Link zu PDF Personalverordnung
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Art. 9
Berechnung Tag- oder Stundenlohn Berechnung Stundenlohn Die Umrechnung des Jahreslohns in Stundenlohn erfolgt auf der Grundlage von 2132 Arbeitsstunden (41-Stundenwoche). Art. 91 Lohnklassen und Lohnstufen Lohnklassen und Lohnstufen 1 Es gibt 16 Lohnklassen. Vom Mindest- bis zum Höchstansatz jeder Lohnklasse bestehen 46 gleiche Lohnstufen. 2 Die untersten fünf Stufen sind die Anlaufstufen, die nächsten 36 Stufen bilden die Regelstufen, die obersten fünf Stufen sind die Leistungsstufen. Die Lohntabelle bildet einen Anhang zu dieser Verordnung. 3 Erfüllen künftige Mitarbeitende die wesentlichen Anforderungen der Funktion, werden sie in eine der Regelstufen eingeteilt. Sind wesentliche Anforderungen der Funktion noch nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Anfangslohn innerhalb der Anlaufstufen festgelegt werden. 96 Fassung vom 11. Mai 2016 97 Fassung vom 22. Oktober 2025 Art. 92 Funktionseinreihung Funktionseinreihung 1 Der Gemeinderat ordnet jede Funktion einer Richtfunktion zu und bezeichnet für jede Richtfunktion eine Lohnklasse. Der Einreihungsplan im Anhang zeigt die Richtfunktionen. 2 Für die Funktionseinreihung sind folgende Kriterien massgebend: – Art der Aufgaben; – Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung; – Sach- und Führungsverantwortung; – Grad der Selbständigkeit. 3 Muss eine Funktionseinreihung angepasst werden, so werden die betroffenen Mitarbeitenden neu persönlich eingereiht. Falls dadurch der Lohn sinkt, so wird die neue persönliche Einreihung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. In Härtefällen kann auf eine Lohnanpassung ganz oder teilweise verzichtet werden. Art. 93 Lebenserfahrung Lebenserfahrung Als Lebenserfahrung im Sinn von Artikel 53 des Personalreglements werden insbesondere berücksichtigt: Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit innerhalb der Familie; andere Betreuungsaufgaben; Einsatz im Sozialbereich; Funktionen in Organisationen, Vereinen, Parteien oder im Gemeinwesen; politische Ämter; Freiwilligenarbeit. Art. 94 Individuelle Lohnentwicklung Individuelle Lohnentwicklung 1 Bei guten und sehr guten Leistungen und entsprechendem Verhalten von Mitarbeitenden können Stufenanstiege gewährt werden, sofern die Mitarbeitenden die höchste Regelstufe noch nicht erreicht haben. 2 Zuständig für die Gewährung sind a) bei Mitarbeitenden des Kaders der Gemeinderat b) bei den übrigen Mitarbeitenden die Direktionsvorstehenden. 3 Mitarbeitenden, welche bereits in der höchsten Regelstufe oder einer Leistungsstufe angelangt sind, werden weitere Stufenanstiege nur für aussergewöhnliches Engagement gewährt. 4 Bei fortgesetzt ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten von Mitarbeitenden kann die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde eine Rückstufung um höchstens 20 % des Lohns verfügen. 5 Bei Rückstufungen ist den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verschulden der Mitarbeitenden Rechnung zu tragen. 6 Die Personalabteilung ist vor Erlass einer Verfügung beizuziehen. 2. Lohnfortzahlung Art. 95 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 1 Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, dies jedoch höchstens um ein weiteres Jahr. 2 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung werden alle Zeiten teilweiser oder voller Arbeitsverhinderung in den letzten elf Monaten mitgerechnet. 3 Ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung erschöpft, so verlängert sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des Personalreglements bis zum Rentenentscheid der Invalidenversicherung, höchstens aber um ein weiteres Jahr. Voraussetzung ist, dass a) die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt ist und b) die Mitarbeitenden den Anspruch auf eine allfällige Rentennachzahlung an die Gemeinde abtreten. Art. 96 Vertrauensärztliche Untersuchung Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Bei widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen ist für die Gemeinde die vertrauensärztliche Untersuchung massgebend. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung. Art. 97 Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall 1 Können Mitarbeitende ihre Arbeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht aufnehmen, haben sie die Vorgesetzten zu informieren. Die Mitteilung sollte in der Regel spätestens im Zeitpunkt gemacht werden, auf den der Arbeitsbeginn zu erfolgen hätte. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als fünf und bei Unfall mehr als zwei Arbeitstage, haben die Mitarbeitenden unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. 2 In besonderen Fällen kann die Abteilungsleitung bereits früher ein Arztzeugnis verlangen. Art. 98e Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall Länger dauernde Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall 1 Dauert die Abwesenheit an oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so leitet die Gemeinde die nötigen Abklärungen und geeigneten Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, so haben die Mitarbeitenden monatlich ein Arztzeugnis mit Aussagen über Ausmass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. 3 Die Mitarbeitenden bemühen sich kooperativ und aktiv um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere durch die Umsetzung von zumutbaren Massnahmen. Art. 9998 Kürzung der Lohnfortzahlung Nettolohnausgleich und Kürzung der Lohnfortzahlung 1 Lohnfortzahlungen aller Art werden so gekürzt, dass die Auszahlungen nicht höher sind, als wenn die betroffenen Mitarbeitenden gearbeitet hätten (Nettolohnausgleich).99 2 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde kann die Lohnfortzahlung kürzen, wenn a) sich die Mitarbeitenden den angeordneten medizinischen und organisatorischen Massnahmen widersetzen; b) Versicherungen ihre Geldleistungen wegen Selbstverschuldens kürzen; in einem solchen Fall gilt für die Lohnfortzahlung der gleiche Kürzungssatz; c) die Mitarbeitenden den Unfall oder die Krankheit, welche die Arbeitsverhinderung verursachte, absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt haben.
Art. 9
Berechnung Tag- oder Stundenlohn Berechnung Stundenlohn Die Umrechnung des Jahreslohns in Stundenlohn erfolgt auf der Grundlage von 2132 Arbeitsstunden (41-Stundenwoche). Art. 91 Lohnklassen und Lohnstufen Lohnklassen und Lohnstufen 1 Es gibt 16 Lohnklassen. Vom Mindest- bis zum Höchstansatz jeder Lohnklasse bestehen 46 gleiche Lohnstufen. 2 Die untersten fünf Stufen sind die Anlaufstufen, die nächsten 36 Stufen bilden die Regelstufen, die obersten fünf Stufen sind die Leistungsstufen. Die Lohntabelle bildet einen Anhang zu dieser Verordnung. 3 Erfüllen künftige Mitarbeitende die wesentlichen Anforderungen der Funktion, werden sie in eine der Regelstufen eingeteilt. Sind wesentliche Anforderungen der Funktion noch nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Anfangslohn innerhalb der Anlaufstufen festgelegt werden. 96 Fassung vom 11. Mai 2016 97 Fassung vom 22. Oktober 2025 Art. 92 Funktionseinreihung Funktionseinreihung 1 Der Gemeinderat ordnet jede Funktion einer Richtfunktion zu und bezeichnet für jede Richtfunktion eine Lohnklasse. Der Einreihungsplan im Anhang zeigt die Richtfunktionen. 2 Für die Funktionseinreihung sind folgende Kriterien massgebend: – Art der Aufgaben; – Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung; – Sach- und Führungsverantwortung; – Grad der Selbständigkeit. 3 Muss eine Funktionseinreihung angepasst werden, so werden die betroffenen Mitarbeitenden neu persönlich eingereiht. Falls dadurch der Lohn sinkt, so wird die neue persönliche Einreihung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. In Härtefällen kann auf eine Lohnanpassung ganz oder teilweise verzichtet werden. Art. 93 Lebenserfahrung Lebenserfahrung Als Lebenserfahrung im Sinn von Artikel 53 des Personalreglements werden insbesondere berücksichtigt: Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit innerhalb der Familie; andere Betreuungsaufgaben; Einsatz im Sozialbereich; Funktionen in Organisationen, Vereinen, Parteien oder im Gemeinwesen; politische Ämter; Freiwilligenarbeit. Art. 94 Individuelle Lohnentwicklung Individuelle Lohnentwicklung 1 Bei guten und sehr guten Leistungen und entsprechendem Verhalten von Mitarbeitenden können Stufenanstiege gewährt werden, sofern die Mitarbeitenden die höchste Regelstufe noch nicht erreicht haben. 2 Zuständig für die Gewährung sind a) bei Mitarbeitenden des Kaders der Gemeinderat b) bei den übrigen Mitarbeitenden die Direktionsvorstehenden. 3 Mitarbeitenden, welche bereits in der höchsten Regelstufe oder einer Leistungsstufe angelangt sind, werden weitere Stufenanstiege nur für aussergewöhnliches Engagement gewährt. 4 Bei fortgesetzt ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten von Mitarbeitenden kann die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde eine Rückstufung um höchstens 20 % des Lohns verfügen. 5 Bei Rückstufungen ist den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verschulden der Mitarbeitenden Rechnung zu tragen. 6 Die Personalabteilung ist vor Erlass einer Verfügung beizuziehen. 2. Lohnfortzahlung Art. 95 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 1 Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, dies jedoch höchstens um ein weiteres Jahr. 2 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung werden alle Zeiten teilweiser oder voller Arbeitsverhinderung in den letzten elf Monaten mitgerechnet. 3 Ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung erschöpft, so verlängert sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des Personalreglements bis zum Rentenentscheid der Invalidenversicherung, höchstens aber um ein weiteres Jahr. Voraussetzung ist, dass a) die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt ist und b) die Mitarbeitenden den Anspruch auf eine allfällige Rentennachzahlung an die Gemeinde abtreten. Art. 96 Vertrauensärztliche Untersuchung Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Bei widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen ist für die Gemeinde die vertrauensärztliche Untersuchung massgebend. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung. Art. 97 Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall 1 Können Mitarbeitende ihre Arbeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht aufnehmen, haben sie die Vorgesetzten zu informieren. Die Mitteilung sollte in der Regel spätestens im Zeitpunkt gemacht werden, auf den der Arbeitsbeginn zu erfolgen hätte. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als fünf und bei Unfall mehr als zwei Arbeitstage, haben die Mitarbeitenden unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. 2 In besonderen Fällen kann die Abteilungsleitung bereits früher ein Arztzeugnis verlangen. Art. 98e Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall Länger dauernde Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall 1 Dauert die Abwesenheit an oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so leitet die Gemeinde die nötigen Abklärungen und geeigneten Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, so haben die Mitarbeitenden monatlich ein Arztzeugnis mit Aussagen über Ausmass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. 3 Die Mitarbeitenden bemühen sich kooperativ und aktiv um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere durch die Umsetzung von zumutbaren Massnahmen. Art. 9998 Kürzung der Lohnfortzahlung Nettolohnausgleich und Kürzung der Lohnfortzahlung 1 Lohnfortzahlungen aller Art werden so gekürzt, dass die Auszahlungen nicht höher sind, als wenn die betroffenen Mitarbeitenden gearbeitet hätten (Nettolohnausgleich).99 2 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde kann die Lohnfortzahlung kürzen, wenn a) sich die Mitarbeitenden den angeordneten medizinischen und organisatorischen Massnahmen widersetzen; b) Versicherungen ihre Geldleistungen wegen Selbstverschuldens kürzen; in einem solchen Fall gilt für die Lohnfortzahlung der gleiche Kürzungssatz; c) die Mitarbeitenden den Unfall oder die Krankheit, welche die Arbeitsverhinderung verursachte, absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt haben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.