Link zu PDF Personalverordnung
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Art. 6 III. Stellenplan
Stellenplan Stellenplan 1 Der Gemeinderat führt einen Stellenplan. 2 Im Stellenplan sind alle vom Gemeinderat geschaffenen Stellen sowie die Stellen, die nach Massgabe von Art. 7 oder 8 geschaffen oder geändert wurden, unter Angabe der Richtfunktion, der Stellenprozente und der Lohnklasse aufgeführt.8 3 Stellen sind in der Regel unbefristet. Ist eine Stelle ausnahmsweise befristet, so ist auch dies im Stellenplan aufzuführen. 4 Der Gemeinderat führt den Stellenplan rollend. Er überprüft ihn mindestens einmal jährlich im Hinblick auf die Erarbeitung des Budgets.9 5 Das Belegungsverzeichnis zeigt die aktuelle Stellenbelegung. 6 Die Finanzkommission erhält den Stellenplan zur Kenntnis. Art. 710Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen, G Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen 1 Zuständig für das Schaffen, Ändern und Aufheben von Stellen ist grundsätzlich der Gemeinderat. Der Stellenplan wird gestützt auf seine Beschlüsse angepasst. a) Gemeinderat und Direktionsvorstehende 1bis Für geringfügige Änderungen von Stellen, die keine zusätzlichen Ausgaben auslösen, wie die Verschiebung bestehender Stellenprozente zu einer anderen Organisationseinheit oder in eine tiefere Lohnklasse, sind die jeweiligen Direktionsvorstehenden zuständig. Geringfügige Änderungen setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Diese passt den Stellenplan an.11 2 Der Gemeinderat handelt im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen. 3 Stellen und Stellenprozente, die für das folgende Jahr nicht mehr budgetiert sind, werden vom Gemeinderat aufgehoben.12 7 Fassung vom 2. November 2016 8 Fassung vom 22. Oktober 2025 9 Fassung vom 22. Oktober 2025 10 Marginalie Fassung vom 12. Oktober 2022 11 Eingefügt am 12. Oktober 2022 12 Fassung vom 22. Oktober 2025 Art. 813 Direktionsvorstehende b) Abteilungsleitung 1 Die Abteilungsleitung kann für ihre Organisationseinheiten vorübergehend wie folgt befristete Stellen schaffen: a) mit Wirkung bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs – wenn ihre Budgetkredite ausreichen – und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde; b) mit Wirkung auch für das folgende Kalenderjahr – wenn es um Stellen von Aushilfen (Art. 2) von bis zu zwölf Monaten geht, – wenn ihre voraussichtlichen Budgetkredite ausreichen – und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde. 2 Stellenschaffungen durch die Abteilungsleitung setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Bei fehlendem Einverständnis fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat. Art. 914 Doppelte Besetzung von Stellen Doppelte Besetzung von Stellen 1 Zur Einarbeitung von Mitarbeitenden können Stellen ausnahmsweise während höchstens drei Monaten doppelt besetzt werden, namentlich wenn es notwendig ist a) zur Wissenssicherung, b) zur Einführung der neuen Mitarbeitenden bei externen Partnern, c) zur Vermeidung von Risiken bei der Arbeit mit technischen Anlagen oder d) im Rahmen eines laufenden Projekts, dessen Fertigstellung durch bisherige Mitarbeitende angezeigt ist. 13 Fassung vom 12. Oktober 2022 14 Fassung vom 2. November 2016 2 Die Direktionsvorstehenden können eine Doppelbesetzung beschliessen, wenn die betreffenden Budgetkredite ausreichen. Ihr Entscheid setzt das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Bei fehlendem Einverständnis oder nicht ausreichenden Mitteln fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat. IV. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Begründung des Arbeitsverhältnisses Art. 10 Ausschreibung Ausschreibung 1 Die Ausschreibung erfolgt durch die Personalabteilung. 2 Die Ausschreibung kann unterbleiben a) wenn eine Stelle mit einer Person besetzt werden soll, die sich als Praktikantin oder Praktikant, als Lernende oder Lernender bewährt hat; b) bei Stellen, die bis zu einem Jahr befristet sind; c) bei Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 20 %. d) bei Stellen, die durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung besetzt werden sollen, sofern nicht der Gemeinderat Anstellungsbehörde ist.15 3 Vorbehalten bleiben ferner Stellenbesetzungen im Rahmen von Artikel 17 f. des Personalreglements. Art. 10a16 Auszug aus dem Strafregister und Betreibungsregister 1 Grundsätzlich werden Auszüge aus dem Strafregister und Betreibungsregister im Rekrutierungsprozess eingeholt. 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Funktionen gemäss Art. 13a des Personalreglements im Anhang dieser Verordnung. 3 Die Kosten für die Auszüge trägt die Gemeinde. Art. 11 Vertrag Vertrag Der Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses und verweist im Übrigen auf das Personalreglement und dessen Ausführungsbestimmungen. 15 Buchstabe d Fassung vom 22. Oktober 2025 16 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Art. 12 Anstellungsbehörde Anstellung, Zuständigkeiten 1 Anstellungsbehörde ist die der zu besetzenden Stelle übernächst höhere vorgesetzte Person. Ist diese Person aber auf einer tieferen Hierarchiestufe als die Abteilungsleitung, so ist die Abteilungsleitung Anstellungsbehörde. Ist keine übernächst höhere vorgesetzte Person vorhanden, so ist der Gemeinderat Anstellungsbehörde. 1bis Bei Wiederanstellungen von Mitarbeitenden, die sich bei der Gemeinde vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Reglements haben pensionieren lassen, ist der Gemeinderat Anstellungsbehörde.17 2 Die Anstellungsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die Anstellung. Die Personalabteilung ist gestützt darauf zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrags. 3 Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Zuständigkeiten anderen Personen übertragen. 4 Für das Personal in Schulen bleiben die Bestimmungen des Bildungsreglements vorbehalten. 2. Probezeit Art. 12a18 1 Im Fall der Übernahme einer neuen Funktion greift Artikel 14 des Reglements (Probezeit), wenn sich die neue Funktion inhaltlich wesentlich von der bisherigen unterscheidet. 2 Ausgenommen sind folgende Fälle: a) Übernahme einer neuen Funktion im Rahmen einer vereinbarten Entwicklung; b) Übernahme einer tiefer eingereihten Funktion. Art. 13 Probezeitgespräch und Verlängerung der Probezeit Probezeitgespräch und Verlängerung der Probezeit 1 Bei unbefristeten und bei auf über ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen gilt: a) Zu Beginn des vierten Monats der Probezeit findet zwischen den Mitarbeitenden und den direkten Vorgesetzten ein Probezeitgespräch statt. Die Ergebnisse des Gesprächs sind schriftlich festzuhalten. Artikel 30 gilt sinngemäss.19 17 Eingefügt am 26. Juni 2013; Fassung vom 28. Januar 2015. 18 Eingefügt am 22. Oktober 2025 19 Fassung vom 22. Oktober 2025 b) Ist nach dem Probezeitgespräch unklar, ob die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden den Anforderungen genügen, kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung der Probezeit um bis zu drei Monate verfügen. 2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft, bezahltem Elternschaftsurlaub, Betreuungsurlaub nach Art. 79a oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht kann die Anstellungsbehörde eine entsprechende Verlängerung der Probezeit um höchstens drei Monate verfügen. 20 3 Die Anstellungsbehörde kann auch auf Gesuch der Mitarbeitenden eine Verlängerung der Probezeit um bis zu drei Monate verfügen. 3. Änderung des Arbeitsverhältnisses Art. 14 Zumutbarkeit einseitiger Änderungen Zumutbarkeit einseitiger Änderungen Die Zumutbarkeit nach Artikel 17 Absatz 2 des Personalreglements richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Art. 14a …21 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4.1 Freistellung Art. 15 Freistellung Freistellung 1 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde kann Mitarbeitende während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen. 2 Allfällige Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als abgegolten, soweit sie zusammengezählt die Dauer der Freistellung nicht übersteigen. 20 Fassung vom 12. Oktober 2022 21 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 4.2 Unterstützende Massnahmen Art. 16 Rahmen Rahmen 1 Die Gemeinde informiert betroffene Mitarbeitende unverzüglich über vom Gemeinderat beschlossene Stellenaufhebungen. 2 Die Personalabteilung legt nach Anhörung der Anstellungsbehörde für die betroffenen Mitarbeitenden innerhalb des untenstehenden Rahmens einen Höchstbetrag für Massnahmen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Personalreglement fest (Beträge in Franken): Vollendete Anstellungsjahre 0–4 5–9 10–19 ab 20 Alter 35–40 5’000– 10’000– 15’000– 10’000 20'000 20’000 41–49 10’000– 15’000– 15’000– 20’000 20’000 25’000 50–59 10’000– 10’000– 15’000– 20’000– 20’000 20’000 25'000 25’000 ab 60 5’000– 5’000– 10’000– 10’000– 10’000 10’000 15’000 20’000 3 Bei einem Beschäftigungsgrad unter 50 % kann der Rahmen gemäss Absatz 2 angemessen unterschritten werden. Art. 17 Festlegung im Einzelfall Festlegung im Einzelfall 1 Die Höhe der Leistungen wird innerhalb des Rahmens gemäss Artikel 16 nach folgenden Kriterien festgelegt: a) Alter und Anstellungsjahre; b) persönliche Verhältnisse; c) fachliche Qualifikationen; d) Situation auf dem Arbeitsmarkt; e) ob die Betreuung bei der Stellensuche teilweise durch die Personalabteilung oder vollumfänglich durch externe Beratung erfolgt. 2 Die Personalabteilung entscheidet nach Rücksprache mit den betroffenen Mitarbeitenden über die konkreten Massnahmen. Art. 18 Zumutbarkeit eines Stellenangebotes Zumutbarkeit eines Stellenangebotes 1 Die Zumutbarkeit eines Stellenangebotes der Gemeinde ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, die insbesondere den Beruf, die bisherige Tätigkeit und die Fähigkeiten der betroffenen Mitarbeitenden, den Inhalt der angebotenen Stelle, den angebotenen Lohn, die persönlichen Verhältnisse und die Situation auf dem Arbeitsmarkt einbezieht. 2 Unterscheidet sich die angebotene Stelle lediglich im Lohn oder im Beschäftigungsgrad von der bisherigen Stelle, so gilt für die Zumutbarkeit Artikel 12 der kantonalen Stellenvermittlungsverordnung.22 Art. 19 Dauer der Massnahmen Dauer der Massnahmen 1 Die Massnahmen enden, wenn die Mitarbeitenden eine neue Stelle antreten oder ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ablehnen, spätestens aber mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2 Ausnahmsweise können die Massnahmen im Rahmen des festgelegten Höchstbetrags weitergeführt werden. 3 Die Mitarbeitenden haben der Gemeinde den Antritt einer neuen Stelle umgehend mitzuteilen. 4 Die Massnahmen können eingestellt werden, wenn sich Mitarbeitende nicht kooperativ verhalten. 4.3 Austrittsleistung bei der Aufhebung von Stellen Art. 20 Grundsatz Grundsatz 1 Der Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Artikel 25 des Personalreglements entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2 Die Höhe richtet sich nach der Tabelle im Anhang. 3 Die Austrittsleistung wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Art. 21 Einstellung der Austrittsleistung 1 Lehnen Mitarbeitende ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ab, so endet der Anspruch auf die Austrittsleistung.23 22 Fassung vom 22. Oktober 2025 23 Fassung vom 22. Oktober 2025 Ende, Kürzung und Einstellung der Austrittsleistung 2 Das an einer neuen Stelle erzielte Erwerbseinkommen wird an die Austrittsleistung angerechnet. Dasselbe gilt für Entschädigungen, welche durch Aufträge, Werkverträge und dergleichen bei der Gemeinde erzielt werden. Die Austrittsleistung wird entsprechend gekürzt oder eingestellt.24 Art. 22 Rückforderung der Austrittsleistung Rückforderung der Austrittsleistung Die Gemeinde kann Austrittsleistungen zurückfordern, deren Ausrichtung sich als ungerechtfertigt erweist. V. Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 2325 Vorgehen bei Mängeln in Leistung oder Verhalten Vorgehen bei Mängeln in Leistung oder Verhalten 1 Wenn die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden nicht den Anforderungen entspricht, sind angemessene Massnahmen zu treffen und schriftlich festzuhalten. 2 Die Vorgesetzten können nach Rücksprache mit der Personalabteilung insbesondere Ermahnungen aussprechen, die a) beanstanden, inwiefern Leistung oder Verhalten nicht den Anforderungen entsprechen; b) wo sinnvoll Ziele vorgeben und eine Frist zu deren Erreichung festlegen; c) wo nötig weitere personalrechtliche Massnahmen bis hin zur Kündigung androhen. Art. 23a26 Arbeitsort 1 Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort. 2 Bestimmungen zum Arbeiten im Homeoffice finden sich im Anhang zu dieser Verordnung. Art. 2427 Wohnsitzpflicht in der Gemeinde Wohnort 1 Die Abteilungsleitungen können verlangen, dass Hauswartschaften ihren Arbeitsort in einer bestimmten Zeit erreichen. 2 …28 24 Fassung vom 26. Juni 2013 25 Fassung vom 22. Oktober 2025 26 Eingefügt am 31. März 2021; Absatz 2 Fassung vom 22. Oktober 2025 27 Marginalie und Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025 28 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 3 …29 Art. 25 Beeinträchtigende Substanzen Beeinträchtigende Substanzen 1 Mitarbeitende dürfen während der Arbeitszeit keine beeinträchtigenden Substanzen wie Alkohol oder Betäubungsmittel konsumieren. 2 Mitarbeitende dürfen in und auf allen Betriebsgeländen, Räumlichkeiten und Fahrzeugen der Gemeinde keine beeinträchtigenden Substanzen konsumieren. 3 Für die Aufnahme der Arbeit gilt: a) Mitarbeitende in Funktionen mit hohen Anforderungen an die Sicherheit haben die Arbeit unbeeinträchtigt von Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Es darf im Blut kein eingenommener Alkohol nachweisbar sein. b) Die übrigen Mitarbeitenden haben die Arbeit unbeeinträchtigt von Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Ihre Blutalkoholkonzentration30 muss unter 0,5 Promille liegen. 4 Der Gemeinderat, die Abteilungsleitungen und die Leitenden der den Direktionen direkt unterstellten Organisationseinheiten können festliche betriebliche Anlässe mit Alkoholkonsum bewilligen, vorzugsweise am Nachmittag nach Arbeitsschluss. Art. 26 Massnahmen Massnahmen 1 Die Abteilungsleitung kann in den Schranken von Artikel 35 Absatz 3 des Personalreglements eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, – wenn sie zum wiederholten Mal eine Dienstunfähigkeit vermutet – oder wenn sie einen Verstoss gegen Artikel 25 Absätze 1 und 2 beobachtet und gleichzeitig eine Dienstunfähigkeit vermutet. 2 Mitarbeitende werden von der Arbeit weggewiesen, wenn die Untersuchung ergibt, dass gegen Artikel 25 verstossen wurde. Für den restlichen Tag erfolgt keine Zeitgutschrift. 3 Wenn es aufgrund von Unregelmässigkeiten in Leistung oder Verhalten angezeigt ist, bietet die Gemeinde den Mitarbeitenden fachliche Hilfe an und kann mit ihrem Einverständnis Abklärungen veranlassen und Massnahmen treffen. Sie kann interne und externe Fachpersonen beiziehen. 29 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 30 gemäss Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13. Art. 2731 Vertretung der Gemeinde a) eigentliche Vertretung 1 Bei Mitarbeitenden, welche die Gemeinde in anderen Institutionen vertreten, ist die Zeit, die sie für Sitzungen inklusive Vorbereitung und geschäftliche Veranstaltungen dieser Institution aufwenden, als Arbeitszeit anrechenbar. 2 Wer die Gemeinde in anderen Institutionen vertritt, hat allfällige Entschädigungen abzuliefern. 3 Ausgenommen von der Ablieferungspflicht gemäss Absatz 2 sind Entschädigungen in Form von Auslagenersatz. Ferner kann der Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht beschliessen unter der Voraussetzung, dass die Mitarbeitenden nichts, was mit der betreffenden Vertretung zu tun hat, als Arbeitszeit anrechnen lassen. Art. 27a32 b) ähnliche Fälle Artikel 27 gilt sinngemäss a) wenn Mitarbeitende für die Gemeinde, für ihre Organisationseinheit oder aufgrund ihrer Funktion in Verbänden, Konferenzen, Ausschüssen, Netzwerken, Arbeitsgruppen und dergleichen mitarbeiten; b) wenn Mitarbeitende in Gremien der Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz mitarbeiten. Art. 27b33 Anlaufstelle für die Meldung von Missständen 1 Die Anlaufstelle ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. 2 Administrativ ist sie der Finanzkontrolle zugeordnet. Art. 27c34 Ablauf des Verfahrens 1 Nach Eingang der Meldung a) klärt die Anlaufstelle nach Möglichkeit die meldende Person über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie die möglichen Konsequenzen einer treuwidrigen Meldung auf; 31 Fassung vom 10. Januar 2024 32 Eingefügt am 5. Mai 2021 33 Eingefügt am 22. Oktober 2025 34 Eingefügt am 22. Oktober 2025 b) informiert die Anlaufstelle, falls sie dies als notwendig erachtet, umgehend kurz die Finanzkontrolle zuhanden des Gemeinderats über die Meldung. Bei mutmasslicher Betroffenheit der Finanzkontrolle tritt an ihre Stelle der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin; c) nimmt die Anlaufstelle den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit. 2 Die Anlaufstelle erstattet der Finanzkontrolle zu Handen des Gemeinderats Bericht, gegebenenfalls mit empfohlenen Massnahmen. 3 Der Gemeinderat informiert die Anlaufstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen. 4 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, erteilt die Anlaufstelle der meldenden Person Auskunft über die Erledigung. 5 Die Anlaufstelle unterbreitet dem Gemeinderat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht. Art. 27d35 Schutz der meldenden Person 1 Die Anlaufstelle untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie behandelt die eingegangenen Meldungen vertraulich und so, dass möglichst keine Rückschlüsse auf die meldende Person gemacht werden können. 2 Die Anlaufstelle bewahrt die Akten unter grösstmöglichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen auf. VI. Mitarbeitendengespräch36 Art. 2837 Grundsätze Grundsätze 1 Zweck des Mitarbeitendengesprächs ist es, gewünschte Leistungen und Verhaltensweisen der Mitarbeitenden anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern. 2 Das Mitarbeitendengespräch beinhaltet folgende Elemente: a) Die Vorgesetzten beurteilen kompetenzbasiert Leistung und Verhalten ihrer Mitarbeitenden. b) Ziele werden gemeinsam vereinbart, und für früher vereinbarte Ziele beurteilen die Vorgesetzten die Erreichung. 35 Eingefügt am 22. Oktober 2025 36 Gliederungstitel Fassung vom 22. Oktober 2025 37 Fassung vom 22. Oktober 2025 c) Die Vorgesetzten vereinbaren mit ihren Mitarbeitenden allfällige Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen und überprüfen deren Umsetzung. 3 Die Mitarbeitenden bereiten sich mit einer Eigenbeurteilung auf das Gespräch vor. 4 Die Mitarbeitenden können im Gespräch Rückmeldungen an die Vorgesetzten geben. Art. 29 Beurteilungsskala …38 Art. 30 Dokumentierung und Aufbewahrung Dokumentierung und Aufbewahrung 1 Die Gesamtbeurteilung erfolgt durch die Vorgesetzten. 2 Die Mitarbeitenden haben das Recht, Bemerkungen zum Gespräch schriftlich anzubringen. 3 Das Ergebnisprotokoll und die Zielvereinbarung werden im Personaldossier abgelegt. 4 …39 Art. 3140 Keine Ansprüche Keine Ansprüche Aufgrund der Ergebnisse des Mitarbeitendengesprächs entstehen keine Rechtsansprüche auf finanzielle Leistungen oder auf Personalentwicklungsmassnahmen. Art. 32 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung A++ …41 Art. 33 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung C …42 Art. 34 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten 1 Mitarbeitende, die mit der Gesamtbeurteilung nicht einverstanden sind, können innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ergebnisprotokolls bei den Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen. Den Direktionsvorstehenden direkt unterstellte Mitarbeitende 38 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 39 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 40 Fassung vom 22. Oktober 2025 41 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 42 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 gelangen an das Gemeindepräsidium. Falls das Gemeindepräsidium die direkt vorgesetzte Stelle ist, gelangen die Mitarbeitenden an die Stellvertretung.43 2 Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache zwischen den Mitarbeitenden, den Vorgesetzten und der nächsthöheren vorgesetzten Person gemäss Absatz 1. 3 Die Mitarbeitenden können eine Vertrauensperson beiziehen. Sie sind frei in ihrer Wahl; ausgeschlossen sind abteilungsinterne Personen und Direktionsvorstehende. 4 Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich festgehalten und im Personaldossier abgelegt.44 5 Sind die Mitarbeitenden mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, können sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben. VII. Personalentwicklung Art. 3545 Grundsätze Grundsätze 1 … 2 Der Umfang der Entwicklungsmassnahmen richtet sich nach dem Bedarf der Gemeinde sowie nach der Leistung, dem Verhalten und dem Potenzial der Mitarbeitenden. 3 Die Mitarbeitenden beteiligen sich angemessen an den ihnen zu gute kommenden Entwicklungsmassnahmen. Art. 3646 Externe Aus- und Weiterbildung Interne Angebote Die Gemeinde stellt arbeitsbezogene Angebote zur Personalentwicklung bereit, die von den Mitarbeitenden kostenlos und während der Arbeitszeit genutzt werden können. In begründeten Fällen können diese Angebote zur Pflicht erklärt werden. Art. 3747 Fachtagungen und ähnliche Anlässe Fachtagungen und ähnliche Anlässe 1 Die Abteilungsleitenden bewilligen innerhalb der verfügbaren Mittel die Teilnahme an Fachtagungen und ähnlichen Anlässen unter CHF 3'000. 43 Fassung vom 22. Oktober 2025 44 Fassung vom 22. Oktober 2025 45 Absatz 1 aufgehoben am 22. Oktober 2025, Absätze 2 und 3 Fassung vom 22. Oktober 2025 46 Fassung vom 22. Oktober 2025 47 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Die benötigte Zeit wird als Arbeitszeit gutgeschrieben, höchstens aber 4:06 pro Halbtag oder 8:12 für einen ganzen Tag. Dabei gilt: a) Die hier geregelte Zeitgutschrift ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder von der üblichen Arbeitsleistung am entsprechenden Wochentag. b) Eine Zeitgutschrift gibt es auch, wenn eine Fachtagung oder ein ähnlicher Anlass ausnahmsweise an einem Wochenende stattfindet. c) Falls am selben Tag zusätzliche Arbeitszeit hinzukommt, so darf insgesamt die tägliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden. 3 Die Gemeinde trägt die Kosten, namentlich Teilnahmegebühren, Materialkosten und Auslagen gemäss Artikel 101 ff. Es besteht keine Rückerstattungspflicht. 4 Bei Gesuchen der Abteilungsleitung oder bei Gesuchen von Mitarbeitenden einer der Direktion direkt unterstellten Organisationseinheit entscheiden die Direktionsvorstehenden. Art. 3848 Externe Aus- und Weiterbildung Externe Aus- und Weiterbildung a) Leistungen der Gemeinde 1 Die Gemeinde kann auf Gesuch hin Mitarbeitenden, die externe Aus- und Weiterbildungen ab CHF 3'000 besuchen, Kurskostenbeiträge ausrichten, Auslagen ersetzen sowie bezahlten Urlaub gewähren. 2 Auf diese Leistungen der Gemeinde besteht kein Anspruch. 3 Der Umfang der Leistungen, die Zuständigkeiten sowie die Rückerstattungspflicht sind im Anhang geregelt. Art. 39 b) Zuständigkeiten …49 Art. 40c) Rückerstattungspflicht …50 48 Fassung vom 22. Oktober 2025 49 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 50 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 4151 Arbeitsplatzbezogene Beratung/Coaching Arbeitsplatzbezogene Beratung/ Coaching 1 Bei entsprechendem betrieblichem Bedarf können externe Beratungsfachstellen beigezogen werden. 2 Die Organisation erfolgt über die betroffene Direktion, Finanzierung und Qualitätsüberprüfung erfolgen über die Personalabteilung. 3 … Art. 42 Ausnahmen Ausnahmen Auf Antrag der Personalabteilung und nach Rücksprache mit den betroffenen Direktionsvorstehenden kann das Gemeindepräsidium weitergehende Massnahmen als die in Artikel 38 bis Artikel 40 vorgesehenen bewilligen. VIII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen Art. 43 Öffentliches Amt Öffentliches Amt 1 Mitarbeitende dürfen ein öffentliches Amt ausüben, wenn es ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. Die Mitgliedschaft in der Exekutive einer anderen Einwohnergemeinde bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Gemeinderats. 2 Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat für die Ausübung des öffentlichen Amts bis zu 10 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr gewähren. 3 Mitarbeitende, denen in einem Kalenderjahr mehr als fünf Tage bezahlter Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 10’000.00 pro Jahr übersteigen. 4 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der nach Absatz 3 berechnete abzuliefernde Betrag entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad linear reduziert. 51 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absatz 3 aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 44 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung 1 Mitarbeitende dürfen eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. 2 Der Gemeinderat kann das Ausüben von Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit erlauben oder bezahlten Urlaub gewähren, wenn und soweit die Gemeinde ein Interesse an dieser Tätigkeit hat, beispielsweise wenn es um eine Lehrtätigkeit oder um eine Expertentätigkeit an Prüfungen geht. Andere Nebenbeschäftigungen sind ausserhalb der Arbeitszeit auszuüben.52 3 Mitarbeitenden, denen bewilligt wurde, eine Nebenbeschäftigung während der Arbeitszeit auszuüben oder denen bezahlter Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 2’000.00 pro Jahr übersteigen. IX. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage 1. Grundsätze betreffend Arbeitszeit Art. 45 Verantwortung Verantwortung 1 Die Mitarbeitenden sind verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung. 2 Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für die Überprüfung der Zeiterfassung und für geeignete Massnahmen bei längeren Arbeitsverhinderungen aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie bei häufigen Kurzabsenzen. 3 Die Abteilungsleitungen bezeichnen Zeitsystemverantwortliche und beauftragen sie mit der Administration der Zeiterfassung. 4 Die Abteilungsleitungen sorgen für die Meldung von Tatsachen, welche die Arbeitszeit betreffen, an die Personalabteilung (unbezahlte Urlaube, Elternschaft und dergleichen). 5 Die Personalabteilung betreut das elektronische Zeiterfassungssystem und überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über die Zeiterfassung. Sie kann Stichproben vornehmen. 6 Wer gegen die Bestimmungen über die Zeiterfassung verstösst, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 52 Absatz 2 Fassung vom 5. Mai 2021 Art. 46 Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit 1 Angaben betreffend die Arbeitszeit zu Tagen, Stunden und Minuten beziehen sich auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % und werden bei Teilzeitarbeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad linear reduziert. Ausdrücklich anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Für bezahlte Urlaube bei Teilzeitarbeit gilt Artikel 81. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Teilzeitarbeit. Art. 47 Zeitgutschrift in besonderen Fällen Zeitgutschrift in besonderen Fällen 1 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall von bis zu sechs Kalendertagen wird an jedem Tag so viel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag; besteht ein Arbeitsplan, so ist dieser massgeblich, auch für die höchstens gutzuschreibende Zeit pro Tag.53 2 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab sieben Kalendertagen erfolgt die Zeitgutschrift entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 Durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann von Absatz 2 abgewichen werden. Dabei kann auch vereinbart werden, dass bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab sieben Kalendertagen Artikel 59 Absatz 5 nicht anwendbar ist.54 2. Zeiterfassung Art. 48 Grundsätze Grundsätze 1 Die Mitarbeitenden haben jede Tatsache, die ihre Arbeitszeit berührt, zu erfassen. 2 Alle Berechnungen erfolgen in Stunden und Minuten. Bei tageweisen Ansprüchen wird ein Tag in 8 Stunden und 12 Minuten umgerechnet. Es erfolgt keine Rundung.55 Art. 49 Einsicht Einsicht 1 Die Vorgesetzten sowie die Zeitsystemverantwortlichen haben Einsicht in die Zeiterfassung der Mitarbeitenden in ihrem Verantwortungsbereich. 53 Fassung vom 22. Oktober 2025 54 Eingefügt am 2. April 2014 55 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Die Mitarbeitenden der Personalabteilung haben Einsicht in die Zeiterfassung aller Mitarbeitenden, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3. Arbeitszeit 3.1 Jahresarbeitszeit Art. 50 Jahresarbeitszeit Jahresarbeitszeit 1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, so richten sich die Bedingungen der Jahresarbeitszeit aller Mitarbeitenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können diese Bestimmungen konkretisiert werden, und es kann abgewichen werden a) von den Bestimmungen über die Verteilung der Arbeitszeit im Tages-, Wochen- und Jahresverlauf; b) von den Bestimmungen über die Überzeit, und zwar durch eine Einschränkung oder Wegbedingung der Zeitzuschläge sowie durch eine Einschränkung oder Wegbedingung der Auszahlungsmöglichkeit; c) von den Bestimmungen über die Kompensation des Zeitsaldos. 3.2 Sollarbeitszeit Art. 51 Sollarbeitszeit Sollarbeitszeit 1 Im Jahresschnitt sind wöchentlich 41 Stunden Arbeit zu leisten.56 2 Die Personalabteilung berechnet jeweils Anfang Jahr die massgeblichen Sollarbeitszeiten. 3 Die Sollarbeitszeit ist an Tagen vor Feiertagen (Art. 77) eine Stunde kürzer. 3.3 Als Arbeitszeit anrechenbare Zeit Art. 52 Grundsätze Grundsätze 1 Als Arbeitszeit anrechenbar ist die Zeit, während der die Mitarbeitenden ihre Aufgaben erfüllen. 56 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Als Arbeitszeit anrechenbar sind auch a) die Kurzpausen (Art. 58); b) die im Rahmen von Gemeindevertretungen für Sitzungen oder geschäftliche Veranstaltungen aufgewendete Zeit (Art. 27); c) höchstens fünf Tage pro Jahr für die Teilnahme an Sitzungen von Personalverbänden und für die Tätigkeit in deren Vorständen;57 d) nach vorgängiger Absprache mit der Abteilungsleitung Vorbereitungszeit für Anlässe von Personalverbänden bis zu acht Stunden pro Jahr; e) die für berufliche Reisen benötigte Zeit (für Fachtagungen gilt Art. 37); f) höchstens 8 Stunden und 12 Minuten während der Betriebszeit für Mitarbeitende, die am jährlichen Abteilungsanlass teilnehmen. Die Zeitgutschrift erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder von der üblichen Arbeitsleistung am entsprechenden Wochentag.58 3 Nicht als Arbeitszeit anrechenbar sind insbesondere a) der übliche Arbeitsweg, ausser bei Piketteinsätzen (Art. 63), b) die Mittagspause (Art. 57) und c) private Besorgungen. 4 Für das Arbeiten in der Sperrzeit gilt Artikel 54, für Pikettdienste gelten Artikel 61 ff. 5 Wenn der Beschäftigungsgrad durch ärztliche Anordnung reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Sollarbeitszeit nicht übersteigen. 3.4 Regeln für das Leisten der Arbeit Art. 53 Grundsatz Grundsätze 1 Wann die Arbeit zu leisten ist, wird durch die nachfolgenden Bestimmungen, durch den Arbeitsvertrag und durch Anordnungen der Vorgesetzten aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse festgelegt. Die Bedürfnisse der Mitarbeitenden werden bestmöglich berücksichtigt. 57 Fassung vom 22. Oktober 2025 58 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Es können fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, wenn es aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist. Die Arbeitspläne haben die Bedürfnisse der Mitarbeitenden soweit betrieblich möglich zu berücksichtigen und sind frühzeitig bekanntzugeben. Art. 54 Rahmenzeiten: a) Grundsätze Rahmenzeiten, Grundsätze 1 Es bestehen folgende Rahmenzeiten: a) Betriebszeit: Montag bis Freitag 06.00 Uhr – 20.00 Uhr;59 b) …60 c) Sperrzeit: aa) die Zeit ausserhalb der Betriebszeit, bb) die Feiertage, cc) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember ab 14.00 Uhr. 2 Die Arbeit ist innerhalb der Betriebszeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu leisten.61 3 …62 4 Während der Sperrzeit darf nur nach Absprache mit den Vorgesetzten Arbeit geleistet werden. Ohne solche Absprache ist geleistete Arbeit nicht als Arbeitszeit anrechenbar. Art. 55 Höchstarbeitszeit Höchstarbeitszeit 1 Die Arbeitszeit darf unabhängig vom Beschäftigungsgrad pro Tag höchstens 10 Stunden und pro Woche höchstens 50 Stunden betragen. 2 Wird mehr Arbeit geleistet, so wird sie nur ausnahmsweise in Absprache mit den zuständigen Vorgesetzten als Arbeitszeit angerechnet. 3 Bei teilweiser Arbeitsfähigkeit werden die zulässigen Höchstarbeitszeiten entsprechend gekürzt. Art. 56 Tägliche Ruhezeit Tägliche Ruhezeit 1 Den Mitarbeitenden steht unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu. 59 Fassung vom 22. Oktober 2025 60 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 61 Fassung vom 12. Oktober 2022 62 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 2 Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise anordnen, dass die tägliche Ruhezeit auf acht Stunden reduziert wird. Wenn es der Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordert, kann die Abteilungsleitung die Ruhezeit ausnahmsweise für kurze Zeit weiter reduzieren. Art. 57 Mittagspause Mittagspause 1 Zwischen 11.00 und 14.00 Uhr ist die Arbeit mit einer Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2 Nach 7 Stunden Arbeit am Vormittag wird eine Mittagspause von 30 Minuten abgezogen.63 3 Arbeit während der Mittagspause darf nur dann als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen keine Mittagspause von 30 Minuten möglich war. 4 Bei einem Arbeitsbeginn ab 11.30 Uhr ist die Arbeit spätestens nach 7 Stunden mit einer längeren Pause zu unterbrechen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.64 5 Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Art. 58 Kurzpausen Kurzpausen Pro Halbtag haben die Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Kurzpause von 15 Minuten. 4. Zeitsaldo Art. 59 Regeln betreffend den Zeitsaldo Regeln betreffend den Zeitsaldo 1 Der Arbeitsvertrag nennt einen Stichtag, an dem der Zeitsaldo zwischen minus 15 und plus 50 Stunden liegen muss. 2 Ansonsten muss der Zeitsaldo zwischen minus 50 und plus 100 Stunden liegen. 3 Für die Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos gilt: a) Der Arbeitszeitsaldo darf kompensiert werden durch den stunden- oder tageweisen Bezug von Freizeit. b) …65 c) Der Arbeitsvertrag kann in begründeten Fällen die Kompensation beschränken. Er kann beispielsweise vorsehen, dass die Kompensation in der Regel nur tageweise oder halbtageweise erfolgen darf oder dass sie in der Regel nur 63 Fassung vom 22. Oktober 2025 64 Fassung vom 22. Oktober 2025 65 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 zu gewissen Zeiten – beispielsweise Schulferien – erfolgen darf. d) Findet über die Kompensation keine Einigung statt, so kann die Anstellungsbehörde die nötigen Anordnungen treffen. e) Eine Auszahlung ist nicht möglich. 4 Für die Kompensation eines positiven Überzeitsaldos gilt Artikel 68. 5 Im Fall von Krankheit oder Unfall während einer Abwesenheit zur Kompensation des Zeitsaldos gilt Artikel 75 sinngemäss. Art. 60 itsaldos am Ende des Arbeitsverhältnisses Ende des Arbeitsverhältnisses 1 Der Zeitsaldo ist auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hin auszugleichen. 2 Ein positiver Zeitsaldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. 3 Ein negativer Zeitsaldo wird mit dem Monatslohn verrechnet. 4a. Vertrauensarbeitszeit66 Art. 60a Grundsätze 1 Die in Artikel 46 Absatz 5 des Reglements genannten Mitarbeitenden des Kaders können im gegenseitigen Einvernehmen mit ihren vorgesetzten Personen Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. 2 Eine solche Vereinbarung a) ist schriftlich festzuhalten und der Personalabteilung zur Kenntnis zu bringen; b) legt den Beginn der Vertrauensarbeitszeit auf den Beginn des nächsten Kalenderjahrs fest; c) wird nur wirksam, wenn beim Beginn der Vertrauensarbeitszeit der Zeitsaldo zwischen minus 15 und plus 50 Stunden liegt; d) kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden. 66 Gliederungstitel und Artikel 60a–60c eingefügt am 22. Oktober 2025 3 Mitarbeitende des Kaders, die eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, a) sind von der Arbeitszeiterfassung befreit; sie erfassen jedoch weiterhin den Bezug von Ferien, Urlaub, Ausgleichstagen sowie Absenzen aufgrund von Weiterbildungen, der Ausübung öffentlicher Ämter oder von bewilligten Nebenbeschäftigungen sowie aufgrund von Krankheit oder Unfall, sofern sie einen halben Arbeitstag oder länger dauern; b) erhalten eine jährliche Entschädigung in Form von fünf Ausgleichstagen (bei Teilzeit-Mitarbeitenden linear reduziert). 4 Die Höchstarbeitszeit (Art. 55) gilt auch für Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit. Art. 60b Bezug der Ausgleichstage 1 Die Ausgleichstage sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. 2 Ist ein Bezug aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so können die Ausgleichstage ins Folgejahr übertragen werden, sofern die vorgesetzte Person dem Nachbezug zustimmt. 3 Werden Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verweigert die vorgesetzte Person die Zustimmung zum Nachbezug oder erfolgt der Nachbezug im Folgejahr nicht, so verfallen sie ohne Entschädigung. 4 Ausgleichstage, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch offen sind, verfallen ohne Entschädigung. Art. 60c Umgang mit Zeitsaldo 1 Ein positiver Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit vorhanden ist, wird in Ausgleichstage umgewandelt. Diese sind im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit zu beziehen; bei Nichtbezug verfallen sie am Jahresende entschädigungslos. 2 Ein negativer Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit vorhanden ist, wird im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit von den Ausgleichstagen abgezogen. 5. Pikettdienst und Winterdienst67 Art. 6168 Begriffe Begriffe 1 Beim Pikettdienst müssen sich Mitarbeitende ausserhalb der Betriebszeit oder ausserhalb vereinbarter fixer Arbeitszeiten bereithalten, um nötigenfalls rasch die Arbeit aufnehmen zu können. 2 Es gibt zwei Arten von Pikettdienst: a) Beim gewöhnlichen Pikettdienst müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb von 60 Minuten erreichen können (Dienstzweig Unterhalt, Dienstzweig Wasserversorgung). b) Beim Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft (Pikettleiter) müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb von 30 Minuten erreichen können (Hauswartschaft der Schulanlagen; Dienstzweig Wasserversorgung, Dienstzweig Unterhalt). 3 Beim Winterdienst befinden sich die Mitarbeitenden ausserhalb der Betriebszeiten zusätzlich im Bereitschaftsdienst. 4 Der Winterdienst dauert von Anfang November bis Ende März. Die Reaktionszeit beim Winterdienst beträgt bei jeder Art 30 Minuten. 5 Es gibt vier Arten von Winterdienst, deren Aufgaben sich aus dem Winterdienstkonzept ergeben: a) Einsatzleitung Winterdienst; b) Winterdienst erste Dringlichkeit; c) Winterdienst zweite Dringlichkeit; d) Winterdienst dritte Dringlichkeit. Art. 6269 Anordnung von Pikettdienst Anordnung von Pikettdienst Die Abteilungs-, Dienstzweig- oder Gruppenleitung ist zuständig für die Anordnung und Organisation des Pikettdiensts. Für die Anordnung und Organisation des Winterdiensts ist die Dienstzweigleitung zuständig. 67 Gliederungstitel Fassung vom 29. August 2018 68 Fassung vom 13. November 2024 69 Fassung vom 29. August 2018 Art. 6370 Arbeitseinsatz während dem Pikettdienst Pikett- und Winterdiensteinsatz 1 Findet während des Pikettdienstes oder Winterbereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz (Pikett- oder Winterdiensteinsatz) statt, so ist die aufgewendete Zeit einschliesslich des Wegs zum Einsatzort als Arbeitszeit anrechenbar. 2 Der Einsatz gilt als angeordnete Arbeitsleistung. Gegebenenfalls finden die Artikel 66 ff. betreffend Überzeit Anwendung. Mitarbeitenden des Kaders wird in Abweichung von Artikel 66 Absatz 4 die geleistete Zeit mit Zuschlägen nach Artikel 67 dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben. 3 Durch einen Einsatz darf die tägliche Ruhezeit gemäss Artikel 56 unterbrochen werden. Unabhängig von der tatsächlich verbleibenden Ruhezeit ist nach einem Einsatz eine Ruhezeit von vier Stunden zu gewähren. Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise nach Einsätzen kürzere Ruhezeiten anordnen. 4 Mitarbeitende, die keinen Pikettdienst haben und ungeplant auf Anfrage einen Arbeitseinsatz leisten, haben Anspruch auf eine Einsatzentschädigung a) von CHF 20 von Montag bis Freitag; b) von CHF 50 an einem Samstag, Sonntag oder einem
Art. 6 III. Stellenplan
Stellenplan Stellenplan 1 Der Gemeinderat führt einen Stellenplan. 2 Im Stellenplan sind alle vom Gemeinderat geschaffenen Stellen sowie die Stellen, die nach Massgabe von Art. 7 oder 8 geschaffen oder geändert wurden, unter Angabe der Richtfunktion, der Stellenprozente und der Lohnklasse aufgeführt.8 3 Stellen sind in der Regel unbefristet. Ist eine Stelle ausnahmsweise befristet, so ist auch dies im Stellenplan aufzuführen. 4 Der Gemeinderat führt den Stellenplan rollend. Er überprüft ihn mindestens einmal jährlich im Hinblick auf die Erarbeitung des Budgets.9 5 Das Belegungsverzeichnis zeigt die aktuelle Stellenbelegung. 6 Die Finanzkommission erhält den Stellenplan zur Kenntnis. Art. 710Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen, G Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen 1 Zuständig für das Schaffen, Ändern und Aufheben von Stellen ist grundsätzlich der Gemeinderat. Der Stellenplan wird gestützt auf seine Beschlüsse angepasst. a) Gemeinderat und Direktionsvorstehende 1bis Für geringfügige Änderungen von Stellen, die keine zusätzlichen Ausgaben auslösen, wie die Verschiebung bestehender Stellenprozente zu einer anderen Organisationseinheit oder in eine tiefere Lohnklasse, sind die jeweiligen Direktionsvorstehenden zuständig. Geringfügige Änderungen setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Diese passt den Stellenplan an.11 2 Der Gemeinderat handelt im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen. 3 Stellen und Stellenprozente, die für das folgende Jahr nicht mehr budgetiert sind, werden vom Gemeinderat aufgehoben.12 7 Fassung vom 2. November 2016 8 Fassung vom 22. Oktober 2025 9 Fassung vom 22. Oktober 2025 10 Marginalie Fassung vom 12. Oktober 2022 11 Eingefügt am 12. Oktober 2022 12 Fassung vom 22. Oktober 2025 Art. 813 Direktionsvorstehende b) Abteilungsleitung 1 Die Abteilungsleitung kann für ihre Organisationseinheiten vorübergehend wie folgt befristete Stellen schaffen: a) mit Wirkung bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs – wenn ihre Budgetkredite ausreichen – und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde; b) mit Wirkung auch für das folgende Kalenderjahr – wenn es um Stellen von Aushilfen (Art. 2) von bis zu zwölf Monaten geht, – wenn ihre voraussichtlichen Budgetkredite ausreichen – und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde. 2 Stellenschaffungen durch die Abteilungsleitung setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Bei fehlendem Einverständnis fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat. Art. 914 Doppelte Besetzung von Stellen Doppelte Besetzung von Stellen 1 Zur Einarbeitung von Mitarbeitenden können Stellen ausnahmsweise während höchstens drei Monaten doppelt besetzt werden, namentlich wenn es notwendig ist a) zur Wissenssicherung, b) zur Einführung der neuen Mitarbeitenden bei externen Partnern, c) zur Vermeidung von Risiken bei der Arbeit mit technischen Anlagen oder d) im Rahmen eines laufenden Projekts, dessen Fertigstellung durch bisherige Mitarbeitende angezeigt ist. 13 Fassung vom 12. Oktober 2022 14 Fassung vom 2. November 2016 2 Die Direktionsvorstehenden können eine Doppelbesetzung beschliessen, wenn die betreffenden Budgetkredite ausreichen. Ihr Entscheid setzt das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Bei fehlendem Einverständnis oder nicht ausreichenden Mitteln fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat. IV. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Begründung des Arbeitsverhältnisses Art. 10 Ausschreibung Ausschreibung 1 Die Ausschreibung erfolgt durch die Personalabteilung. 2 Die Ausschreibung kann unterbleiben a) wenn eine Stelle mit einer Person besetzt werden soll, die sich als Praktikantin oder Praktikant, als Lernende oder Lernender bewährt hat; b) bei Stellen, die bis zu einem Jahr befristet sind; c) bei Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 20 %. d) bei Stellen, die durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung besetzt werden sollen, sofern nicht der Gemeinderat Anstellungsbehörde ist.15 3 Vorbehalten bleiben ferner Stellenbesetzungen im Rahmen von Artikel 17 f. des Personalreglements. Art. 10a16 Auszug aus dem Strafregister und Betreibungsregister 1 Grundsätzlich werden Auszüge aus dem Strafregister und Betreibungsregister im Rekrutierungsprozess eingeholt. 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Funktionen gemäss Art. 13a des Personalreglements im Anhang dieser Verordnung. 3 Die Kosten für die Auszüge trägt die Gemeinde. Art. 11 Vertrag Vertrag Der Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses und verweist im Übrigen auf das Personalreglement und dessen Ausführungsbestimmungen. 15 Buchstabe d Fassung vom 22. Oktober 2025 16 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Art. 12 Anstellungsbehörde Anstellung, Zuständigkeiten 1 Anstellungsbehörde ist die der zu besetzenden Stelle übernächst höhere vorgesetzte Person. Ist diese Person aber auf einer tieferen Hierarchiestufe als die Abteilungsleitung, so ist die Abteilungsleitung Anstellungsbehörde. Ist keine übernächst höhere vorgesetzte Person vorhanden, so ist der Gemeinderat Anstellungsbehörde. 1bis Bei Wiederanstellungen von Mitarbeitenden, die sich bei der Gemeinde vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Reglements haben pensionieren lassen, ist der Gemeinderat Anstellungsbehörde.17 2 Die Anstellungsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die Anstellung. Die Personalabteilung ist gestützt darauf zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrags. 3 Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Zuständigkeiten anderen Personen übertragen. 4 Für das Personal in Schulen bleiben die Bestimmungen des Bildungsreglements vorbehalten. 2. Probezeit Art. 12a18 1 Im Fall der Übernahme einer neuen Funktion greift Artikel 14 des Reglements (Probezeit), wenn sich die neue Funktion inhaltlich wesentlich von der bisherigen unterscheidet. 2 Ausgenommen sind folgende Fälle: a) Übernahme einer neuen Funktion im Rahmen einer vereinbarten Entwicklung; b) Übernahme einer tiefer eingereihten Funktion. Art. 13 Probezeitgespräch und Verlängerung der Probezeit Probezeitgespräch und Verlängerung der Probezeit 1 Bei unbefristeten und bei auf über ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen gilt: a) Zu Beginn des vierten Monats der Probezeit findet zwischen den Mitarbeitenden und den direkten Vorgesetzten ein Probezeitgespräch statt. Die Ergebnisse des Gesprächs sind schriftlich festzuhalten. Artikel 30 gilt sinngemäss.19 17 Eingefügt am 26. Juni 2013; Fassung vom 28. Januar 2015. 18 Eingefügt am 22. Oktober 2025 19 Fassung vom 22. Oktober 2025 b) Ist nach dem Probezeitgespräch unklar, ob die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden den Anforderungen genügen, kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung der Probezeit um bis zu drei Monate verfügen. 2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft, bezahltem Elternschaftsurlaub, Betreuungsurlaub nach Art. 79a oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht kann die Anstellungsbehörde eine entsprechende Verlängerung der Probezeit um höchstens drei Monate verfügen. 20 3 Die Anstellungsbehörde kann auch auf Gesuch der Mitarbeitenden eine Verlängerung der Probezeit um bis zu drei Monate verfügen. 3. Änderung des Arbeitsverhältnisses Art. 14 Zumutbarkeit einseitiger Änderungen Zumutbarkeit einseitiger Änderungen Die Zumutbarkeit nach Artikel 17 Absatz 2 des Personalreglements richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Art. 14a …21 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4.1 Freistellung Art. 15 Freistellung Freistellung 1 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde kann Mitarbeitende während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen. 2 Allfällige Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als abgegolten, soweit sie zusammengezählt die Dauer der Freistellung nicht übersteigen. 20 Fassung vom 12. Oktober 2022 21 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 4.2 Unterstützende Massnahmen Art. 16 Rahmen Rahmen 1 Die Gemeinde informiert betroffene Mitarbeitende unverzüglich über vom Gemeinderat beschlossene Stellenaufhebungen. 2 Die Personalabteilung legt nach Anhörung der Anstellungsbehörde für die betroffenen Mitarbeitenden innerhalb des untenstehenden Rahmens einen Höchstbetrag für Massnahmen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Personalreglement fest (Beträge in Franken): Vollendete Anstellungsjahre 0–4 5–9 10–19 ab 20 Alter 35–40 5’000– 10’000– 15’000– 10’000 20'000 20’000 41–49 10’000– 15’000– 15’000– 20’000 20’000 25’000 50–59 10’000– 10’000– 15’000– 20’000– 20’000 20’000 25'000 25’000 ab 60 5’000– 5’000– 10’000– 10’000– 10’000 10’000 15’000 20’000 3 Bei einem Beschäftigungsgrad unter 50 % kann der Rahmen gemäss Absatz 2 angemessen unterschritten werden. Art. 17 Festlegung im Einzelfall Festlegung im Einzelfall 1 Die Höhe der Leistungen wird innerhalb des Rahmens gemäss Artikel 16 nach folgenden Kriterien festgelegt: a) Alter und Anstellungsjahre; b) persönliche Verhältnisse; c) fachliche Qualifikationen; d) Situation auf dem Arbeitsmarkt; e) ob die Betreuung bei der Stellensuche teilweise durch die Personalabteilung oder vollumfänglich durch externe Beratung erfolgt. 2 Die Personalabteilung entscheidet nach Rücksprache mit den betroffenen Mitarbeitenden über die konkreten Massnahmen. Art. 18 Zumutbarkeit eines Stellenangebotes Zumutbarkeit eines Stellenangebotes 1 Die Zumutbarkeit eines Stellenangebotes der Gemeinde ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, die insbesondere den Beruf, die bisherige Tätigkeit und die Fähigkeiten der betroffenen Mitarbeitenden, den Inhalt der angebotenen Stelle, den angebotenen Lohn, die persönlichen Verhältnisse und die Situation auf dem Arbeitsmarkt einbezieht. 2 Unterscheidet sich die angebotene Stelle lediglich im Lohn oder im Beschäftigungsgrad von der bisherigen Stelle, so gilt für die Zumutbarkeit Artikel 12 der kantonalen Stellenvermittlungsverordnung.22 Art. 19 Dauer der Massnahmen Dauer der Massnahmen 1 Die Massnahmen enden, wenn die Mitarbeitenden eine neue Stelle antreten oder ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ablehnen, spätestens aber mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2 Ausnahmsweise können die Massnahmen im Rahmen des festgelegten Höchstbetrags weitergeführt werden. 3 Die Mitarbeitenden haben der Gemeinde den Antritt einer neuen Stelle umgehend mitzuteilen. 4 Die Massnahmen können eingestellt werden, wenn sich Mitarbeitende nicht kooperativ verhalten. 4.3 Austrittsleistung bei der Aufhebung von Stellen Art. 20 Grundsatz Grundsatz 1 Der Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Artikel 25 des Personalreglements entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2 Die Höhe richtet sich nach der Tabelle im Anhang. 3 Die Austrittsleistung wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Art. 21 Einstellung der Austrittsleistung 1 Lehnen Mitarbeitende ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ab, so endet der Anspruch auf die Austrittsleistung.23 22 Fassung vom 22. Oktober 2025 23 Fassung vom 22. Oktober 2025 Ende, Kürzung und Einstellung der Austrittsleistung 2 Das an einer neuen Stelle erzielte Erwerbseinkommen wird an die Austrittsleistung angerechnet. Dasselbe gilt für Entschädigungen, welche durch Aufträge, Werkverträge und dergleichen bei der Gemeinde erzielt werden. Die Austrittsleistung wird entsprechend gekürzt oder eingestellt.24 Art. 22 Rückforderung der Austrittsleistung Rückforderung der Austrittsleistung Die Gemeinde kann Austrittsleistungen zurückfordern, deren Ausrichtung sich als ungerechtfertigt erweist. V. Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 2325 Vorgehen bei Mängeln in Leistung oder Verhalten Vorgehen bei Mängeln in Leistung oder Verhalten 1 Wenn die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden nicht den Anforderungen entspricht, sind angemessene Massnahmen zu treffen und schriftlich festzuhalten. 2 Die Vorgesetzten können nach Rücksprache mit der Personalabteilung insbesondere Ermahnungen aussprechen, die a) beanstanden, inwiefern Leistung oder Verhalten nicht den Anforderungen entsprechen; b) wo sinnvoll Ziele vorgeben und eine Frist zu deren Erreichung festlegen; c) wo nötig weitere personalrechtliche Massnahmen bis hin zur Kündigung androhen. Art. 23a26 Arbeitsort 1 Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort. 2 Bestimmungen zum Arbeiten im Homeoffice finden sich im Anhang zu dieser Verordnung. Art. 2427 Wohnsitzpflicht in der Gemeinde Wohnort 1 Die Abteilungsleitungen können verlangen, dass Hauswartschaften ihren Arbeitsort in einer bestimmten Zeit erreichen. 2 …28 24 Fassung vom 26. Juni 2013 25 Fassung vom 22. Oktober 2025 26 Eingefügt am 31. März 2021; Absatz 2 Fassung vom 22. Oktober 2025 27 Marginalie und Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025 28 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 3 …29 Art. 25 Beeinträchtigende Substanzen Beeinträchtigende Substanzen 1 Mitarbeitende dürfen während der Arbeitszeit keine beeinträchtigenden Substanzen wie Alkohol oder Betäubungsmittel konsumieren. 2 Mitarbeitende dürfen in und auf allen Betriebsgeländen, Räumlichkeiten und Fahrzeugen der Gemeinde keine beeinträchtigenden Substanzen konsumieren. 3 Für die Aufnahme der Arbeit gilt: a) Mitarbeitende in Funktionen mit hohen Anforderungen an die Sicherheit haben die Arbeit unbeeinträchtigt von Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Es darf im Blut kein eingenommener Alkohol nachweisbar sein. b) Die übrigen Mitarbeitenden haben die Arbeit unbeeinträchtigt von Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Ihre Blutalkoholkonzentration30 muss unter 0,5 Promille liegen. 4 Der Gemeinderat, die Abteilungsleitungen und die Leitenden der den Direktionen direkt unterstellten Organisationseinheiten können festliche betriebliche Anlässe mit Alkoholkonsum bewilligen, vorzugsweise am Nachmittag nach Arbeitsschluss. Art. 26 Massnahmen Massnahmen 1 Die Abteilungsleitung kann in den Schranken von Artikel 35 Absatz 3 des Personalreglements eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, – wenn sie zum wiederholten Mal eine Dienstunfähigkeit vermutet – oder wenn sie einen Verstoss gegen Artikel 25 Absätze 1 und 2 beobachtet und gleichzeitig eine Dienstunfähigkeit vermutet. 2 Mitarbeitende werden von der Arbeit weggewiesen, wenn die Untersuchung ergibt, dass gegen Artikel 25 verstossen wurde. Für den restlichen Tag erfolgt keine Zeitgutschrift. 3 Wenn es aufgrund von Unregelmässigkeiten in Leistung oder Verhalten angezeigt ist, bietet die Gemeinde den Mitarbeitenden fachliche Hilfe an und kann mit ihrem Einverständnis Abklärungen veranlassen und Massnahmen treffen. Sie kann interne und externe Fachpersonen beiziehen. 29 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 30 gemäss Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13. Art. 2731 Vertretung der Gemeinde a) eigentliche Vertretung 1 Bei Mitarbeitenden, welche die Gemeinde in anderen Institutionen vertreten, ist die Zeit, die sie für Sitzungen inklusive Vorbereitung und geschäftliche Veranstaltungen dieser Institution aufwenden, als Arbeitszeit anrechenbar. 2 Wer die Gemeinde in anderen Institutionen vertritt, hat allfällige Entschädigungen abzuliefern. 3 Ausgenommen von der Ablieferungspflicht gemäss Absatz 2 sind Entschädigungen in Form von Auslagenersatz. Ferner kann der Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht beschliessen unter der Voraussetzung, dass die Mitarbeitenden nichts, was mit der betreffenden Vertretung zu tun hat, als Arbeitszeit anrechnen lassen. Art. 27a32 b) ähnliche Fälle Artikel 27 gilt sinngemäss a) wenn Mitarbeitende für die Gemeinde, für ihre Organisationseinheit oder aufgrund ihrer Funktion in Verbänden, Konferenzen, Ausschüssen, Netzwerken, Arbeitsgruppen und dergleichen mitarbeiten; b) wenn Mitarbeitende in Gremien der Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz mitarbeiten. Art. 27b33 Anlaufstelle für die Meldung von Missständen 1 Die Anlaufstelle ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. 2 Administrativ ist sie der Finanzkontrolle zugeordnet. Art. 27c34 Ablauf des Verfahrens 1 Nach Eingang der Meldung a) klärt die Anlaufstelle nach Möglichkeit die meldende Person über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie die möglichen Konsequenzen einer treuwidrigen Meldung auf; 31 Fassung vom 10. Januar 2024 32 Eingefügt am 5. Mai 2021 33 Eingefügt am 22. Oktober 2025 34 Eingefügt am 22. Oktober 2025 b) informiert die Anlaufstelle, falls sie dies als notwendig erachtet, umgehend kurz die Finanzkontrolle zuhanden des Gemeinderats über die Meldung. Bei mutmasslicher Betroffenheit der Finanzkontrolle tritt an ihre Stelle der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin; c) nimmt die Anlaufstelle den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit. 2 Die Anlaufstelle erstattet der Finanzkontrolle zu Handen des Gemeinderats Bericht, gegebenenfalls mit empfohlenen Massnahmen. 3 Der Gemeinderat informiert die Anlaufstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen. 4 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, erteilt die Anlaufstelle der meldenden Person Auskunft über die Erledigung. 5 Die Anlaufstelle unterbreitet dem Gemeinderat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht. Art. 27d35 Schutz der meldenden Person 1 Die Anlaufstelle untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie behandelt die eingegangenen Meldungen vertraulich und so, dass möglichst keine Rückschlüsse auf die meldende Person gemacht werden können. 2 Die Anlaufstelle bewahrt die Akten unter grösstmöglichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen auf. VI. Mitarbeitendengespräch36 Art. 2837 Grundsätze Grundsätze 1 Zweck des Mitarbeitendengesprächs ist es, gewünschte Leistungen und Verhaltensweisen der Mitarbeitenden anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern. 2 Das Mitarbeitendengespräch beinhaltet folgende Elemente: a) Die Vorgesetzten beurteilen kompetenzbasiert Leistung und Verhalten ihrer Mitarbeitenden. b) Ziele werden gemeinsam vereinbart, und für früher vereinbarte Ziele beurteilen die Vorgesetzten die Erreichung. 35 Eingefügt am 22. Oktober 2025 36 Gliederungstitel Fassung vom 22. Oktober 2025 37 Fassung vom 22. Oktober 2025 c) Die Vorgesetzten vereinbaren mit ihren Mitarbeitenden allfällige Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen und überprüfen deren Umsetzung. 3 Die Mitarbeitenden bereiten sich mit einer Eigenbeurteilung auf das Gespräch vor. 4 Die Mitarbeitenden können im Gespräch Rückmeldungen an die Vorgesetzten geben. Art. 29 Beurteilungsskala …38 Art. 30 Dokumentierung und Aufbewahrung Dokumentierung und Aufbewahrung 1 Die Gesamtbeurteilung erfolgt durch die Vorgesetzten. 2 Die Mitarbeitenden haben das Recht, Bemerkungen zum Gespräch schriftlich anzubringen. 3 Das Ergebnisprotokoll und die Zielvereinbarung werden im Personaldossier abgelegt. 4 …39 Art. 3140 Keine Ansprüche Keine Ansprüche Aufgrund der Ergebnisse des Mitarbeitendengesprächs entstehen keine Rechtsansprüche auf finanzielle Leistungen oder auf Personalentwicklungsmassnahmen. Art. 32 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung A++ …41 Art. 33 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung C …42 Art. 34 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten 1 Mitarbeitende, die mit der Gesamtbeurteilung nicht einverstanden sind, können innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ergebnisprotokolls bei den Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen. Den Direktionsvorstehenden direkt unterstellte Mitarbeitende 38 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 39 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 40 Fassung vom 22. Oktober 2025 41 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 42 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 gelangen an das Gemeindepräsidium. Falls das Gemeindepräsidium die direkt vorgesetzte Stelle ist, gelangen die Mitarbeitenden an die Stellvertretung.43 2 Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache zwischen den Mitarbeitenden, den Vorgesetzten und der nächsthöheren vorgesetzten Person gemäss Absatz 1. 3 Die Mitarbeitenden können eine Vertrauensperson beiziehen. Sie sind frei in ihrer Wahl; ausgeschlossen sind abteilungsinterne Personen und Direktionsvorstehende. 4 Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich festgehalten und im Personaldossier abgelegt.44 5 Sind die Mitarbeitenden mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, können sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben. VII. Personalentwicklung Art. 3545 Grundsätze Grundsätze 1 … 2 Der Umfang der Entwicklungsmassnahmen richtet sich nach dem Bedarf der Gemeinde sowie nach der Leistung, dem Verhalten und dem Potenzial der Mitarbeitenden. 3 Die Mitarbeitenden beteiligen sich angemessen an den ihnen zu gute kommenden Entwicklungsmassnahmen. Art. 3646 Externe Aus- und Weiterbildung Interne Angebote Die Gemeinde stellt arbeitsbezogene Angebote zur Personalentwicklung bereit, die von den Mitarbeitenden kostenlos und während der Arbeitszeit genutzt werden können. In begründeten Fällen können diese Angebote zur Pflicht erklärt werden. Art. 3747 Fachtagungen und ähnliche Anlässe Fachtagungen und ähnliche Anlässe 1 Die Abteilungsleitenden bewilligen innerhalb der verfügbaren Mittel die Teilnahme an Fachtagungen und ähnlichen Anlässen unter CHF 3'000. 43 Fassung vom 22. Oktober 2025 44 Fassung vom 22. Oktober 2025 45 Absatz 1 aufgehoben am 22. Oktober 2025, Absätze 2 und 3 Fassung vom 22. Oktober 2025 46 Fassung vom 22. Oktober 2025 47 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Die benötigte Zeit wird als Arbeitszeit gutgeschrieben, höchstens aber 4:06 pro Halbtag oder 8:12 für einen ganzen Tag. Dabei gilt: a) Die hier geregelte Zeitgutschrift ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder von der üblichen Arbeitsleistung am entsprechenden Wochentag. b) Eine Zeitgutschrift gibt es auch, wenn eine Fachtagung oder ein ähnlicher Anlass ausnahmsweise an einem Wochenende stattfindet. c) Falls am selben Tag zusätzliche Arbeitszeit hinzukommt, so darf insgesamt die tägliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden. 3 Die Gemeinde trägt die Kosten, namentlich Teilnahmegebühren, Materialkosten und Auslagen gemäss Artikel 101 ff. Es besteht keine Rückerstattungspflicht. 4 Bei Gesuchen der Abteilungsleitung oder bei Gesuchen von Mitarbeitenden einer der Direktion direkt unterstellten Organisationseinheit entscheiden die Direktionsvorstehenden. Art. 3848 Externe Aus- und Weiterbildung Externe Aus- und Weiterbildung a) Leistungen der Gemeinde 1 Die Gemeinde kann auf Gesuch hin Mitarbeitenden, die externe Aus- und Weiterbildungen ab CHF 3'000 besuchen, Kurskostenbeiträge ausrichten, Auslagen ersetzen sowie bezahlten Urlaub gewähren. 2 Auf diese Leistungen der Gemeinde besteht kein Anspruch. 3 Der Umfang der Leistungen, die Zuständigkeiten sowie die Rückerstattungspflicht sind im Anhang geregelt. Art. 39 b) Zuständigkeiten …49 Art. 40c) Rückerstattungspflicht …50 48 Fassung vom 22. Oktober 2025 49 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 50 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 4151 Arbeitsplatzbezogene Beratung/Coaching Arbeitsplatzbezogene Beratung/ Coaching 1 Bei entsprechendem betrieblichem Bedarf können externe Beratungsfachstellen beigezogen werden. 2 Die Organisation erfolgt über die betroffene Direktion, Finanzierung und Qualitätsüberprüfung erfolgen über die Personalabteilung. 3 … Art. 42 Ausnahmen Ausnahmen Auf Antrag der Personalabteilung und nach Rücksprache mit den betroffenen Direktionsvorstehenden kann das Gemeindepräsidium weitergehende Massnahmen als die in Artikel 38 bis Artikel 40 vorgesehenen bewilligen. VIII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen Art. 43 Öffentliches Amt Öffentliches Amt 1 Mitarbeitende dürfen ein öffentliches Amt ausüben, wenn es ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. Die Mitgliedschaft in der Exekutive einer anderen Einwohnergemeinde bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Gemeinderats. 2 Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat für die Ausübung des öffentlichen Amts bis zu 10 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr gewähren. 3 Mitarbeitende, denen in einem Kalenderjahr mehr als fünf Tage bezahlter Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 10’000.00 pro Jahr übersteigen. 4 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der nach Absatz 3 berechnete abzuliefernde Betrag entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad linear reduziert. 51 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absatz 3 aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 44 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung 1 Mitarbeitende dürfen eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. 2 Der Gemeinderat kann das Ausüben von Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit erlauben oder bezahlten Urlaub gewähren, wenn und soweit die Gemeinde ein Interesse an dieser Tätigkeit hat, beispielsweise wenn es um eine Lehrtätigkeit oder um eine Expertentätigkeit an Prüfungen geht. Andere Nebenbeschäftigungen sind ausserhalb der Arbeitszeit auszuüben.52 3 Mitarbeitenden, denen bewilligt wurde, eine Nebenbeschäftigung während der Arbeitszeit auszuüben oder denen bezahlter Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 2’000.00 pro Jahr übersteigen. IX. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage 1. Grundsätze betreffend Arbeitszeit Art. 45 Verantwortung Verantwortung 1 Die Mitarbeitenden sind verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung. 2 Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für die Überprüfung der Zeiterfassung und für geeignete Massnahmen bei längeren Arbeitsverhinderungen aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie bei häufigen Kurzabsenzen. 3 Die Abteilungsleitungen bezeichnen Zeitsystemverantwortliche und beauftragen sie mit der Administration der Zeiterfassung. 4 Die Abteilungsleitungen sorgen für die Meldung von Tatsachen, welche die Arbeitszeit betreffen, an die Personalabteilung (unbezahlte Urlaube, Elternschaft und dergleichen). 5 Die Personalabteilung betreut das elektronische Zeiterfassungssystem und überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über die Zeiterfassung. Sie kann Stichproben vornehmen. 6 Wer gegen die Bestimmungen über die Zeiterfassung verstösst, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 52 Absatz 2 Fassung vom 5. Mai 2021 Art. 46 Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit 1 Angaben betreffend die Arbeitszeit zu Tagen, Stunden und Minuten beziehen sich auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % und werden bei Teilzeitarbeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad linear reduziert. Ausdrücklich anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Für bezahlte Urlaube bei Teilzeitarbeit gilt Artikel 81. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Teilzeitarbeit. Art. 47 Zeitgutschrift in besonderen Fällen Zeitgutschrift in besonderen Fällen 1 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall von bis zu sechs Kalendertagen wird an jedem Tag so viel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag; besteht ein Arbeitsplan, so ist dieser massgeblich, auch für die höchstens gutzuschreibende Zeit pro Tag.53 2 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab sieben Kalendertagen erfolgt die Zeitgutschrift entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 Durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann von Absatz 2 abgewichen werden. Dabei kann auch vereinbart werden, dass bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab sieben Kalendertagen Artikel 59 Absatz 5 nicht anwendbar ist.54 2. Zeiterfassung Art. 48 Grundsätze Grundsätze 1 Die Mitarbeitenden haben jede Tatsache, die ihre Arbeitszeit berührt, zu erfassen. 2 Alle Berechnungen erfolgen in Stunden und Minuten. Bei tageweisen Ansprüchen wird ein Tag in 8 Stunden und 12 Minuten umgerechnet. Es erfolgt keine Rundung.55 Art. 49 Einsicht Einsicht 1 Die Vorgesetzten sowie die Zeitsystemverantwortlichen haben Einsicht in die Zeiterfassung der Mitarbeitenden in ihrem Verantwortungsbereich. 53 Fassung vom 22. Oktober 2025 54 Eingefügt am 2. April 2014 55 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Die Mitarbeitenden der Personalabteilung haben Einsicht in die Zeiterfassung aller Mitarbeitenden, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3. Arbeitszeit 3.1 Jahresarbeitszeit Art. 50 Jahresarbeitszeit Jahresarbeitszeit 1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, so richten sich die Bedingungen der Jahresarbeitszeit aller Mitarbeitenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können diese Bestimmungen konkretisiert werden, und es kann abgewichen werden a) von den Bestimmungen über die Verteilung der Arbeitszeit im Tages-, Wochen- und Jahresverlauf; b) von den Bestimmungen über die Überzeit, und zwar durch eine Einschränkung oder Wegbedingung der Zeitzuschläge sowie durch eine Einschränkung oder Wegbedingung der Auszahlungsmöglichkeit; c) von den Bestimmungen über die Kompensation des Zeitsaldos. 3.2 Sollarbeitszeit Art. 51 Sollarbeitszeit Sollarbeitszeit 1 Im Jahresschnitt sind wöchentlich 41 Stunden Arbeit zu leisten.56 2 Die Personalabteilung berechnet jeweils Anfang Jahr die massgeblichen Sollarbeitszeiten. 3 Die Sollarbeitszeit ist an Tagen vor Feiertagen (Art. 77) eine Stunde kürzer. 3.3 Als Arbeitszeit anrechenbare Zeit Art. 52 Grundsätze Grundsätze 1 Als Arbeitszeit anrechenbar ist die Zeit, während der die Mitarbeitenden ihre Aufgaben erfüllen. 56 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Als Arbeitszeit anrechenbar sind auch a) die Kurzpausen (Art. 58); b) die im Rahmen von Gemeindevertretungen für Sitzungen oder geschäftliche Veranstaltungen aufgewendete Zeit (Art. 27); c) höchstens fünf Tage pro Jahr für die Teilnahme an Sitzungen von Personalverbänden und für die Tätigkeit in deren Vorständen;57 d) nach vorgängiger Absprache mit der Abteilungsleitung Vorbereitungszeit für Anlässe von Personalverbänden bis zu acht Stunden pro Jahr; e) die für berufliche Reisen benötigte Zeit (für Fachtagungen gilt Art. 37); f) höchstens 8 Stunden und 12 Minuten während der Betriebszeit für Mitarbeitende, die am jährlichen Abteilungsanlass teilnehmen. Die Zeitgutschrift erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder von der üblichen Arbeitsleistung am entsprechenden Wochentag.58 3 Nicht als Arbeitszeit anrechenbar sind insbesondere a) der übliche Arbeitsweg, ausser bei Piketteinsätzen (Art. 63), b) die Mittagspause (Art. 57) und c) private Besorgungen. 4 Für das Arbeiten in der Sperrzeit gilt Artikel 54, für Pikettdienste gelten Artikel 61 ff. 5 Wenn der Beschäftigungsgrad durch ärztliche Anordnung reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Sollarbeitszeit nicht übersteigen. 3.4 Regeln für das Leisten der Arbeit Art. 53 Grundsatz Grundsätze 1 Wann die Arbeit zu leisten ist, wird durch die nachfolgenden Bestimmungen, durch den Arbeitsvertrag und durch Anordnungen der Vorgesetzten aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse festgelegt. Die Bedürfnisse der Mitarbeitenden werden bestmöglich berücksichtigt. 57 Fassung vom 22. Oktober 2025 58 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Es können fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, wenn es aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist. Die Arbeitspläne haben die Bedürfnisse der Mitarbeitenden soweit betrieblich möglich zu berücksichtigen und sind frühzeitig bekanntzugeben. Art. 54 Rahmenzeiten: a) Grundsätze Rahmenzeiten, Grundsätze 1 Es bestehen folgende Rahmenzeiten: a) Betriebszeit: Montag bis Freitag 06.00 Uhr – 20.00 Uhr;59 b) …60 c) Sperrzeit: aa) die Zeit ausserhalb der Betriebszeit, bb) die Feiertage, cc) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember ab 14.00 Uhr. 2 Die Arbeit ist innerhalb der Betriebszeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu leisten.61 3 …62 4 Während der Sperrzeit darf nur nach Absprache mit den Vorgesetzten Arbeit geleistet werden. Ohne solche Absprache ist geleistete Arbeit nicht als Arbeitszeit anrechenbar. Art. 55 Höchstarbeitszeit Höchstarbeitszeit 1 Die Arbeitszeit darf unabhängig vom Beschäftigungsgrad pro Tag höchstens 10 Stunden und pro Woche höchstens 50 Stunden betragen. 2 Wird mehr Arbeit geleistet, so wird sie nur ausnahmsweise in Absprache mit den zuständigen Vorgesetzten als Arbeitszeit angerechnet. 3 Bei teilweiser Arbeitsfähigkeit werden die zulässigen Höchstarbeitszeiten entsprechend gekürzt. Art. 56 Tägliche Ruhezeit Tägliche Ruhezeit 1 Den Mitarbeitenden steht unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu. 59 Fassung vom 22. Oktober 2025 60 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 61 Fassung vom 12. Oktober 2022 62 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 2 Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise anordnen, dass die tägliche Ruhezeit auf acht Stunden reduziert wird. Wenn es der Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordert, kann die Abteilungsleitung die Ruhezeit ausnahmsweise für kurze Zeit weiter reduzieren. Art. 57 Mittagspause Mittagspause 1 Zwischen 11.00 und 14.00 Uhr ist die Arbeit mit einer Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2 Nach 7 Stunden Arbeit am Vormittag wird eine Mittagspause von 30 Minuten abgezogen.63 3 Arbeit während der Mittagspause darf nur dann als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen keine Mittagspause von 30 Minuten möglich war. 4 Bei einem Arbeitsbeginn ab 11.30 Uhr ist die Arbeit spätestens nach 7 Stunden mit einer längeren Pause zu unterbrechen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.64 5 Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Art. 58 Kurzpausen Kurzpausen Pro Halbtag haben die Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Kurzpause von 15 Minuten. 4. Zeitsaldo Art. 59 Regeln betreffend den Zeitsaldo Regeln betreffend den Zeitsaldo 1 Der Arbeitsvertrag nennt einen Stichtag, an dem der Zeitsaldo zwischen minus 15 und plus 50 Stunden liegen muss. 2 Ansonsten muss der Zeitsaldo zwischen minus 50 und plus 100 Stunden liegen. 3 Für die Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos gilt: a) Der Arbeitszeitsaldo darf kompensiert werden durch den stunden- oder tageweisen Bezug von Freizeit. b) …65 c) Der Arbeitsvertrag kann in begründeten Fällen die Kompensation beschränken. Er kann beispielsweise vorsehen, dass die Kompensation in der Regel nur tageweise oder halbtageweise erfolgen darf oder dass sie in der Regel nur 63 Fassung vom 22. Oktober 2025 64 Fassung vom 22. Oktober 2025 65 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 zu gewissen Zeiten – beispielsweise Schulferien – erfolgen darf. d) Findet über die Kompensation keine Einigung statt, so kann die Anstellungsbehörde die nötigen Anordnungen treffen. e) Eine Auszahlung ist nicht möglich. 4 Für die Kompensation eines positiven Überzeitsaldos gilt Artikel 68. 5 Im Fall von Krankheit oder Unfall während einer Abwesenheit zur Kompensation des Zeitsaldos gilt Artikel 75 sinngemäss. Art. 60 itsaldos am Ende des Arbeitsverhältnisses Ende des Arbeitsverhältnisses 1 Der Zeitsaldo ist auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hin auszugleichen. 2 Ein positiver Zeitsaldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. 3 Ein negativer Zeitsaldo wird mit dem Monatslohn verrechnet. 4a. Vertrauensarbeitszeit66 Art. 60a Grundsätze 1 Die in Artikel 46 Absatz 5 des Reglements genannten Mitarbeitenden des Kaders können im gegenseitigen Einvernehmen mit ihren vorgesetzten Personen Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. 2 Eine solche Vereinbarung a) ist schriftlich festzuhalten und der Personalabteilung zur Kenntnis zu bringen; b) legt den Beginn der Vertrauensarbeitszeit auf den Beginn des nächsten Kalenderjahrs fest; c) wird nur wirksam, wenn beim Beginn der Vertrauensarbeitszeit der Zeitsaldo zwischen minus 15 und plus 50 Stunden liegt; d) kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden. 66 Gliederungstitel und Artikel 60a–60c eingefügt am 22. Oktober 2025 3 Mitarbeitende des Kaders, die eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, a) sind von der Arbeitszeiterfassung befreit; sie erfassen jedoch weiterhin den Bezug von Ferien, Urlaub, Ausgleichstagen sowie Absenzen aufgrund von Weiterbildungen, der Ausübung öffentlicher Ämter oder von bewilligten Nebenbeschäftigungen sowie aufgrund von Krankheit oder Unfall, sofern sie einen halben Arbeitstag oder länger dauern; b) erhalten eine jährliche Entschädigung in Form von fünf Ausgleichstagen (bei Teilzeit-Mitarbeitenden linear reduziert). 4 Die Höchstarbeitszeit (Art. 55) gilt auch für Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit. Art. 60b Bezug der Ausgleichstage 1 Die Ausgleichstage sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. 2 Ist ein Bezug aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so können die Ausgleichstage ins Folgejahr übertragen werden, sofern die vorgesetzte Person dem Nachbezug zustimmt. 3 Werden Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verweigert die vorgesetzte Person die Zustimmung zum Nachbezug oder erfolgt der Nachbezug im Folgejahr nicht, so verfallen sie ohne Entschädigung. 4 Ausgleichstage, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch offen sind, verfallen ohne Entschädigung. Art. 60c Umgang mit Zeitsaldo 1 Ein positiver Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit vorhanden ist, wird in Ausgleichstage umgewandelt. Diese sind im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit zu beziehen; bei Nichtbezug verfallen sie am Jahresende entschädigungslos. 2 Ein negativer Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit vorhanden ist, wird im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit von den Ausgleichstagen abgezogen. 5. Pikettdienst und Winterdienst67 Art. 6168 Begriffe Begriffe 1 Beim Pikettdienst müssen sich Mitarbeitende ausserhalb der Betriebszeit oder ausserhalb vereinbarter fixer Arbeitszeiten bereithalten, um nötigenfalls rasch die Arbeit aufnehmen zu können. 2 Es gibt zwei Arten von Pikettdienst: a) Beim gewöhnlichen Pikettdienst müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb von 60 Minuten erreichen können (Dienstzweig Unterhalt, Dienstzweig Wasserversorgung). b) Beim Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft (Pikettleiter) müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb von 30 Minuten erreichen können (Hauswartschaft der Schulanlagen; Dienstzweig Wasserversorgung, Dienstzweig Unterhalt). 3 Beim Winterdienst befinden sich die Mitarbeitenden ausserhalb der Betriebszeiten zusätzlich im Bereitschaftsdienst. 4 Der Winterdienst dauert von Anfang November bis Ende März. Die Reaktionszeit beim Winterdienst beträgt bei jeder Art 30 Minuten. 5 Es gibt vier Arten von Winterdienst, deren Aufgaben sich aus dem Winterdienstkonzept ergeben: a) Einsatzleitung Winterdienst; b) Winterdienst erste Dringlichkeit; c) Winterdienst zweite Dringlichkeit; d) Winterdienst dritte Dringlichkeit. Art. 6269 Anordnung von Pikettdienst Anordnung von Pikettdienst Die Abteilungs-, Dienstzweig- oder Gruppenleitung ist zuständig für die Anordnung und Organisation des Pikettdiensts. Für die Anordnung und Organisation des Winterdiensts ist die Dienstzweigleitung zuständig. 67 Gliederungstitel Fassung vom 29. August 2018 68 Fassung vom 13. November 2024 69 Fassung vom 29. August 2018 Art. 6370 Arbeitseinsatz während dem Pikettdienst Pikett- und Winterdiensteinsatz 1 Findet während des Pikettdienstes oder Winterbereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz (Pikett- oder Winterdiensteinsatz) statt, so ist die aufgewendete Zeit einschliesslich des Wegs zum Einsatzort als Arbeitszeit anrechenbar. 2 Der Einsatz gilt als angeordnete Arbeitsleistung. Gegebenenfalls finden die Artikel 66 ff. betreffend Überzeit Anwendung. Mitarbeitenden des Kaders wird in Abweichung von Artikel 66 Absatz 4 die geleistete Zeit mit Zuschlägen nach Artikel 67 dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben. 3 Durch einen Einsatz darf die tägliche Ruhezeit gemäss Artikel 56 unterbrochen werden. Unabhängig von der tatsächlich verbleibenden Ruhezeit ist nach einem Einsatz eine Ruhezeit von vier Stunden zu gewähren. Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise nach Einsätzen kürzere Ruhezeiten anordnen. 4 Mitarbeitende, die keinen Pikettdienst haben und ungeplant auf Anfrage einen Arbeitseinsatz leisten, haben Anspruch auf eine Einsatzentschädigung a) von CHF 20 von Montag bis Freitag; b) von CHF 50 an einem Samstag, Sonntag oder einem
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.