.8 12.0 12.0 64 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9 12.0 12.0 12.0 65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 111 Überschrift Fassung vom 28. Januar 2015 (Aufhebung des bisherigen Anhangs 1a) Anhang 1a112 Arbeiten im Homeoffice (Art. 23a) 1. Grundsatz Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort. Soweit erforderlich haben sie grundsätzlich am Arbeitsort Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Es besteht kein Anspruch darauf, die Arbeit an einem anderen Ort zu verrichten. 2. Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf die Arbeit im Homeoffice anwendbar, also darauf, dass Mitarbeitende ihre übliche Arbeit zuhause verrichten. Das nur gelegentliche kurze Verrichten von Arbeit zuhause fällt nicht unter die nachfolgenden Bestimmungen. 3. Voraussetzungen Die Arbeit im Homeoffice ist möglich, wenn - die Mitarbeitenden die nötigen persönlichen und fachlichen Kompetenzen mitbringen; - sich das Arbeitsfeld der Mitarbeitenden für die Arbeit im Homeoffice eignet; - die Mitarbeitenden zuhause über eine geeignete Einrichtung (Arbeitsplatz, Internetanschluss, Telefon u.dgl.) verfügen. 4. Vereinbarung Die Arbeit im Homeoffice setzt voraus, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitarbeitenden und den vorgesetzten Abteilungsleitenden abgeschlossen wird. Mit Abteilungsleitenden schliessen die vorgesetzten Direktionsvorstehenden diese Vereinbarung ab. Beide Seiten können die Vereinbarung innert einer Frist von einem Monat auflösen. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Auflösung fristlos erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung auf einen beliebigen Zeitpunkt möglich. Die Auflösung erfolgt schriftlich. 5. Umfang Die Arbeit im Homeoffice darf 50% des Arbeitspensums nicht übersteigen. 112 Eingefügt am 31. März 2021 6. Infrastruktur Die Abteilung Informatikzentrum stellt bei Bedarf IT Hard- und Software zur Verfügung. Sie sind bei der endgültigen Aufgabe der Arbeit im Homeoffice zurückzugeben, sofern sie für die weitere Arbeit nicht benötigt werden. 7. Technische Störungen Treten während der Arbeit im Homeoffice technische Störungen auf, welche die Arbeitsausführung wesentlich einschränken, so melden Mitarbeitende dies ihren Vorgesetzten. Die Vorgesetzten können für die Dauer solcher Störungen verlangen, dass die Mitarbeitenden ihre Arbeit am Arbeitsort verrichten. Kann die Arbeit nicht mehr erbracht werden, so wird an diesem Tag soviel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 24 Minuten. 8. Entschädigung Wenn die Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde, gelten die Voraussetzungen von Ziffer 3.3 der Weisung 1.3 W 3 als erfüllt. Die Entschädigung deckt alle Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice pauschal ab. 9. Gesundheitsschutz Die Personalabteilung gibt den Mitarbeitenden Informationen und Empfehlungen zum Thema Gesundheitsschutz während der Arbeit im Homeoffice. 10. Erreichbarkeit Die Mitarbeitenden machen im Outlook-Kalender erkennbar, wann sie im Homeoffice arbeiten. Die Mitarbeitenden sorgen dafür, dass sie bei der Arbeit im Homeoffice ebenso gut per Mail und Telefon erreichbar sind wie am Arbeitsplatz; sie leiten ihr geschäftliches Telefon entsprechend um. 11. Arbeits- und Ruhezeiten Die Arbeits- und Ruhezeiten richten sich nach den Regeln im Personalreglement und der Personalverordnung, insbesondere nach den Artikeln 50-58 der Personalverordnung. Wann immer möglich und absehbar ist die Arbeitsleistung während der Sperrzeit vorgängig mit den Vorgesetzten abzusprechen. 12. Arbeitszeiterfassung Die tatsächliche Arbeitszeit im Homeoffice ist mittels Stempelung im elektronischen Zeiterfassungssystem festzuhalten. 13. Datenschutz und Vertraulichkeit Dem Datenschutz und der Vertraulichkeit ist auch bei der Arbeit im Homeoffice Beachtung zu schenken. Namentlich gilt: - Die Mitarbeitenden achten darauf, wie sie geschäftliche Unterlagen aufbewahren. Sie lassen keine offenen Papiere und Geräte herumliegen. - Die Mitarbeitenden entsorgen Papiere, die Personendaten enthalten oder andere heikle Informationen, nicht zu Hause im Altpapier oder Kehricht. Sie nehmen die Papiere später ins Büro zurück und entsorgen sie dort sachgemäss. - Die Mitarbeitenden wenden sich bei Problemen oder Fragen an die vorgesetzten Personen (oder an die FS Recht, oder an die Datenschutz- Aufsichtsstelle). 14. Vorbehalt besonderer Anordnungen Besondere Anordnungen (z.B. in Zeiten einer Pandemie) bleiben vorbehalten. Anhang 2113 Externe Aus- und Weiterbildungen (Art. 38) 1. Grundsätzliches Arbeitsplatzbezogene Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Entwicklung der Mitarbeitenden in ihrer aktuellen Funktion, gemäss entsprechendem Anforderungsprofil. Weiterführende Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Mitarbeitenden in ihrer Laufbahnentwicklung für die Übernahme einer neuen Funktion, gemäss entsprechendem Anforderungsprofil. Vor einer weiterführenden Weiterbildung wird auf Kosten der Gemeinde eine Potenzialbeurteilung erstellt. 2. Zuständigkeit Über Gesuche um Aus- und Weiterbildungen (Art. 38 PV) entscheidet die Personalabteilung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung. Über Gesuche der Abteilungsleitenden entscheidet die Personalabteilung nach Rücksprache mit den jeweiligen Direktionsvorstehenden. Bei Uneinigkeit entscheidet der Gemeinderat. 3. Vereinbarung Finanzielle Leistungen der Gemeinde, die Gewährung von bezahltem Urlaub sowie die Rückerstattungspflicht sind in einer Weiterbildungsvereinbarung schriftlich festzuhalten. 4. Leistungen der Gemeinde a) Höhe des Beitrags der Gemeinde Interesse der Gemeinde an der Aus- oder Weiterbildung Beitrag an Kurs- und Prüfungskosten sowie Kursunterlagen pro Aus- oder Weiterbildung betriebsnotwendig 100 % höchstens aber CHF 16’000 gross 75 % höchstens aber CHF 12’000 mittel 50 % höchstens aber CHF 8’000 klein 25 % höchstens aber CHF 4’000 113 Fassung vom 22. Oktober 2025 b) Übernahme weiterer Kosten Die Mitarbeitenden tragen die Materialkosten von Büchern, Kursunterlagen und dergleichen – soweit abgrenzbar – selbst. Die Mitarbeitenden tragen auch die weiteren Auslagen grundsätzlich selbst. Ausnahmsweise kann bei der Bewilligung eines Gesuchs der Ersatz von Auslagen gewährt werden. c) Prüfungskosten Bei Nichtbestehen der Prüfung haben die Mitarbeitenden den Teil des Beitrags, der den Prüfungskosten entspricht, zurückzuerstatten. Bei erfolgreicher Wiederholung der Prüfung entfällt diese Rückerstattungspflicht, und die Gemeinde übernimmt auch allfällige zusätzliche Prüfungskosten. d) Rückerstattungspflicht Die Mitarbeitenden werden rückerstattungspflichtig, wenn – die finanziellen Leistungen der Gemeinde pro Aus- oder Weiterbildung CHF 3’000 übersteigen und – das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder Weiterbildung oder innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss wegen Kündigung durch die Mitarbeitenden endet oder – die Aus- oder Weiterbildung vorzeitig abgebrochen wird. Zurückzuerstatten sind ebenfalls die Lohnkosten für schon bezogenen bezahlten Urlaub sowie die gesamten übrigen finanziellen Leistungen der Gemeinde. Der rückerstattungspflichtige Betrag vermindert sich ab dem Ende der Aus- oder Weiterbildung pro Anstellungsmonat um 1/24. e) Bezahlter Urlaub Für Aus- und Weiterbildungen kann bezahlter Urlaub von höchstens 164 Stunden pro Ausbildungsjahr gewährt werden (entspricht beispielsweise 20 Tagen zu 8 Stunden und 12 Minuten). Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der bezahlte Urlaub unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads reduziert. Beim Entscheid über bezahlten Urlaub wird auch berücksichtigt, dass für Reisezeit kein bezahlter Urlaub gewährt werden soll. Aus- oder Weiterbildungen, welche ausserhalb der Betriebszeiten stattfinden, gelten als Freizeit und werden nicht angerechnet. Lohntabelle 2026 Eingerechnet ist eine generelle Lohnentwicklung von 1.0 % per 1.1.2026 46 Stufen (5 Anlaufstufen, 36 Stufen, 5 Leistungsstufen) Lohnklassen KL. 1 KL. 2 KL. 3 KL. 4 KL. 5 KL. 6 KL. 7 KL. 8 KL. 9 KL. 10 KL. 11 KL. 12 KL. 13 KL. 14 KL. 15 KL. 16 Lohnklassen Stufenanstieg 749 774 798 840 914 1'013 1'107 1'201 1'327 1'481 1'614 1'746 1'887 1'991 2'045 2'111 Stufenanstieg Anlaufstufe -5 49'182.05 51'858.80 54'537.50 57'133.40 59'564.05 61'870.25 64'398.90 66'927.85 69'825.50 73'767.20 78'672.65 83'579.70 88'443.95 95'307.10 104'723.85 113'952.00 Anlaufstufe -5 Anlaufstufe -4 49'931.00 52'632.80 55'335.95 57'972.90 60'477.65 62'882.90 65'505.70 68'128.65 71'152.05 75'248.00 80'286.15 85'325.65 90'331.15 97'297.75 106'769.15 116'063.15 Anlaufstufe -4 Anlaufstufe -3 50'680.25 53'406.80 56'134.45 58'812.45 61'391.35 63'895.65 66'612.45 69'329.50 72'478.45 76'728.65 81'899.70 87'071.75 92'218.15 99'288.80 108'814.55 118'174.30 Anlaufstufe -3 Anlaufstufe -2 51'429.20 54'180.60 56'932.85 59'652.00 62'305.05 64'908.25 67'719.20 70'530.15 73'804.95 78'209.25 83'513.10 88'817.75 94'105.25 101'279.70 110'859.85 120'285.35 Anlaufstufe -2 Anlaufstufe -1 52'178.30 54'954.70 57'731.25 60'491.60 63'218.65 65'921.00 68'825.85 71'730.85 75'131.45 79'689.85 85'126.60 90'563.85 95'992.25 103'270.60 112'905.25 122'396.55 Anlaufstufe -1 Lohnstufe 0 52'927.35 55'728.55 58'529.75 61'331.15 64'132.50 66'933.70 69'932.70 72'931.65 76'458.05 81'170.70 86'740.20 92'309.75 97'879.30 105'261.45 114'950.35 124'507.70 Lohnstufe 0 Lohnstufe 1 53'676.45 56'502.60 59'328.35 62'170.60 65'046.00 67'946.30 71'039.35 74'132.40 77'784.45 82'651.40 88'353.75 94'055.85 99'766.45 107'252.35 116'995.90 126'618.85 Lohnstufe 1 Lohnstufe 2 54'425.50 57'276.50 60'126.70 63'010.20 65'959.70 68'958.95 72'146.20 75'333.05 79'111.00 84'131.90 89'967.20 95'801.80 101'653.55 109'243.35 119'041.05 128'730.10 Lohnstufe 2 Lohnstufe 3 55'174.50 58'050.55 60'925.20 63'849.75 66'873.40 69'971.65 73'252.90 76'533.95 80'437.45 85'612.75 91'580.75 97'547.75 103'540.50 111'234.20 121'086.60 130'841.15 Lohnstufe 3 Lohnstufe 4 55'923.60 58'824.50 61'723.55 64'689.35 67'787.20 70'984.25 74'359.65 77'734.70 81'763.90 87'093.25 93'194.30 99'293.85 105'427.55 113'225.05 123'131.85 132'952.35 Lohnstufe 4 Lohnstufe 5 56'672.70 59'598.45 62'522.05 65'528.80 68'700.85 71'997.00 75'466.50 78'935.45 83'090.45 88'573.95 94'807.80 101'039.85 107'314.65 115'216.00 125'177.25 135'063.45 Lohnstufe 5 Lohnstufe 6 57'421.80 60'372.35 63'320.60 66'368.35 69'614.55 73'009.70 76'573.15 80'136.25 84'416.95 90'054.70 96'421.35 102'785.90 109'201.75 117'206.85 127'222.55 137'174.70 Lohnstufe 6 Lohnstufe 7 58'170.70 61'146.45 64'119.05 67'207.85 70'528.15 74'022.35 77'679.90 81'336.90 85'743.45 91'535.25 98'034.90 104'531.80 111'088.85 119'197.80 129'267.90 139'285.75 Lohnstufe 7 Lohnstufe 8 58'919.80 61'920.30 64'917.55 68'047.50 71'442.00 75'034.90 78'786.65 82'537.70 87'069.95 93'016.00 99'648.30 106'277.85 112'975.85 121'188.70 131'313.35 141'396.90 Lohnstufe 8 Lohnstufe 9 59'669.00 62'694.35 65'715.95 68'887.05 72'355.60 76'047.70 79'893.30 83'738.55 88'396.40 94'496.65 101'261.90 108'023.95 114'862.85 123'179.55 133'358.55 143'508.10 Lohnstufe 9 Lohnstufe 10 60'418.05 63'468.30 66'514.45 69'726.55 73'269.35 77'060.35 81'000.25 84'939.40 89'723.00 95'977.40 102'875.35 109'769.90 116'750.00 125'170.50 135'403.95 145'619.30 Lohnstufe 10 Lohnstufe 11 61'167.10 64'242.25 67'312.75 70'566.05 74'183.00 78'073.05 82'106.95 86'140.00 91'049.50 97'457.95 104'488.90 111'515.85 118'637.00 127'161.40 137'449.15 147'730.55 Lohnstufe 11 Lohnstufe 12 61'916.15 65'016.25 68'111.40 71'405.70 75'096.70 79'085.80 83'213.60 87'340.70 92'375.95 98'938.65 106'102.45 113'261.90 120'524.10 129'152.35 139'494.60 149'841.60 Lohnstufe 12 Lohnstufe 13 62'665.10 65'790.15 68'909.85 72'245.25 76'010.40 80'098.35 84'320.40 88'541.50 93'702.40 100'419.30 107'715.85 115'007.90 122'411.20 131'143.30 141'539.90 151'952.75 Lohnstufe 13 Lohnstufe 14 63'414.15 66'564.15 69'708.35 73'084.85 76'924.05 81'111.00 85'427.05 89'742.25 95'028.90 101'899.95 109'329.40 116'754.00 124'298.25 133'134.10 143'585.25 154'063.85 Lohnstufe 14 Lohnstufe 15 64'163.30 67'338.25 70'506.85 73'924.35 77'837.65 82'123.75 86'533.85 90'943.00 96'355.40 103'380.55 110'942.95 118'500.00 126'185.35 135'124.95 145'630.60 156'175.05 Lohnstufe 15 Lohnstufe 16 64'912.40 68'112.10 71'305.30 74'763.80 78'751.45 83'136.35 87'640.65 92'143.85 97'681.95 104'861.35 112'556.40 120'246.05 128'072.40 137'116.00 147'675.95 158'286.20 Lohnstufe 16 Lohnstufe 17 65'661.40 68'886.15 72'103.70 75'603.50 79'665.10 84'149.00 88'747.30 93'344.60 99'008.50 106'341.90 114'169.95 121'992.00 129'959.50 139'106.85 149'721.25 160'397.45 Lohnstufe 17 Lohnstufe 18 66'410.45 69'659.95 72'902.15 76'442.90 80'578.70 85'161.80 89'854.15 94'545.40 100'334.85 107'822.65 115'783.45 123'738.15 131'846.50 141'097.75 151'766.65 162'508.55 Lohnstufe 18 Lohnstufe 19 67'159.55 70'434.00 73'700.60 77'282.55 81'492.40 86'174.40 90'960.90 95'746.15 101'661.40 109'303.30 117'397.00 125'484.10 133'733.55 143'088.50 153'812.05 164'619.60 Lohnstufe 19 Lohnstufe 20 67'908.55 71'208.00 74'499.00 78'122.05 82'406.10 87'187.00 92'067.55 96'946.90 102'987.95 110'783.95 119'010.55 127'230.05 135'620.60 145'079.60 155'857.25 166'730.80 Lohnstufe 20 Lohnstufe 21 68'657.75 71'981.85 75'297.55 78'961.65 83'319.85 88'199.75 93'174.35 98'147.60 104'314.50 112'264.65 120'623.95 128'976.15 137'507.70 147'070.55 157'902.60 168'841.95 Lohnstufe 21 Lohnstufe 22 69'406.65 72'755.80 76'095.95 79'801.10 84'233.60 89'212.45 94'281.15 99'348.35 105'640.90 113'745.20 122'237.50 130'722.10 139'394.80 149'061.35 159'947.95 170'953.15 Lohnstufe 22 Lohnstufe 23 70'155.70 73'529.75 76'894.50 80'640.70 85'147.15 90'225.00 95'387.85 100'549.25 106'967.45 115'226.00 123'851.10 132'468.10 141'281.90 151'052.20 161'993.25 173'064.25 Lohnstufe 23 Lohnstufe 24 70'904.85 74'303.80 77'693.00 81'480.25 86'060.95 91'237.80 96'494.60 101'749.85 108'293.95 116'706.55 125'464.55 134'214.10 143'168.85 153'043.30 164'038.60 175'175.50 Lohnstufe 24 Lohnstufe 25 71'653.85 75'077.75 78'491.45 82'319.80 86'974.55 92'250.35 97'601.25 102'950.60 109'620.40 118'187.25 127'078.15 135'960.15 145'055.90 155'034.15 166'084.05 177'286.55 Lohnstufe 25 Lohnstufe 26 72'402.85 75'851.60 79'289.90 83'159.35 87'888.35 93'263.15 98'708.10 104'151.40 110'947.00 119'668.10 128'691.55 137'706.25 146'943.10 157'025.00 168'129.25 179'397.65 Lohnstufe 26 Lohnstufe 27 73'152.00 76'625.60 80'088.30 83'998.85 88'802.05 94'275.85 99'814.80 105'352.20 112'273.40 121'148.65 130'305.15 139'452.15 148'830.15 159'015.85 170'174.70 181'508.85 Lohnstufe 27 Lohnstufe 28 73'901.10 77'399.70 80'886.80 84'838.45 89'715.65 95'288.45 100'921.65 106'552.95 113'599.95 122'629.30 131'918.70 141'198.25 150'717.10 161'006.90 172'219.90 183'620.05 Lohnstufe 28 Lohnstufe 29 74'650.05 78'173.60 81'685.25 85'678.00 90'629.35 96'301.15 102'028.30 107'753.70 114'926.40 124'110.00 133'532.15 142'944.20 152'604.25 162'997.70 174'265.40 185'731.15 Lohnstufe 29 Lohnstufe 30 75'399.25 78'947.55 82'483.70 86'517.55 91'543.05 97'313.80 103'135.05 108'954.50 116'252.95 125'590.65 135'145.75 144'690.30 154'491.25 164'988.55 176'310.70 187'842.40 Lohnstufe 30 Lohnstufe 31 76'148.15 79'721.55 83'282.25 87'357.05 92'456.65 98'326.40 104'241.75 110'155.25 117'579.40 127'071.35 136'759.15 146'436.25 156'378.45 166'979.50 178'355.95 189'953.60 Lohnstufe 31 Lohnstufe 32 76'897.25 80'495.50 84'080.75 88'196.70 93'370.45 99'339.15 105'348.55 111'355.90 118'905.95 128'552.05 138'372.75 148'182.15 158'265.45 168'970.55 180'401.45 192'064.65 Lohnstufe 32 Lohnstufe 33 77'646.30 81'269.50 84'879.20 89'036.20 94'284.05 100'351.70 106'455.25 112'556.70 120'232.45 130'032.70 139'986.15 149'928.30 160'152.50 170'961.35 182'446.70 194'175.90 Lohnstufe 33 Lohnstufe 34 78'395.35 82'043.35 85'677.65 89'875.75 95'197.80 101'364.50 107'562.00 113'757.50 121'558.90 131'513.30 141'599.70 151'674.25 162'039.55 172'952.20 184'492.05 196'286.90 Lohnstufe 34 Lohnstufe 35 79'144.50 82'817.40 86'476.05 90'715.25 96'111.40 102'377.30 108'668.85 114'958.25 122'885.50 132'994.00 143'213.20 153'420.25 163'926.55 174'943.20 186'537.30 198'398.10 Lohnstufe 35 Leistungsstufe 36 79'893.40 83'591.40 87'274.55 91'554.95 97'025.15 103'389.85 109'775.50 116'159.05 124'211.85 134'474.70 144'826.75 155'166.25 165'813.70 176'934.05 188'582.80 200'509.35 Leistungsstufe 36 Leistungsstufe 37 80'642.65 84'365.35 88'073.00 92'394.45 97'938.90 104'402.55 110'882.30 117'359.80 125'538.45 135'955.35 146'440.30 156'912.35 167'700.85 178'924.90 190'627.95 202'620.40 Leistungsstufe 37 Leistungsstufe 38 81'391.60 85'139.35 88'871.40 93'233.90 98'852.60 105'415.10 111'988.90 118'560.60 126'864.95 137'435.95 148'053.80 158'658.25 169'587.85 180'915.85 192'673.30 204'731.55 Leistungsstufe 38 Leistungsstufe 39 82'140.70 85'913.30 89'669.95 94'073.55 99'766.30 106'427.75 113'095.80 119'761.25 128'191.40 138'916.65 149'667.25 160'404.30 171'474.80 182'906.80 194'718.80 206'842.85 Leistungsstufe 39 Leistungsstufe 40 82'889.80 86'687.25 90'468.40 94'913.10 100'679.90 107'440.45 114'202.50 120'962.00 129'517.85 140'397.30 151'280.80 162'150.40 173'362.05 184'897.60 196'764.10 208'953.80 Leistungsstufe 40 Einreihungsplan GRB 53/2011 vom 21.09.2011, GRB 548 vom 12.09.2012, GRB 558 vom 18.09.2013, GRB 555 vom 28.10.2015, GRB 284 vom 27.05.2020 Administrative Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 11 Administrative Mitarbeit 12 Administrative Sachbearbeitung 13 Höhere administrative Sachbearbeitung 14 Sachbearbeitung Informatik Soziale Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 21 Mitarbeit im soz. Bereich 22 Sachbearbeitung im soz. Bereich 23 Höhere Sachbearbeitung im soz. Bereich Technische Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 31 Technische Mitarbeit 32 Technische Sachbearbeitung 33 Höhere Technische Sachbearbeitung Handwerkliche Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 41 Handwerkliche Mitarbeit 42 Berufsarbeit Gruppenleitung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 51 Tätigkeiten mit Gruppenleitungsfunktion Fachkader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 61 Fachspezialisten Führungskader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 71 Dienstzweigleitung 72 Abteilungsleitung schwarz Richtfunktionsbeschreibungen bestehen dunkelgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Personalabteilung hinzugefügt werden hellgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Gemeinderat hinzugefügt werden weiss keine Richtfunktionsbeschreibungen vorgesehen Anhang 5114 Zulagen (Art. 105 Abs. 3 und Abs. 3bis) 1. Pauschal-Zulagen a) Pauschalzulage nach Art. 105 Abs. 3 Anspruch auf eine Pauschal-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung sehr häufig mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Anspruch auf die Pauschal-Zulage haben dementsprechend – die Kanalarbeitenden Die Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro Jahr: – Fr. 3’708.70 Bei Nichtausübung der zulageberechtigten Arbeit infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage umgewandelt. b) Pauschal-Zulage nach Art. 105 Abs. 3bis Anspruch auf eine Pauschal-Zulage für ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Feuerwehrdienst haben diejenigen Mitarbeitenden der Abteilung Sicherheit, die gemäss Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen. Diese Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro Jahr: – Fr. 4’257.15 Bei Nichtausübung des Feuerwehrdienstes infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage umgewandelt. 2. Prorata-Zulagen Anspruch auf eine Prorata-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung mit einer gewissen Regelmässigkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Anspruch auf Prorata-Zulagen haben dementsprechend – weitere im Kanaldienst eingesetzte Mitarbeitende – Kanalkontrolleure – Monteure der Wasserversorgung sowie in diesem Bereich eingesetzte Mitarbeitende 114 Fassung vom 28. Januar 2015 – Befahrer des Schlammsaugwagens Die Prorata-Zulagen betragen pro Jahr abhängig von der Dauer solcher Arbeiten: – bis 110 Stunden 20 % der Pauschal-Zulage – bis 220 Stunden 30 % der Pauschal-Zulage – bis 330 Stunden 40 % der Pauschal-Zulage – bis 440 Stunden 50 % der Pauschal-Zulage – bis 550 Stunden 60 % der Pauschal-Zulage – bis 660 Stunden 70 % der Pauschal-Zulage – bis 770 Stunden 80 % der Pauschal-Zulage – bis 880 Stunden 90 % der Pauschal-Zulage – ab 881 Stunden 100 % der Pauschal-Zulage 3. Einsatz-Zulagen Anspruch auf eine Einsatz-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung punktuell mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die Einsatz-Zulagen betragen pro Stunde – für Teer- und Belagsarbeiten für Arbeiten in Bächen Fr. 3.75 – für Arbeiten im Schmutzwasser für das Reinigen von Hundetoiletten für Arbeiten in der Giftsammelstelle für Arbeiten im abgelagerten Kehricht KEGUL Fr. 7.25 – für das Säubern von Düker, Schmutzwasserleitungen, etc für das Säubern der Schmutzwasserleitungen KEGUL für das Beseitigen von Tierkadavern Fr. 14.60 4. Übergreifende Bestimmungen a) Pauschal-, Prorata- und Einsatz-Zulagen können nicht kumuliert werden. b) Die in diesem Anhang geregelten Zulagen werden im Gleichschritt mit der generellen Lohnentwicklung angepasst; die abgedruckten Beträge sind die aktuell gültigen.115 c) Bei einem Wegfallen der besonderen Arbeitsbedingung, beispielsweise als Folge eines Wechsels der Funktion, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Zulagen gemäss diesem Anhang. 115 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in den Ziffern 1 und 3 enthalten. Anhang 6116 Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister

Your change, as a redline

Art. 10

Versicherungen Versicherungen 1 Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Kosten wie folgt: a) Krankentaggeldversicherung 1/4 der Versicherungsprämie, zahlbar auf dem AHV-pflichtigen Bruttolohn; b) Nichtberufsunfallversicherung 0,3 % des AHV-pflichtigen Bruttolohns. 2 Die Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt mittels Lohnabzug. 98 Fassung vom 2. April 2014 99 Fassung vom 12. Oktober 2022 3. Andere finanzielle Leistungen der Gemeinde Art. 101 Auslagenersatz Auslagenersatz 1 Die Mitarbeitenden halten die Auslagen möglichst niedrig. 2 Sie haben die Auslagen zu belegen. Art. 102 Reisekosten Reisekosten 1 Berufliche Reisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. 2 Für berufliche Reisen sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. 3 Für die Nutzung von gemeindeeigenen und privaten Fahrzeugen gilt die entsprechende Weisung. 4 Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Reisekosten wie folgt ersetzt: a) Mitarbeitenden, die keinen Beitrag nach Artikel 104 erhalten haben, werden die effektiv angefallenen Kosten ersetzt, höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse. b) Mitarbeitende, die einen Beitrag nach Artikel 104 erhalten haben, haben die entsprechenden Abonnemente einzusetzen, und es werden ihnen die effektiv angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt, höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse. 5 Die Auslagen für Fahrkosten werden vom Arbeitsort aus berechnet. Erfolgt die Fahrt ab dem Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die kürzere Strecke berechnet werden. Art. 103 Verpflegungs- und Übernachtungskosten Verpflegungs- und Übernachtungskosten 1 Wenn Mitarbeitende aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, haben sie Anspruch auf die Vergütung der effektiven Kosten, höchstens aber Fr. 30.00. Die Abwesenheit muss hierfür mindestens vier Stunden dauern und sich über den Zeitraum von 12 Uhr bis 13 Uhr oder von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr erstrecken. 2 Für die Verpflegung am Arbeitsort, in dessen Umkreis von zehn Wegkilometern oder am Wohnort der Mitarbeitenden werden Verpflegungskosten nur erstattet, wenn sie aus beruflichen Gründen entstanden sind. 3 Wenn die Übernachtung zwingend oder die Rückreise nicht mehr zumutbar ist, so besteht höchstens Anspruch auf eine Vergütung für eine Übernachtung inklusive Frühstück in einem Dreisternhotel. 4 In begründeten Fällen können die Direktionsvorstehenden ausnahmsweise die Vergütung höherer Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen gewähren. Art. 104 Vergünstigungen Vergünstigungen 1 Mitarbeitenden im Besitz von Jahres- oder Mehrjahresabonnementen des öffentlichen Verkehrs (General-, Halbtax-, Strecken-, Liberoabonnement) werden Beiträge entrichtet.100 2 Der Jahresbeitrag pro Mitarbeitenden beträgt 20 % der gesamten jährlichen Abonnementskosten, jedoch – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – mindestens Fr. 100.00 und höchstens Fr. 300.00. Für Teilzeitmitarbeitende wird der Betrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. 3 Stichtag für den Anspruch ist jeweils der 1. Januar. Mitarbeitende, die im Lauf des Jahres eintreten, haben erst im Folgejahr Anspruch auf einen Beitrag. Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Beschäftigungsgrad am 1. Januar. 4 Die Direktionsvorstehenden können bei voraussichtlich höheren Reisekosten Ausnahmen bezüglich Stichtag und Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads bewilligen. Art. 105 Arbeits- und Funktionszulagen Arbeits- und Funktionszulagen 1 Bei einer vorübergehenden, aber länger als vier Wochen dauernden, zusammenhängenden Ausübung einer höher eingereihten Funktion gewähren die zuständigen Direktionsvorstehenden in Absprache mit der Personalabteilung ab der fünften Woche in der Regel eine Funktionszulage. 2 Die monatliche Zulage ist abhängig von der Einreihung der übernommenen Funktion. LK der übernommenen Funktion monatliche Zulage LK 1 – 4 Fr. 330.00 LK 5 – 7 Fr. 460.00 LK 8 – 10 Fr. 580.00 LK 11 – 13 Fr. 670.00 LK 14 – 16 Fr. 750.00 100 Fassung vom 14. Dezember 2011 3 Für das Erledigen von gesundheitsgefährdenden, besonders unangenehmen oder gefährlichen Arbeiten kann eine Zulage ausgerichtet werden. Die Ansätze sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. 3bis Mitarbeitende der Abteilung Sicherheit, die gemäss ihrer Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen, erhalten – zusätzlich zum Sold101 – eine pauschale Zulage für geleisteten Feuerwehrdienst. Der Ansatz ist im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.102 4 …103 Art. 106 Familienzulage Familienzulage, Meldung Tatsachen, die einen Anspruch auf Familienzulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung unverzüglich schriftlich zu melden. Art. 107104 Gemeindefamilienzulage Gemeindefamilienzulage 1 Die Gemeindefamilienzulage wird nach dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Sie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 120.00 pro Kind und Monat. 2 Der Anspruch auf die Gemeindefamilienzulage beginnt und endet für jedes Kind mit dem Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen105. 3 Der Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen und die Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Gemeindefamilienzulagen verjähren nach 5 Jahren seit Fälligkeit des Anspruchs. 4 Tatsachen, die einen Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen auslösen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung unaufgefordert und sofort schriftlich zu melden. Über die massgebenden Verhältnisse ist wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Entsprechende Beweismittel sind beizulegen. 5 Die Personalabteilung entscheidet über das Bestehen eines Anspruchs auf Gemeindefamilienzulagen. Art. 108 Leistungsprämien Leistungsprämien 1 Die Abteilungsleitung kann eine Leistungsprämie in Form von Geld oder bezahltem Urlaub gewähren. Für die Gewährung in Form von bezahltem Urlaub ist der Aufrechterhaltung des 101 Siehe die Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr Köniz 102 Eingefügt am 28. Januar 2015 103 Aufgehoben am 16. November 2022 104 Absätze 2 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absätze 4 und 5 eingefügt am 22. Oktober 2025 105 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2). ordentlichen Betriebes Rechnung zu tragen. 2 Pro Person und Jahr dürfen Prämien im Betrag von zwischen Fr. 300.00 und Fr. 1’500.00 oder zwischen einem und fünf Tagen bezahlten Urlaubs ausgerichtet werden. Dabei entsprechen Fr. 300.00 einem Tag bezahlten Urlaubs. 3 Die Vergabe der Prämie soll im Anschluss an die besondere Leistung erfolgen. Zuständig ist die Abteilungsleitung. 4 Ist eine Leistungsprämie in Form von bezahltem Urlaub gewährt worden, so hat der Bezug innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Art. 109 Treueprämie Treueprämie 1 Die Treueprämie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %: – nach 5 Jahren: Fr. 1’500.00 – nach 10 Jahren: Fr. 3’000.00 – nach 15 Jahren: Fr. 4’500.00 – ab 20 Jahren: Fr. 6’000.00 2 Die Treueprämie wird nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Kalenderjahre berechnet. Stichtag für die Berechnung ist der 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Treueprämie entsteht. 3 Für die Anrechnung der Anstellungszeit gilt Artikel 4 dieser Verordnung. 4 Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der November-Lohnzahlung. Austretenden Mitarbeitenden, die bei ihrem Austritt die Voraussetzungen erfüllt haben, wird die Treueprämie im Austrittsmonat ausbezahlt, sofern sie nicht den bezahlten Urlaub gewählt haben. 5 Sofern es die betrieblichen Abläufe erlauben, kann die Abteilungsleitung den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen. Dabei entsprechen Fr. 1’500.00 fünf Tagen. 6 Der bezahlte Urlaub ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.106 7 Bei Altersrücktritt sowie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität oder Tod wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet. 106 Fassung vom 12. Oktober 2022 Art. 110 Frühpensionierungsrente Frühpensionierungsrente 1 Der Gemeinderat kann einem Gesuch um eine Frühpensionierungsrente namentlich dann entsprechen, wenn – das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Frühpensionierung mindestens sieben volle Jahre gedauert hat und – die Kündigung oder die Teilpensionierung mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. 2 Die Frühpensionierungsrente ist gemäss nachstehender Tabelle nach Lohnklassen abgestuft (Angaben in Prozenten der maximalen AHV-Altersrente): Lohnklassen 1 – 4 100 % Lohnklassen 5 – 7 80 % Lohnklassen 8 – 10 70 % Lohnklassen 11 – 13 60 % Lohnklassen 14 – 16 50 % 3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich die Frühpensionierungsrente nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre. Im Fall einer Teilpensionierung berechnet sich die Frühpensionierungsrente für den Teil, für welchen die Teilpensionierung erfolgt. Art. 111 Leistungen im Todesfall Leistungen im Todesfall 1 Im Todesfall haben die Angehörigen Anspruch auf drei Zwölftel des letzten Jahreslohns der verstorbenen Mitarbeitenden. 2 Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist für die Berechnung der Lohn der letzten zwölf Monate massgebend. 3 In finanziellen Härtefällen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin die Leistungen im Todesfall um bis zu zwei weitere Zwölftel erhöhen. 4 Die Angehörigen sind nacheinander anspruchsberechtigt, unter Ausschluss der jeweils folgenden Kategorien. Es sind dies: a) die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann; b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn mindestens fünf Jahre lang ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde; d) Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), soweit eine Unterstützungspflicht des verstorbenen Mitarbeitenden bestand, untereinander zu gleichen Teilen. Art. 112 Erwerbsersatz und ähnliche Leistungen Erwerbsersatz und ähnliche Leistungen 1 Erhalten die Mitarbeitenden für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder während bezahlten Urlauben gemäss Artikel 79a, Artikel 83, Artikel 84, Artikel 87 oder Artikel 88 finanzielle Leistungen, so gilt: a) Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)107 fallen der Gemeinde zu. b) Andere Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen sind der Gemeinde abzuliefern, soweit sie Fr. 10’000.00 in einem Jahr übersteigen. 2 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der abzuliefernde Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad linear reduziert. XI. Zuständigkeiten, Verfahren, Rechtsschutz Art. 113 Externe Beratung Externe Beratung 1 Die Gemeinde trägt die Kosten einer externen Erstberatung (Art. 76 Abs. 5 des Personalreglements) gemäss den folgenden Absätzen. 2 Die Personalabteilung bestimmt die externen Beratungsstellen. 3 Bei Verdacht auf sexuelle Belästigung können betroffene Mitarbeitende für eine Erstberatung direkt an die externe Beratungsstelle gelangen. 4 Bei Verdacht auf Mobbing und bei schweren Konflikten entscheidet die Personalabteilung, ob und in welchem Umfang sie eine externe Beratungsstelle damit beauftragt, betroffene Mitarbeitende zu beraten und der Gemeinde Köniz Vorgehensvorschläge zu unterbreiten. Art. 114 Personalabteilung Personalabteilung Die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung legt fest, wer innerhalb der Personalabteilung die Aufgaben erfüllt, die ihr durch das Personalreglement und die Personalverordnung zugewiesen werden. 107 SR 834.1 XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 114a108 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2014 Artikel 99 Absatz 1 in der Fassung vom 2. April 2014 wird nicht auf Fälle angewendet, bei denen der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist. Art. 114b109 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Ferienanspruch) 1 Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde standen und im Jahr 2026 das 45. oder ein höheres Altersjahr vollenden, richtet sich der Ferienanspruch (Art. 71) bis Ende 2028 nach dem bisherigen Recht. 2 Die Übergangslösung nach Absatz 1 gilt nicht für jene Mitarbeitenden, die im Jahr 2026 ihr 50. oder ihr 60. Altersjahr vollenden. Art. 114c110 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Treueprämie) Wenn als Folge der Anrechnung der Anstellungszeit (Artikel 4 Absätze 1 und 4) im Jahr 2026 eine Treueprämie übersprungen wird, so haben Mitarbeitende Anspruch auf diese übersprungene Treuprämie im Jahr 2026. Art. 115 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Köniz, 17. August 2011 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden 108 Eingefügt am 2. April 2014 109 Eingefügt am 22. Oktober 2025 110 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Anhang 1111 Austrittsleistung (Art. 20) in Monatslöhnen Senkrecht: Alter. Waagrecht: Anstellungsjahre. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 bis 49 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 50 0.5 0.7 0.9 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 51 0.8 1.0 1.2 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 52 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 53 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 54 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 55 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 56 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 57 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 58 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 59 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 60 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 61 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 62 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 63 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 64 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 bis 49 - - - - - - - - - - - - - - 50 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 51 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 52 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 53 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 54 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 55 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 56 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 57 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 58 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 59 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 60 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 61 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6 62 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9 63 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6 11.8 12.0 12.0 64 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9 12.0 12.0 12.0 65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 111 Überschrift Fassung vom 28. Januar 2015 (Aufhebung des bisherigen Anhangs 1a) Anhang 1a112 Arbeiten im Homeoffice (Art. 23a) 1. Grundsatz Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort. Soweit erforderlich haben sie grundsätzlich am Arbeitsort Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Es besteht kein Anspruch darauf, die Arbeit an einem anderen Ort zu verrichten. 2. Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf die Arbeit im Homeoffice anwendbar, also darauf, dass Mitarbeitende ihre übliche Arbeit zuhause verrichten. Das nur gelegentliche kurze Verrichten von Arbeit zuhause fällt nicht unter die nachfolgenden Bestimmungen. 3. Voraussetzungen Die Arbeit im Homeoffice ist möglich, wenn - die Mitarbeitenden die nötigen persönlichen und fachlichen Kompetenzen mitbringen; - sich das Arbeitsfeld der Mitarbeitenden für die Arbeit im Homeoffice eignet; - die Mitarbeitenden zuhause über eine geeignete Einrichtung (Arbeitsplatz, Internetanschluss, Telefon u.dgl.) verfügen. 4. Vereinbarung Die Arbeit im Homeoffice setzt voraus, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitarbeitenden und den vorgesetzten Abteilungsleitenden abgeschlossen wird. Mit Abteilungsleitenden schliessen die vorgesetzten Direktionsvorstehenden diese Vereinbarung ab. Beide Seiten können die Vereinbarung innert einer Frist von einem Monat auflösen. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Auflösung fristlos erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung auf einen beliebigen Zeitpunkt möglich. Die Auflösung erfolgt schriftlich. 5. Umfang Die Arbeit im Homeoffice darf 50% des Arbeitspensums nicht übersteigen. 112 Eingefügt am 31. März 2021 6. Infrastruktur Die Abteilung Informatikzentrum stellt bei Bedarf IT Hard- und Software zur Verfügung. Sie sind bei der endgültigen Aufgabe der Arbeit im Homeoffice zurückzugeben, sofern sie für die weitere Arbeit nicht benötigt werden. 7. Technische Störungen Treten während der Arbeit im Homeoffice technische Störungen auf, welche die Arbeitsausführung wesentlich einschränken, so melden Mitarbeitende dies ihren Vorgesetzten. Die Vorgesetzten können für die Dauer solcher Störungen verlangen, dass die Mitarbeitenden ihre Arbeit am Arbeitsort verrichten. Kann die Arbeit nicht mehr erbracht werden, so wird an diesem Tag soviel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 24 Minuten. 8. Entschädigung Wenn die Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde, gelten die Voraussetzungen von Ziffer 3.3 der Weisung 1.3 W 3 als erfüllt. Die Entschädigung deckt alle Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice pauschal ab. 9. Gesundheitsschutz Die Personalabteilung gibt den Mitarbeitenden Informationen und Empfehlungen zum Thema Gesundheitsschutz während der Arbeit im Homeoffice. 10. Erreichbarkeit Die Mitarbeitenden machen im Outlook-Kalender erkennbar, wann sie im Homeoffice arbeiten. Die Mitarbeitenden sorgen dafür, dass sie bei der Arbeit im Homeoffice ebenso gut per Mail und Telefon erreichbar sind wie am Arbeitsplatz; sie leiten ihr geschäftliches Telefon entsprechend um. 11. Arbeits- und Ruhezeiten Die Arbeits- und Ruhezeiten richten sich nach den Regeln im Personalreglement und der Personalverordnung, insbesondere nach den Artikeln 50-58 der Personalverordnung. Wann immer möglich und absehbar ist die Arbeitsleistung während der Sperrzeit vorgängig mit den Vorgesetzten abzusprechen. 12. Arbeitszeiterfassung Die tatsächliche Arbeitszeit im Homeoffice ist mittels Stempelung im elektronischen Zeiterfassungssystem festzuhalten. 13. Datenschutz und Vertraulichkeit Dem Datenschutz und der Vertraulichkeit ist auch bei der Arbeit im Homeoffice Beachtung zu schenken. Namentlich gilt: - Die Mitarbeitenden achten darauf, wie sie geschäftliche Unterlagen aufbewahren. Sie lassen keine offenen Papiere und Geräte herumliegen. - Die Mitarbeitenden entsorgen Papiere, die Personendaten enthalten oder andere heikle Informationen, nicht zu Hause im Altpapier oder Kehricht. Sie nehmen die Papiere später ins Büro zurück und entsorgen sie dort sachgemäss. - Die Mitarbeitenden wenden sich bei Problemen oder Fragen an die vorgesetzten Personen (oder an die FS Recht, oder an die Datenschutz- Aufsichtsstelle). 14. Vorbehalt besonderer Anordnungen Besondere Anordnungen (z.B. in Zeiten einer Pandemie) bleiben vorbehalten. Anhang 2113 Externe Aus- und Weiterbildungen (Art. 38) 1. Grundsätzliches Arbeitsplatzbezogene Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Entwicklung der Mitarbeitenden in ihrer aktuellen Funktion, gemäss entsprechendem Anforderungsprofil. Weiterführende Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Mitarbeitenden in ihrer Laufbahnentwicklung für die Übernahme einer neuen Funktion, gemäss entsprechendem Anforderungsprofil. Vor einer weiterführenden Weiterbildung wird auf Kosten der Gemeinde eine Potenzialbeurteilung erstellt. 2. Zuständigkeit Über Gesuche um Aus- und Weiterbildungen (Art. 38 PV) entscheidet die Personalabteilung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung. Über Gesuche der Abteilungsleitenden entscheidet die Personalabteilung nach Rücksprache mit den jeweiligen Direktionsvorstehenden. Bei Uneinigkeit entscheidet der Gemeinderat. 3. Vereinbarung Finanzielle Leistungen der Gemeinde, die Gewährung von bezahltem Urlaub sowie die Rückerstattungspflicht sind in einer Weiterbildungsvereinbarung schriftlich festzuhalten. 4. Leistungen der Gemeinde a) Höhe des Beitrags der Gemeinde Interesse der Gemeinde an der Aus- oder Weiterbildung Beitrag an Kurs- und Prüfungskosten sowie Kursunterlagen pro Aus- oder Weiterbildung betriebsnotwendig 100 % höchstens aber CHF 16’000 gross 75 % höchstens aber CHF 12’000 mittel 50 % höchstens aber CHF 8’000 klein 25 % höchstens aber CHF 4’000 113 Fassung vom 22. Oktober 2025 b) Übernahme weiterer Kosten Die Mitarbeitenden tragen die Materialkosten von Büchern, Kursunterlagen und dergleichen – soweit abgrenzbar – selbst. Die Mitarbeitenden tragen auch die weiteren Auslagen grundsätzlich selbst. Ausnahmsweise kann bei der Bewilligung eines Gesuchs der Ersatz von Auslagen gewährt werden. c) Prüfungskosten Bei Nichtbestehen der Prüfung haben die Mitarbeitenden den Teil des Beitrags, der den Prüfungskosten entspricht, zurückzuerstatten. Bei erfolgreicher Wiederholung der Prüfung entfällt diese Rückerstattungspflicht, und die Gemeinde übernimmt auch allfällige zusätzliche Prüfungskosten. d) Rückerstattungspflicht Die Mitarbeitenden werden rückerstattungspflichtig, wenn – die finanziellen Leistungen der Gemeinde pro Aus- oder Weiterbildung CHF 3’000 übersteigen und – das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder Weiterbildung oder innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss wegen Kündigung durch die Mitarbeitenden endet oder – die Aus- oder Weiterbildung vorzeitig abgebrochen wird. Zurückzuerstatten sind ebenfalls die Lohnkosten für schon bezogenen bezahlten Urlaub sowie die gesamten übrigen finanziellen Leistungen der Gemeinde. Der rückerstattungspflichtige Betrag vermindert sich ab dem Ende der Aus- oder Weiterbildung pro Anstellungsmonat um 1/24. e) Bezahlter Urlaub Für Aus- und Weiterbildungen kann bezahlter Urlaub von höchstens 164 Stunden pro Ausbildungsjahr gewährt werden (entspricht beispielsweise 20 Tagen zu 8 Stunden und 12 Minuten). Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der bezahlte Urlaub unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads reduziert. Beim Entscheid über bezahlten Urlaub wird auch berücksichtigt, dass für Reisezeit kein bezahlter Urlaub gewährt werden soll. Aus- oder Weiterbildungen, welche ausserhalb der Betriebszeiten stattfinden, gelten als Freizeit und werden nicht angerechnet. Lohntabelle 2026 Eingerechnet ist eine generelle Lohnentwicklung von 1.0 % per 1.1.2026 46 Stufen (5 Anlaufstufen, 36 Stufen, 5 Leistungsstufen) Lohnklassen KL. 1 KL. 2 KL. 3 KL. 4 KL. 5 KL. 6 KL. 7 KL. 8 KL. 9 KL. 10 KL. 11 KL. 12 KL. 13 KL. 14 KL. 15 KL. 16 Lohnklassen Stufenanstieg 749 774 798 840 914 1'013 1'107 1'201 1'327 1'481 1'614 1'746 1'887 1'991 2'045 2'111 Stufenanstieg Anlaufstufe -5 49'182.05 51'858.80 54'537.50 57'133.40 59'564.05 61'870.25 64'398.90 66'927.85 69'825.50 73'767.20 78'672.65 83'579.70 88'443.95 95'307.10 104'723.85 113'952.00 Anlaufstufe -5 Anlaufstufe -4 49'931.00 52'632.80 55'335.95 57'972.90 60'477.65 62'882.90 65'505.70 68'128.65 71'152.05 75'248.00 80'286.15 85'325.65 90'331.15 97'297.75 106'769.15 116'063.15 Anlaufstufe -4 Anlaufstufe -3 50'680.25 53'406.80 56'134.45 58'812.45 61'391.35 63'895.65 66'612.45 69'329.50 72'478.45 76'728.65 81'899.70 87'071.75 92'218.15 99'288.80 108'814.55 118'174.30 Anlaufstufe -3 Anlaufstufe -2 51'429.20 54'180.60 56'932.85 59'652.00 62'305.05 64'908.25 67'719.20 70'530.15 73'804.95 78'209.25 83'513.10 88'817.75 94'105.25 101'279.70 110'859.85 120'285.35 Anlaufstufe -2 Anlaufstufe -1 52'178.30 54'954.70 57'731.25 60'491.60 63'218.65 65'921.00 68'825.85 71'730.85 75'131.45 79'689.85 85'126.60 90'563.85 95'992.25 103'270.60 112'905.25 122'396.55 Anlaufstufe -1 Lohnstufe 0 52'927.35 55'728.55 58'529.75 61'331.15 64'132.50 66'933.70 69'932.70 72'931.65 76'458.05 81'170.70 86'740.20 92'309.75 97'879.30 105'261.45 114'950.35 124'507.70 Lohnstufe 0 Lohnstufe 1 53'676.45 56'502.60 59'328.35 62'170.60 65'046.00 67'946.30 71'039.35 74'132.40 77'784.45 82'651.40 88'353.75 94'055.85 99'766.45 107'252.35 116'995.90 126'618.85 Lohnstufe 1 Lohnstufe 2 54'425.50 57'276.50 60'126.70 63'010.20 65'959.70 68'958.95 72'146.20 75'333.05 79'111.00 84'131.90 89'967.20 95'801.80 101'653.55 109'243.35 119'041.05 128'730.10 Lohnstufe 2 Lohnstufe 3 55'174.50 58'050.55 60'925.20 63'849.75 66'873.40 69'971.65 73'252.90 76'533.95 80'437.45 85'612.75 91'580.75 97'547.75 103'540.50 111'234.20 121'086.60 130'841.15 Lohnstufe 3 Lohnstufe 4 55'923.60 58'824.50 61'723.55 64'689.35 67'787.20 70'984.25 74'359.65 77'734.70 81'763.90 87'093.25 93'194.30 99'293.85 105'427.55 113'225.05 123'131.85 132'952.35 Lohnstufe 4 Lohnstufe 5 56'672.70 59'598.45 62'522.05 65'528.80 68'700.85 71'997.00 75'466.50 78'935.45 83'090.45 88'573.95 94'807.80 101'039.85 107'314.65 115'216.00 125'177.25 135'063.45 Lohnstufe 5 Lohnstufe 6 57'421.80 60'372.35 63'320.60 66'368.35 69'614.55 73'009.70 76'573.15 80'136.25 84'416.95 90'054.70 96'421.35 102'785.90 109'201.75 117'206.85 127'222.55 137'174.70 Lohnstufe 6 Lohnstufe 7 58'170.70 61'146.45 64'119.05 67'207.85 70'528.15 74'022.35 77'679.90 81'336.90 85'743.45 91'535.25 98'034.90 104'531.80 111'088.85 119'197.80 129'267.90 139'285.75 Lohnstufe 7 Lohnstufe 8 58'919.80 61'920.30 64'917.55 68'047.50 71'442.00 75'034.90 78'786.65 82'537.70 87'069.95 93'016.00 99'648.30 106'277.85 112'975.85 121'188.70 131'313.35 141'396.90 Lohnstufe 8 Lohnstufe 9 59'669.00 62'694.35 65'715.95 68'887.05 72'355.60 76'047.70 79'893.30 83'738.55 88'396.40 94'496.65 101'261.90 108'023.95 114'862.85 123'179.55 133'358.55 143'508.10 Lohnstufe 9 Lohnstufe 10 60'418.05 63'468.30 66'514.45 69'726.55 73'269.35 77'060.35 81'000.25 84'939.40 89'723.00 95'977.40 102'875.35 109'769.90 116'750.00 125'170.50 135'403.95 145'619.30 Lohnstufe 10 Lohnstufe 11 61'167.10 64'242.25 67'312.75 70'566.05 74'183.00 78'073.05 82'106.95 86'140.00 91'049.50 97'457.95 104'488.90 111'515.85 118'637.00 127'161.40 137'449.15 147'730.55 Lohnstufe 11 Lohnstufe 12 61'916.15 65'016.25 68'111.40 71'405.70 75'096.70 79'085.80 83'213.60 87'340.70 92'375.95 98'938.65 106'102.45 113'261.90 120'524.10 129'152.35 139'494.60 149'841.60 Lohnstufe 12 Lohnstufe 13 62'665.10 65'790.15 68'909.85 72'245.25 76'010.40 80'098.35 84'320.40 88'541.50 93'702.40 100'419.30 107'715.85 115'007.90 122'411.20 131'143.30 141'539.90 151'952.75 Lohnstufe 13 Lohnstufe 14 63'414.15 66'564.15 69'708.35 73'084.85 76'924.05 81'111.00 85'427.05 89'742.25 95'028.90 101'899.95 109'329.40 116'754.00 124'298.25 133'134.10 143'585.25 154'063.85 Lohnstufe 14 Lohnstufe 15 64'163.30 67'338.25 70'506.85 73'924.35 77'837.65 82'123.75 86'533.85 90'943.00 96'355.40 103'380.55 110'942.95 118'500.00 126'185.35 135'124.95 145'630.60 156'175.05 Lohnstufe 15 Lohnstufe 16 64'912.40 68'112.10 71'305.30 74'763.80 78'751.45 83'136.35 87'640.65 92'143.85 97'681.95 104'861.35 112'556.40 120'246.05 128'072.40 137'116.00 147'675.95 158'286.20 Lohnstufe 16 Lohnstufe 17 65'661.40 68'886.15 72'103.70 75'603.50 79'665.10 84'149.00 88'747.30 93'344.60 99'008.50 106'341.90 114'169.95 121'992.00 129'959.50 139'106.85 149'721.25 160'397.45 Lohnstufe 17 Lohnstufe 18 66'410.45 69'659.95 72'902.15 76'442.90 80'578.70 85'161.80 89'854.15 94'545.40 100'334.85 107'822.65 115'783.45 123'738.15 131'846.50 141'097.75 151'766.65 162'508.55 Lohnstufe 18 Lohnstufe 19 67'159.55 70'434.00 73'700.60 77'282.55 81'492.40 86'174.40 90'960.90 95'746.15 101'661.40 109'303.30 117'397.00 125'484.10 133'733.55 143'088.50 153'812.05 164'619.60 Lohnstufe 19 Lohnstufe 20 67'908.55 71'208.00 74'499.00 78'122.05 82'406.10 87'187.00 92'067.55 96'946.90 102'987.95 110'783.95 119'010.55 127'230.05 135'620.60 145'079.60 155'857.25 166'730.80 Lohnstufe 20 Lohnstufe 21 68'657.75 71'981.85 75'297.55 78'961.65 83'319.85 88'199.75 93'174.35 98'147.60 104'314.50 112'264.65 120'623.95 128'976.15 137'507.70 147'070.55 157'902.60 168'841.95 Lohnstufe 21 Lohnstufe 22 69'406.65 72'755.80 76'095.95 79'801.10 84'233.60 89'212.45 94'281.15 99'348.35 105'640.90 113'745.20 122'237.50 130'722.10 139'394.80 149'061.35 159'947.95 170'953.15 Lohnstufe 22 Lohnstufe 23 70'155.70 73'529.75 76'894.50 80'640.70 85'147.15 90'225.00 95'387.85 100'549.25 106'967.45 115'226.00 123'851.10 132'468.10 141'281.90 151'052.20 161'993.25 173'064.25 Lohnstufe 23 Lohnstufe 24 70'904.85 74'303.80 77'693.00 81'480.25 86'060.95 91'237.80 96'494.60 101'749.85 108'293.95 116'706.55 125'464.55 134'214.10 143'168.85 153'043.30 164'038.60 175'175.50 Lohnstufe 24 Lohnstufe 25 71'653.85 75'077.75 78'491.45 82'319.80 86'974.55 92'250.35 97'601.25 102'950.60 109'620.40 118'187.25 127'078.15 135'960.15 145'055.90 155'034.15 166'084.05 177'286.55 Lohnstufe 25 Lohnstufe 26 72'402.85 75'851.60 79'289.90 83'159.35 87'888.35 93'263.15 98'708.10 104'151.40 110'947.00 119'668.10 128'691.55 137'706.25 146'943.10 157'025.00 168'129.25 179'397.65 Lohnstufe 26 Lohnstufe 27 73'152.00 76'625.60 80'088.30 83'998.85 88'802.05 94'275.85 99'814.80 105'352.20 112'273.40 121'148.65 130'305.15 139'452.15 148'830.15 159'015.85 170'174.70 181'508.85 Lohnstufe 27 Lohnstufe 28 73'901.10 77'399.70 80'886.80 84'838.45 89'715.65 95'288.45 100'921.65 106'552.95 113'599.95 122'629.30 131'918.70 141'198.25 150'717.10 161'006.90 172'219.90 183'620.05 Lohnstufe 28 Lohnstufe 29 74'650.05 78'173.60 81'685.25 85'678.00 90'629.35 96'301.15 102'028.30 107'753.70 114'926.40 124'110.00 133'532.15 142'944.20 152'604.25 162'997.70 174'265.40 185'731.15 Lohnstufe 29 Lohnstufe 30 75'399.25 78'947.55 82'483.70 86'517.55 91'543.05 97'313.80 103'135.05 108'954.50 116'252.95 125'590.65 135'145.75 144'690.30 154'491.25 164'988.55 176'310.70 187'842.40 Lohnstufe 30 Lohnstufe 31 76'148.15 79'721.55 83'282.25 87'357.05 92'456.65 98'326.40 104'241.75 110'155.25 117'579.40 127'071.35 136'759.15 146'436.25 156'378.45 166'979.50 178'355.95 189'953.60 Lohnstufe 31 Lohnstufe 32 76'897.25 80'495.50 84'080.75 88'196.70 93'370.45 99'339.15 105'348.55 111'355.90 118'905.95 128'552.05 138'372.75 148'182.15 158'265.45 168'970.55 180'401.45 192'064.65 Lohnstufe 32 Lohnstufe 33 77'646.30 81'269.50 84'879.20 89'036.20 94'284.05 100'351.70 106'455.25 112'556.70 120'232.45 130'032.70 139'986.15 149'928.30 160'152.50 170'961.35 182'446.70 194'175.90 Lohnstufe 33 Lohnstufe 34 78'395.35 82'043.35 85'677.65 89'875.75 95'197.80 101'364.50 107'562.00 113'757.50 121'558.90 131'513.30 141'599.70 151'674.25 162'039.55 172'952.20 184'492.05 196'286.90 Lohnstufe 34 Lohnstufe 35 79'144.50 82'817.40 86'476.05 90'715.25 96'111.40 102'377.30 108'668.85 114'958.25 122'885.50 132'994.00 143'213.20 153'420.25 163'926.55 174'943.20 186'537.30 198'398.10 Lohnstufe 35 Leistungsstufe 36 79'893.40 83'591.40 87'274.55 91'554.95 97'025.15 103'389.85 109'775.50 116'159.05 124'211.85 134'474.70 144'826.75 155'166.25 165'813.70 176'934.05 188'582.80 200'509.35 Leistungsstufe 36 Leistungsstufe 37 80'642.65 84'365.35 88'073.00 92'394.45 97'938.90 104'402.55 110'882.30 117'359.80 125'538.45 135'955.35 146'440.30 156'912.35 167'700.85 178'924.90 190'627.95 202'620.40 Leistungsstufe 37 Leistungsstufe 38 81'391.60 85'139.35 88'871.40 93'233.90 98'852.60 105'415.10 111'988.90 118'560.60 126'864.95 137'435.95 148'053.80 158'658.25 169'587.85 180'915.85 192'673.30 204'731.55 Leistungsstufe 38 Leistungsstufe 39 82'140.70 85'913.30 89'669.95 94'073.55 99'766.30 106'427.75 113'095.80 119'761.25 128'191.40 138'916.65 149'667.25 160'404.30 171'474.80 182'906.80 194'718.80 206'842.85 Leistungsstufe 39 Leistungsstufe 40 82'889.80 86'687.25 90'468.40 94'913.10 100'679.90 107'440.45 114'202.50 120'962.00 129'517.85 140'397.30 151'280.80 162'150.40 173'362.05 184'897.60 196'764.10 208'953.80 Leistungsstufe 40 Einreihungsplan GRB 53/2011 vom 21.09.2011, GRB 548 vom 12.09.2012, GRB 558 vom 18.09.2013, GRB 555 vom 28.10.2015, GRB 284 vom 27.05.2020 Administrative Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 11 Administrative Mitarbeit 12 Administrative Sachbearbeitung 13 Höhere administrative Sachbearbeitung 14 Sachbearbeitung Informatik Soziale Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 21 Mitarbeit im soz. Bereich 22 Sachbearbeitung im soz. Bereich 23 Höhere Sachbearbeitung im soz. Bereich Technische Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 31 Technische Mitarbeit 32 Technische Sachbearbeitung 33 Höhere Technische Sachbearbeitung Handwerkliche Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 41 Handwerkliche Mitarbeit 42 Berufsarbeit Gruppenleitung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 51 Tätigkeiten mit Gruppenleitungsfunktion Fachkader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 61 Fachspezialisten Führungskader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 71 Dienstzweigleitung 72 Abteilungsleitung schwarz Richtfunktionsbeschreibungen bestehen dunkelgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Personalabteilung hinzugefügt werden hellgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Gemeinderat hinzugefügt werden weiss keine Richtfunktionsbeschreibungen vorgesehen Anhang 5114 Zulagen (Art. 105 Abs. 3 und Abs. 3bis) 1. Pauschal-Zulagen a) Pauschalzulage nach Art. 105 Abs. 3 Anspruch auf eine Pauschal-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung sehr häufig mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Anspruch auf die Pauschal-Zulage haben dementsprechend – die Kanalarbeitenden Die Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro Jahr: – Fr. 3’708.70 Bei Nichtausübung der zulageberechtigten Arbeit infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage umgewandelt. b) Pauschal-Zulage nach Art. 105 Abs. 3bis Anspruch auf eine Pauschal-Zulage für ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Feuerwehrdienst haben diejenigen Mitarbeitenden der Abteilung Sicherheit, die gemäss Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen. Diese Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro Jahr: – Fr. 4’257.15 Bei Nichtausübung des Feuerwehrdienstes infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage umgewandelt. 2. Prorata-Zulagen Anspruch auf eine Prorata-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung mit einer gewissen Regelmässigkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Anspruch auf Prorata-Zulagen haben dementsprechend – weitere im Kanaldienst eingesetzte Mitarbeitende – Kanalkontrolleure – Monteure der Wasserversorgung sowie in diesem Bereich eingesetzte Mitarbeitende 114 Fassung vom 28. Januar 2015 – Befahrer des Schlammsaugwagens Die Prorata-Zulagen betragen pro Jahr abhängig von der Dauer solcher Arbeiten: – bis 110 Stunden 20 % der Pauschal-Zulage – bis 220 Stunden 30 % der Pauschal-Zulage – bis 330 Stunden 40 % der Pauschal-Zulage – bis 440 Stunden 50 % der Pauschal-Zulage – bis 550 Stunden 60 % der Pauschal-Zulage – bis 660 Stunden 70 % der Pauschal-Zulage – bis 770 Stunden 80 % der Pauschal-Zulage – bis 880 Stunden 90 % der Pauschal-Zulage – ab 881 Stunden 100 % der Pauschal-Zulage 3. Einsatz-Zulagen Anspruch auf eine Einsatz-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung punktuell mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die Einsatz-Zulagen betragen pro Stunde – für Teer- und Belagsarbeiten für Arbeiten in Bächen Fr. 3.75 – für Arbeiten im Schmutzwasser für das Reinigen von Hundetoiletten für Arbeiten in der Giftsammelstelle für Arbeiten im abgelagerten Kehricht KEGUL Fr. 7.25 – für das Säubern von Düker, Schmutzwasserleitungen, etc für das Säubern der Schmutzwasserleitungen KEGUL für das Beseitigen von Tierkadavern Fr. 14.60 4. Übergreifende Bestimmungen a) Pauschal-, Prorata- und Einsatz-Zulagen können nicht kumuliert werden. b) Die in diesem Anhang geregelten Zulagen werden im Gleichschritt mit der generellen Lohnentwicklung angepasst; die abgedruckten Beträge sind die aktuell gültigen.115 c) Bei einem Wegfallen der besonderen Arbeitsbedingung, beispielsweise als Folge eines Wechsels der Funktion, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Zulagen gemäss diesem Anhang. 115 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in den Ziffern 1 und 3 enthalten. Anhang 6116 Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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