Link zu PDF Personalverordnung
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Change 1
Art. 8
Bezahlter Urlaub, Einzelheiten Bezug Sofern es in Artikel 79 nicht anders geregelt ist, kann der bezahlte Urlaub nach vorgängiger mündlicher Meldung an die Abteilungsleitung bezogen werden. Die Abteilungsleitung kann in jedem Fall schriftliche Nachweise für den Urlaubsgrund verlangen. Art. 81 Teilzeitmitarbeitende Teilzeitmitarbeitende 1 Teilzeitmitarbeitende haben wählbare Termine nach Artikel 79 soweit möglich ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend auf die Arbeitszeit und die Freizeit zu verteilen. 2 Beziehen Teilzeitmitarbeitende bezahlten Urlaub nach Artikel 79, so gelten für die Zeitgutschrift die Hinweise in Klammern: a) (BG): Die Zeitgutschrift erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsgrad (Art. 46); b) (übl.): Es wird soviel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise oder nach einem Arbeitsplan leisten, höchstens aber 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag.87 9.3 Unbezahlter Urlaub Art. 82 Unbezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und im Einvernehmen mit der Abteilungs- oder Dienstzweigleitung unbezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub und für die Meldung an die Personalabteilung sind: a) bis sechs Monate: die Direktionsvorstehenden; b) mehr als sechs Monate: der Gemeinderat. 87 Fassung vom 22. Oktober 2025 3 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs führen nicht zum Abbruch des Urlaubs und auch nicht zur Ausrichtung von Lohn. Art. 82a88 Unbezahlte Freiwochen 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann die Abteilungsleitung den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den Vorgesetzten eine oder zwei unbezahlte Freiwochen pro Kalenderjahr gewähren. 2 Der Lohnabzug (7/30 oder 14/30 Monatslohn) erfolgt in dem Monat, in dem gemäss Gesuch erstmals eine unbezahlte Freiwoche bezogen wird. 3 Für eine zusammenhängende Abwesenheit dürfen nicht unbezahlte Freiwochen und unbezahlter Urlaub kombiniert werden. 4 Unbezahlte Freiwochen können nicht ins Folgejahr übertragen werden. 5 Betreffend Krankheit und Unfall gilt Artikel 75 sinngemäss. 9.4 Elternschaft Art. 82b89 vorgeburtlicher Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub von höchstens drei Wochen. 2 Er kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin angetreten werden. 3 Er endet a) mit der Geburt, ohne Anspruch auf Nachbezug; b) oder drei Wochen nach Antritt, wenn die Geburt bis dahin nicht erfolgt ist. 4 Der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub wird bei vollem Lohnanspruch auf dem Beschäftigungsgrad vor dem Urlaub gewährt. Art. 8390 Mutterschaftsurlaub Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. 88 Eingefügt am 11. Mai 2016 89 Eingefügt am 22. Oktober 2025 90 Absätze 4 und 5 eingefügt am 12. Oktober 2022 2 Er beginnt mit dem Tag der Niederkunft und beträgt a) im ersten Anstellungsjahr 14 Wochen bei einem Lohnanspruch von 80 % des bisherigen Lohns; b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 17 Wochen bei vollem Lohnanspruch. 3 Der Mutterschaftsurlaub wird auf dem Beschäftigungsgrad vor dem Urlaub gewährt. 4 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nach Absatz 1 um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung91. 5 Wird die Arbeit oder eine andere Tätigkeit wieder aufgenommen, wird der Lohnanspruch um die der Gemeinde entgehende bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung92 gekürzt. Art. 8493 Bezahlter Urlaub bei Niederkunft Bezahlter Elternschaftsurlaub 1 Anspruch auf einen bezahlten Elternschaftsurlaub von vier Wochen haben Mitarbeitende, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes a) dessen rechtlicher Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden; b) mit dessen Mutter oder dessen Vater verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebenspartnerschaft leben und keinen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 83 haben. 94 2 Der Urlaub ist innerhalb von sechs Monaten zu beziehen. Ein tageweiser Bezug ist möglich. 3 Mitarbeitende können den Urlaub nach mündlicher Meldung an die Abteilungsleitung beziehen. Art. 84a95 bezahlte Elternzeit 1 Mitarbeitende, die Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (Art. 83) oder Elternschaftsurlaub (Art. 84) haben, haben zusätzlich Anspruch auf eine bezahlte Elternzeit von vier Wochen. 2 Die Elternzeit wird als Zeitguthaben gewährt, das innerhalb von fünf Jahren ab Geburt des Kinds bezogen werden kann, mit 91 Art. 16c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1 92 Art. 16d Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1 93 Marginalie sowie Absätze 2 und 3 Fassung vom 12. Oktober 2022 94 Absatz 1 Fassung vom 26. Oktober 2022 95 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Mitarbeitenden. 3 Ändert sich der Beschäftigungsgrad, so wird die noch nicht bezogene bezahlte Elternzeit neu berechnet. 4 Die Elternzeit wird – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – bei vollem Lohnanspruch gewährt. Bei einer Neuberechnung nach Absatz 3 ändert sich auch der Lohnanspruch entsprechend. Art. 85 Unbezahlter Elternschaftsurlaub Unbezahlter Elternschaftsurlaub 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, bemüht sich die Gemeinde, den Mitarbeitenden einen unbezahlten Elternschaftsurlaub von bis zu einem Jahr zu gewähren. Ein Anspruch besteht nicht. 2 Das schriftliche Urlaubsgesuch ist an die zuständige Instanz gemäss Artikel 82 zu richten. Art. 86 Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen Für den Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. Art. 87 Geltung auch für Pflegekinderverhältnisse Pflegekinderverhältnisse Die Begründung eines Pflegekindverhältnisses zum Zweck der Adoption wird der Niederkunft gleichgestellt. Die Artikel 83 bis Artikel 85 gelten sinngemäss. 9.5 Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr Art. 88 Bezahlter Urlaub Bezahlter Urlaub 1 Den Mitarbeitenden kann pro Jahr höchstens ein bezahlter Urlaub von höchstens zehn Tagen gewährt werden a) zum Besuch von Leiter- und Instruktorenkursen in Jugendorganisationen; b) zur Ausübung von Leiteraufgaben in Jugendorganisationen; c) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder Rechnungsführer/in in Zivilschutzschutzkursen und d) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder Rechnungsführer/in in Feuerwehrkursen. 2 Die Mitarbeitenden reichen ihr Gesuch bei ihren Vorgesetzten ein. Zuständig zum Entscheid ist die Abteilungsleitung. 3 Diese Regelung gilt nicht für Pflichtdienste nach der Gesetzgebung über den Zivilschutz. X. Lohn und andere finanzielle Leistungen 1. Lohn Art. 89 Lohnauszahlung Lohnauszahlung 1 Zwölf Dreizehntel des Jahreslohns werden monatlich ausgerichtet. 2 Der dreizehnte Teil des Jahreslohns (13. Monatslohn) wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt. 3 Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausgerichtet. 4 Bewilligter unbezahlter Urlaub und unbezahlte Freiwochen führen zu einer anteilsmässigen Kürzung des 13. Monatslohns.96 5 Vom Lohn werden die gesetzlichen und reglementarischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Art. 8
Bezahlter Urlaub, Einzelheiten Bezug Sofern es in Artikel 79 nicht anders geregelt ist, kann der bezahlte Urlaub nach vorgängiger mündlicher Meldung an die Abteilungsleitung bezogen werden. Die Abteilungsleitung kann in jedem Fall schriftliche Nachweise für den Urlaubsgrund verlangen. Art. 81 Teilzeitmitarbeitende Teilzeitmitarbeitende 1 Teilzeitmitarbeitende haben wählbare Termine nach Artikel 79 soweit möglich ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend auf die Arbeitszeit und die Freizeit zu verteilen. 2 Beziehen Teilzeitmitarbeitende bezahlten Urlaub nach Artikel 79, so gelten für die Zeitgutschrift die Hinweise in Klammern: a) (BG): Die Zeitgutschrift erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsgrad (Art. 46); b) (übl.): Es wird soviel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise oder nach einem Arbeitsplan leisten, höchstens aber 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag.87 9.3 Unbezahlter Urlaub Art. 82 Unbezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und im Einvernehmen mit der Abteilungs- oder Dienstzweigleitung unbezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub und für die Meldung an die Personalabteilung sind: a) bis sechs Monate: die Direktionsvorstehenden; b) mehr als sechs Monate: der Gemeinderat. 87 Fassung vom 22. Oktober 2025 3 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs führen nicht zum Abbruch des Urlaubs und auch nicht zur Ausrichtung von Lohn. Art. 82a88 Unbezahlte Freiwochen 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann die Abteilungsleitung den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den Vorgesetzten eine oder zwei unbezahlte Freiwochen pro Kalenderjahr gewähren. 2 Der Lohnabzug (7/30 oder 14/30 Monatslohn) erfolgt in dem Monat, in dem gemäss Gesuch erstmals eine unbezahlte Freiwoche bezogen wird. 3 Für eine zusammenhängende Abwesenheit dürfen nicht unbezahlte Freiwochen und unbezahlter Urlaub kombiniert werden. 4 Unbezahlte Freiwochen können nicht ins Folgejahr übertragen werden. 5 Betreffend Krankheit und Unfall gilt Artikel 75 sinngemäss. 9.4 Elternschaft Art. 82b89 vorgeburtlicher Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub von höchstens drei Wochen. 2 Er kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin angetreten werden. 3 Er endet a) mit der Geburt, ohne Anspruch auf Nachbezug; b) oder drei Wochen nach Antritt, wenn die Geburt bis dahin nicht erfolgt ist. 4 Der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub wird bei vollem Lohnanspruch auf dem Beschäftigungsgrad vor dem Urlaub gewährt. Art. 8390 Mutterschaftsurlaub Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. 88 Eingefügt am 11. Mai 2016 89 Eingefügt am 22. Oktober 2025 90 Absätze 4 und 5 eingefügt am 12. Oktober 2022 2 Er beginnt mit dem Tag der Niederkunft und beträgt a) im ersten Anstellungsjahr 14 Wochen bei einem Lohnanspruch von 80 % des bisherigen Lohns; b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 17 Wochen bei vollem Lohnanspruch. 3 Der Mutterschaftsurlaub wird auf dem Beschäftigungsgrad vor dem Urlaub gewährt. 4 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nach Absatz 1 um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung91. 5 Wird die Arbeit oder eine andere Tätigkeit wieder aufgenommen, wird der Lohnanspruch um die der Gemeinde entgehende bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung92 gekürzt. Art. 8493 Bezahlter Urlaub bei Niederkunft Bezahlter Elternschaftsurlaub 1 Anspruch auf einen bezahlten Elternschaftsurlaub von vier Wochen haben Mitarbeitende, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes a) dessen rechtlicher Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden; b) mit dessen Mutter oder dessen Vater verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebenspartnerschaft leben und keinen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 83 haben. 94 2 Der Urlaub ist innerhalb von sechs Monaten zu beziehen. Ein tageweiser Bezug ist möglich. 3 Mitarbeitende können den Urlaub nach mündlicher Meldung an die Abteilungsleitung beziehen. Art. 84a95 bezahlte Elternzeit 1 Mitarbeitende, die Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (Art. 83) oder Elternschaftsurlaub (Art. 84) haben, haben zusätzlich Anspruch auf eine bezahlte Elternzeit von vier Wochen. 2 Die Elternzeit wird als Zeitguthaben gewährt, das innerhalb von fünf Jahren ab Geburt des Kinds bezogen werden kann, mit 91 Art. 16c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1 92 Art. 16d Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1 93 Marginalie sowie Absätze 2 und 3 Fassung vom 12. Oktober 2022 94 Absatz 1 Fassung vom 26. Oktober 2022 95 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Mitarbeitenden. 3 Ändert sich der Beschäftigungsgrad, so wird die noch nicht bezogene bezahlte Elternzeit neu berechnet. 4 Die Elternzeit wird – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – bei vollem Lohnanspruch gewährt. Bei einer Neuberechnung nach Absatz 3 ändert sich auch der Lohnanspruch entsprechend. Art. 85 Unbezahlter Elternschaftsurlaub Unbezahlter Elternschaftsurlaub 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, bemüht sich die Gemeinde, den Mitarbeitenden einen unbezahlten Elternschaftsurlaub von bis zu einem Jahr zu gewähren. Ein Anspruch besteht nicht. 2 Das schriftliche Urlaubsgesuch ist an die zuständige Instanz gemäss Artikel 82 zu richten. Art. 86 Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen Für den Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. Art. 87 Geltung auch für Pflegekinderverhältnisse Pflegekinderverhältnisse Die Begründung eines Pflegekindverhältnisses zum Zweck der Adoption wird der Niederkunft gleichgestellt. Die Artikel 83 bis Artikel 85 gelten sinngemäss. 9.5 Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr Art. 88 Bezahlter Urlaub Bezahlter Urlaub 1 Den Mitarbeitenden kann pro Jahr höchstens ein bezahlter Urlaub von höchstens zehn Tagen gewährt werden a) zum Besuch von Leiter- und Instruktorenkursen in Jugendorganisationen; b) zur Ausübung von Leiteraufgaben in Jugendorganisationen; c) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder Rechnungsführer/in in Zivilschutzschutzkursen und d) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder Rechnungsführer/in in Feuerwehrkursen. 2 Die Mitarbeitenden reichen ihr Gesuch bei ihren Vorgesetzten ein. Zuständig zum Entscheid ist die Abteilungsleitung. 3 Diese Regelung gilt nicht für Pflichtdienste nach der Gesetzgebung über den Zivilschutz. X. Lohn und andere finanzielle Leistungen 1. Lohn Art. 89 Lohnauszahlung Lohnauszahlung 1 Zwölf Dreizehntel des Jahreslohns werden monatlich ausgerichtet. 2 Der dreizehnte Teil des Jahreslohns (13. Monatslohn) wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt. 3 Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausgerichtet. 4 Bewilligter unbezahlter Urlaub und unbezahlte Freiwochen führen zu einer anteilsmässigen Kürzung des 13. Monatslohns.96 5 Vom Lohn werden die gesetzlichen und reglementarischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.