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Change 1
Art. 7 arbeitsfreien Tag / Halbtag (
Art. 6471, 72 Abgeltung von Pikettdienst: a) Wartegeld Abgeltung: a) Wartegeld, Pauschale 1 Mitarbeitende haben zusätzlich zum Lohn Anspruch auf a) ein Wartegeld pro Werktag, an dem sie Pikett- oder Winterbereitschaftsdienst haben; b) drei Wartegelder pro Samstag, Sonntag und arbeitsfreien Tag, an dem sie Pikett- oder Winterbereitschaftsdienst haben. 2 Ein Wartegeld für den gewöhnlichen Pikettdienst beträgt Fr. 41.30. Ein Wartegeld für den Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft beträgt Fr. 55.10. 2bis Beim Winterdienst beträgt ein Wartegeld a) CHF 55.10 für die Einsatzleitung; b) CHF 29.85 für Winterdienst erste Dringlichkeit; c) CHF 23.90 für Winterdienst zweite Dringlichkeit; 70 Fassung vom 29. August 2018; Absatz 4 eingefügt am 13. November 2024 71 Fassung vom 13. November 2024 72 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in Artikel 64 enthalten. d) CHF 17.95 für Winterdienst dritte Dringlichkeit. Eine generelle Lohnanpassung gilt auch für die Wartegelder. 2ter Wer gleichzeitig im Pikett- und im Winterdienst eingeteilt ist, hat nur Anspruch auf das Pikettwartegeld. 3 Haben Mitarbeitende im Abstand von unter sechs Wochen weitere Pikettdienste, so werden auf die nächsten Wartegelder Zuschläge ausgerichtet. Sie betragen für Pikettdienste a) nach zwei Wochen: 50 %; b) nach drei Wochen: 40 %; c) nach vier Wochen: 30 %; d) nach fünf Wochen: 20 %. 4 Die Wartegelder werden vierteljährlich ausbezahlt. 5 Als Entschädigung für Pikettdienste und Piketteinsätze der Hauswartschaft kann der Gemeinderat Pauschalbeträge festlegen. 6 Kann der Bereitschaftsdienst infolge Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall nicht geleistet werden, so entsteht kein Anspruch auf ein Wartegeld. Art. 6573 b) andere Leistungen b) Andere Leistungen 1 Die Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeugs während eines Pikett- oder Winterdiensteinsatzes richtet sich nach der entsprechenden Weisung des Gemeinderats. Die Entschädigung wird vierteljährlich ausbezahlt. 2 ... 3 Wer an arbeitsfreien Tagen und Halbtagen nach Artikel 77, am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag Pikett- oder Winterdienst hat, erhält eine Zeitgutschrift für einen Tag bzw. halben Tag, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. 6. Überzeit Art. 66 Begriff Begriff 1 Als Überzeit gilt jede angeordnete Arbeitsleistung in der Sperrzeit. 2 Die Überzeit ist vorgängig anzuordnen. Sie kann ausnahmsweise auch nachträglich genehmigt werden. 73 Fassung vom 29. August 2018 (Absatz 2 aufgehoben am 26. Oktober 2016) 3 Wenn der Zeitsaldo am Stichtag geleistete Arbeitsstunden oberhalb der zulässigen Bandbreite (Art. 59) aufweist, so können die Abteilungsleitungen in begründeten Fällen anordnen, dass diese Stunden ganz oder teilweise dem Überzeitkonto gutgeschrieben werden, dies ohne Zeitzuschläge. 4 Mitarbeitende des Kaders sind nicht überzeitberechtigt. Wenn sie in der Sperrzeit arbeiten müssen, so wird die geleistete Zeit dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben, und Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung. Art. 67 Zeitzuschläge Zeitzuschläge 1 Für Überzeit werden folgende Zeitzuschläge gewährt: a) in der Sperrzeit an Werktagen 50 %; b) an Samstagen und Sonntagen sowie an den Nachmittagen des 24. und 31. Dezembers ab 14.00 Uhr 50 %; c) an Feiertagen 100 %. 2 Kein Anspruch auf Zeitzuschläge gemäss Absatz 1 Buchstaben a– c besteht a) für Mitarbeitende der Feuerwehr; b) für die Hauswartschaften und das Reinigungspersonal der Verwaltungsgebäude, der Schulanlagen und im Schloss Köniz;74 c) …75 3 Mitarbeitende des Kaders haben mangels Überzeitberechtigung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 69 vorbehalten und für Piketteinsätze Artikel 63.76 Art. 68 Erfassung und Kompensation Erfassung und Kompensation 1 Überzeit ist baldmöglichst durch Freizeit zu kompensieren. Der Zeitpunkt ist mit den Vorgesetzten abzusprechen. 2 Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so können die Direktionsvorstehenden auf Gesuch hin einmal jährlich die Auszahlung von höchstens 84 Stunden Überzeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, beschliessen. 74 Fassung vom 22. Oktober 2025 75 Aufgehoben am 14. Dezember 2011 76 Fassung vom 14. Dezember 2011 Art. 6977 Abstimmungen und Wahlen Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen 1 Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen an Wochenenden wird ein Zeitzuschlag von 100 % gewährt. 2 Bei Mitarbeitenden des Kaders wird die geleistete Zeit samt Zuschlag dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben, bei den übrigen Mitarbeitenden dem Überzeitkonto. 3 Betreffend Wahlen können die Mitarbeitenden mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten wählen zwischen der Kompensation oder der Auszahlung der am Wochenende geleisteten Zeit. 7. Ferien Art. 70 Zweck Zweck Die Ferien dienen der Erholung der Mitarbeitenden. Art. 7178 Anspruch Anspruch 1 Mitarbeitende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf a) 26 Tage Ferien bis zum Jahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden; b) 30 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, bis zum Jahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden; c) 35 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. 2 … 3 Entsteht oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr, so besteht ein anteilsmässiger Ferienanspruch. 4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad während dem Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch neu berechnet. Art. 72 Zeitpunkt Zeitpunkt Die Ferien sind mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Mitarbeitenden frühzeitig festzulegen. 77 Marginalie sowie Absätze 1 und 3 Fassung vom 14. Dezember 2011 78 Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025, Abs. 2 aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 73 Bezug Bezug 1 Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen. 2 Die Ferien sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beziehen. Für einen positiven Saldo am Jahresende gilt: a) Bis zu fünf Tage Ferien können ohne Bewilligung auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferienbezug nicht zuliessen. b) Ausnahmsweise können die Direktionsvorstehenden den Übertrag von mehr als fünf Tagen Ferien auf das folgende Kalenderjahr bewilligen. c) Eine Auszahlung ist nicht möglich. 3 Die Ferien sind vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Besteht beim Ende des Arbeitsverhältnisses ein Saldo, so gilt: a) Ein positiver Saldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet, sofern ein Bezug aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. b) Ein negativer Saldo wird mit dem Monatslohn verrechnet. Art. 74 Arbeitsfreie Tage und Feiertage Arbeitsfreie Tage und Feiertage Arbeitsfreie Tage und Feiertage (Art. 77), die in die Ferien fallen, werden nicht an den Ferienanspruch angerechnet. Art. 75 Krankheit oder Unfall während der Ferien Krankheit oder Unfall während der Ferien 1 Wenn Mitarbeitende vor oder während der Ferien krank werden oder verunfallen und dadurch der Erholungszweck der Ferien nicht mehr gewährleistet ist, so werden die entsprechenden Tage nicht als Ferientage angerechnet. 2 In diesem Fall ist ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis vorzuweisen. Art. 76 Kürzung des Anspruchs Kürzung des Anspruchs 1 Bei Absenzen, die infolge Krankheit, Unfall, oder gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesamtverteidigung (Militär-, Zivildienst) und der Zivilschutz- oder Feuerwehrdienste innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 60 Kalendertage dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um einen Zwölftel gekürzt. 2 Mutterschaftsurlaub, bezahlter Elternschaftsurlaub, unbezahlte Freiwochen (Art. 82a) und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.79 3 Für die ganze Zeit eines unbezahlten Urlaubs werden die Ferien anteilsmässig gekürzt. 4 Werden während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so werden sie voll angerechnet. 8. Arbeitsfreie Tage und Halbtage Art. 77 Arbeitsfreie Tage und Halbtage Arbeitsfreie Tage und Halbtage Arbeitsfrei sind a) die Feiertage 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember; b) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember. 9. Urlaub 9.1 Begriff Art. 78 Begriff Begriff 1 Die Gewährung von Urlaub nach den folgenden Bestimmungen befreit die Mitarbeitenden vorübergehend von der Arbeitspflicht. 2 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen. 3 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, einen anderen Urlaub oder auf einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausgenommen sind Fälle von Artikel 79 Buchstabe e. 4 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz. 5 Beim Bezug von bezahltem Urlaub nach Artikel 79 beträgt die Zeitgutschrift pro Tag höchstens 8 Stunden und 12 Minuten oder die gemäss Arbeitsplan zu leistende Zeit.80 79 Fassung vom 12. Oktober 2022 80 Fassung vom 22. Oktober 2025 9.2 Bezahlter Urlaub Art. 79 Bezahlter Urlaub Ansprüche Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub: Familiäre Gründe a) Eigene Hochzeit: vier Tage (BG) b) Hochzeit von Kindern, Eltern oder Geschwistern: ein Tag (BG)81 c) Betreuung eines eigenen oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit, bis drei Tage pro Ereignis (übl.) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens fünf weitere Tage Urlaub pro Kalenderjahr gewähren.82 d) Betreuung eines anderen Familienmitglieds (Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Ehegatte, eingetragene Partnerin/ eingetragener Partner, Schwiegereltern) oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit, bis drei Tage pro Ereignis, höchstens 10 Tage/Kalenderjahr (übl.) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung mehr Urlaub gewähren.83 e) Todesfälle: aa) Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kind, Eltern: vier Tage (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens sechs weitere Tage Urlaub gewähren. Für das Sterbebett kann die Personalabteilung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung bis zwei Tage Urlaub gewähren.84 81 Fassung vom 12. Oktober 2022 82 Ganzer Buchstabe c Fassung vom 12. Oktober 2022 83 Ganzer Buchstabe d Fassung vom 12. Oktober 2022 84 Ganzer Buchstabe aa Fassung vom 12. Oktober 2022 bb) Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwägerin, Schwager, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Onkel, Tante: ein Tag (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens zwei weitere Tage Urlaub gewähren. Persönliche Gründe f) Wohnungswechsel: ein Tag (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch einen weiteren Tag Urlaub gewähren. g) ärztliche oder ärztlich angeordnete Untersuchungen und Behandlungen sowie Blutspenden: bis eine Stunde pro Konsultation (übl.) Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnete Untersuchungen und therapeutische Behandlungen kann mit Bewilligung der Abteilungsleitung die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden. h) Vorsprache bei Amtsstellen oder Gerichten gestützt auf eine Vorladung: bis zwei Stunden pro Vorsprache (übl.) i) Vorstellungsgespräche, im gekündigten Arbeitsverhältnis: die nötige Zeit, nach Festlegung der Abteilungsleitung. k) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, für Fassen, Rückgabe und Umtausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Untersuchung, Ausrüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der Wehrdienstpflicht, Schiesskurs: bis ein Tag (übl.) Art. 79a85 Bezahlter Betreuungsurlaub von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern 1 Haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s EOG86, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so haben sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. 2 Sind beide Elternteile nach den Artikeln 16n–16s EOG anspruchsberechtigt, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen. 85 Eingefügt am 12. Oktober 2022 86 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1. 3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die Personalabteilung ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
Art. 7 arbeitsfreien Tag / Halbtag (
Art. 6471, 72 Abgeltung von Pikettdienst: a) Wartegeld Abgeltung: a) Wartegeld, Pauschale 1 Mitarbeitende haben zusätzlich zum Lohn Anspruch auf a) ein Wartegeld pro Werktag, an dem sie Pikett- oder Winterbereitschaftsdienst haben; b) drei Wartegelder pro Samstag, Sonntag und arbeitsfreien Tag, an dem sie Pikett- oder Winterbereitschaftsdienst haben. 2 Ein Wartegeld für den gewöhnlichen Pikettdienst beträgt Fr. 41.30. Ein Wartegeld für den Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft beträgt Fr. 55.10. 2bis Beim Winterdienst beträgt ein Wartegeld a) CHF 55.10 für die Einsatzleitung; b) CHF 29.85 für Winterdienst erste Dringlichkeit; c) CHF 23.90 für Winterdienst zweite Dringlichkeit; 70 Fassung vom 29. August 2018; Absatz 4 eingefügt am 13. November 2024 71 Fassung vom 13. November 2024 72 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in Artikel 64 enthalten. d) CHF 17.95 für Winterdienst dritte Dringlichkeit. Eine generelle Lohnanpassung gilt auch für die Wartegelder. 2ter Wer gleichzeitig im Pikett- und im Winterdienst eingeteilt ist, hat nur Anspruch auf das Pikettwartegeld. 3 Haben Mitarbeitende im Abstand von unter sechs Wochen weitere Pikettdienste, so werden auf die nächsten Wartegelder Zuschläge ausgerichtet. Sie betragen für Pikettdienste a) nach zwei Wochen: 50 %; b) nach drei Wochen: 40 %; c) nach vier Wochen: 30 %; d) nach fünf Wochen: 20 %. 4 Die Wartegelder werden vierteljährlich ausbezahlt. 5 Als Entschädigung für Pikettdienste und Piketteinsätze der Hauswartschaft kann der Gemeinderat Pauschalbeträge festlegen. 6 Kann der Bereitschaftsdienst infolge Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall nicht geleistet werden, so entsteht kein Anspruch auf ein Wartegeld. Art. 6573 b) andere Leistungen b) Andere Leistungen 1 Die Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeugs während eines Pikett- oder Winterdiensteinsatzes richtet sich nach der entsprechenden Weisung des Gemeinderats. Die Entschädigung wird vierteljährlich ausbezahlt. 2 ... 3 Wer an arbeitsfreien Tagen und Halbtagen nach Artikel 77, am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag Pikett- oder Winterdienst hat, erhält eine Zeitgutschrift für einen Tag bzw. halben Tag, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. 6. Überzeit Art. 66 Begriff Begriff 1 Als Überzeit gilt jede angeordnete Arbeitsleistung in der Sperrzeit. 2 Die Überzeit ist vorgängig anzuordnen. Sie kann ausnahmsweise auch nachträglich genehmigt werden. 73 Fassung vom 29. August 2018 (Absatz 2 aufgehoben am 26. Oktober 2016) 3 Wenn der Zeitsaldo am Stichtag geleistete Arbeitsstunden oberhalb der zulässigen Bandbreite (Art. 59) aufweist, so können die Abteilungsleitungen in begründeten Fällen anordnen, dass diese Stunden ganz oder teilweise dem Überzeitkonto gutgeschrieben werden, dies ohne Zeitzuschläge. 4 Mitarbeitende des Kaders sind nicht überzeitberechtigt. Wenn sie in der Sperrzeit arbeiten müssen, so wird die geleistete Zeit dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben, und Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung. Art. 67 Zeitzuschläge Zeitzuschläge 1 Für Überzeit werden folgende Zeitzuschläge gewährt: a) in der Sperrzeit an Werktagen 50 %; b) an Samstagen und Sonntagen sowie an den Nachmittagen des 24. und 31. Dezembers ab 14.00 Uhr 50 %; c) an Feiertagen 100 %. 2 Kein Anspruch auf Zeitzuschläge gemäss Absatz 1 Buchstaben a– c besteht a) für Mitarbeitende der Feuerwehr; b) für die Hauswartschaften und das Reinigungspersonal der Verwaltungsgebäude, der Schulanlagen und im Schloss Köniz;74 c) …75 3 Mitarbeitende des Kaders haben mangels Überzeitberechtigung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 69 vorbehalten und für Piketteinsätze Artikel 63.76 Art. 68 Erfassung und Kompensation Erfassung und Kompensation 1 Überzeit ist baldmöglichst durch Freizeit zu kompensieren. Der Zeitpunkt ist mit den Vorgesetzten abzusprechen. 2 Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so können die Direktionsvorstehenden auf Gesuch hin einmal jährlich die Auszahlung von höchstens 84 Stunden Überzeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, beschliessen. 74 Fassung vom 22. Oktober 2025 75 Aufgehoben am 14. Dezember 2011 76 Fassung vom 14. Dezember 2011 Art. 6977 Abstimmungen und Wahlen Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen 1 Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen an Wochenenden wird ein Zeitzuschlag von 100 % gewährt. 2 Bei Mitarbeitenden des Kaders wird die geleistete Zeit samt Zuschlag dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben, bei den übrigen Mitarbeitenden dem Überzeitkonto. 3 Betreffend Wahlen können die Mitarbeitenden mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten wählen zwischen der Kompensation oder der Auszahlung der am Wochenende geleisteten Zeit. 7. Ferien Art. 70 Zweck Zweck Die Ferien dienen der Erholung der Mitarbeitenden. Art. 7178 Anspruch Anspruch 1 Mitarbeitende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf a) 26 Tage Ferien bis zum Jahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden; b) 30 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, bis zum Jahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden; c) 35 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. 2 … 3 Entsteht oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr, so besteht ein anteilsmässiger Ferienanspruch. 4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad während dem Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch neu berechnet. Art. 72 Zeitpunkt Zeitpunkt Die Ferien sind mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Mitarbeitenden frühzeitig festzulegen. 77 Marginalie sowie Absätze 1 und 3 Fassung vom 14. Dezember 2011 78 Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025, Abs. 2 aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 73 Bezug Bezug 1 Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen. 2 Die Ferien sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beziehen. Für einen positiven Saldo am Jahresende gilt: a) Bis zu fünf Tage Ferien können ohne Bewilligung auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferienbezug nicht zuliessen. b) Ausnahmsweise können die Direktionsvorstehenden den Übertrag von mehr als fünf Tagen Ferien auf das folgende Kalenderjahr bewilligen. c) Eine Auszahlung ist nicht möglich. 3 Die Ferien sind vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Besteht beim Ende des Arbeitsverhältnisses ein Saldo, so gilt: a) Ein positiver Saldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet, sofern ein Bezug aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. b) Ein negativer Saldo wird mit dem Monatslohn verrechnet. Art. 74 Arbeitsfreie Tage und Feiertage Arbeitsfreie Tage und Feiertage Arbeitsfreie Tage und Feiertage (Art. 77), die in die Ferien fallen, werden nicht an den Ferienanspruch angerechnet. Art. 75 Krankheit oder Unfall während der Ferien Krankheit oder Unfall während der Ferien 1 Wenn Mitarbeitende vor oder während der Ferien krank werden oder verunfallen und dadurch der Erholungszweck der Ferien nicht mehr gewährleistet ist, so werden die entsprechenden Tage nicht als Ferientage angerechnet. 2 In diesem Fall ist ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis vorzuweisen. Art. 76 Kürzung des Anspruchs Kürzung des Anspruchs 1 Bei Absenzen, die infolge Krankheit, Unfall, oder gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesamtverteidigung (Militär-, Zivildienst) und der Zivilschutz- oder Feuerwehrdienste innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 60 Kalendertage dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um einen Zwölftel gekürzt. 2 Mutterschaftsurlaub, bezahlter Elternschaftsurlaub, unbezahlte Freiwochen (Art. 82a) und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.79 3 Für die ganze Zeit eines unbezahlten Urlaubs werden die Ferien anteilsmässig gekürzt. 4 Werden während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so werden sie voll angerechnet. 8. Arbeitsfreie Tage und Halbtage Art. 77 Arbeitsfreie Tage und Halbtage Arbeitsfreie Tage und Halbtage Arbeitsfrei sind a) die Feiertage 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember; b) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember. 9. Urlaub 9.1 Begriff Art. 78 Begriff Begriff 1 Die Gewährung von Urlaub nach den folgenden Bestimmungen befreit die Mitarbeitenden vorübergehend von der Arbeitspflicht. 2 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen. 3 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, einen anderen Urlaub oder auf einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausgenommen sind Fälle von Artikel 79 Buchstabe e. 4 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz. 5 Beim Bezug von bezahltem Urlaub nach Artikel 79 beträgt die Zeitgutschrift pro Tag höchstens 8 Stunden und 12 Minuten oder die gemäss Arbeitsplan zu leistende Zeit.80 79 Fassung vom 12. Oktober 2022 80 Fassung vom 22. Oktober 2025 9.2 Bezahlter Urlaub Art. 79 Bezahlter Urlaub Ansprüche Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub: Familiäre Gründe a) Eigene Hochzeit: vier Tage (BG) b) Hochzeit von Kindern, Eltern oder Geschwistern: ein Tag (BG)81 c) Betreuung eines eigenen oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit, bis drei Tage pro Ereignis (übl.) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens fünf weitere Tage Urlaub pro Kalenderjahr gewähren.82 d) Betreuung eines anderen Familienmitglieds (Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Ehegatte, eingetragene Partnerin/ eingetragener Partner, Schwiegereltern) oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit, bis drei Tage pro Ereignis, höchstens 10 Tage/Kalenderjahr (übl.) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung mehr Urlaub gewähren.83 e) Todesfälle: aa) Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kind, Eltern: vier Tage (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens sechs weitere Tage Urlaub gewähren. Für das Sterbebett kann die Personalabteilung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung bis zwei Tage Urlaub gewähren.84 81 Fassung vom 12. Oktober 2022 82 Ganzer Buchstabe c Fassung vom 12. Oktober 2022 83 Ganzer Buchstabe d Fassung vom 12. Oktober 2022 84 Ganzer Buchstabe aa Fassung vom 12. Oktober 2022 bb) Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwägerin, Schwager, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Onkel, Tante: ein Tag (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens zwei weitere Tage Urlaub gewähren. Persönliche Gründe f) Wohnungswechsel: ein Tag (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch einen weiteren Tag Urlaub gewähren. g) ärztliche oder ärztlich angeordnete Untersuchungen und Behandlungen sowie Blutspenden: bis eine Stunde pro Konsultation (übl.) Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnete Untersuchungen und therapeutische Behandlungen kann mit Bewilligung der Abteilungsleitung die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden. h) Vorsprache bei Amtsstellen oder Gerichten gestützt auf eine Vorladung: bis zwei Stunden pro Vorsprache (übl.) i) Vorstellungsgespräche, im gekündigten Arbeitsverhältnis: die nötige Zeit, nach Festlegung der Abteilungsleitung. k) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, für Fassen, Rückgabe und Umtausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Untersuchung, Ausrüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der Wehrdienstpflicht, Schiesskurs: bis ein Tag (übl.) Art. 79a85 Bezahlter Betreuungsurlaub von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern 1 Haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s EOG86, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so haben sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. 2 Sind beide Elternteile nach den Artikeln 16n–16s EOG anspruchsberechtigt, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen. 85 Eingefügt am 12. Oktober 2022 86 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1. 3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die Personalabteilung ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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