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Bebauungsplan 179: Riehen Lörracherstrasse Nr. 153 - 163

Basel-Stadt · RiE 731.150.179 · communal act

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.179 Bebauungsplan 179: Riehen Lörracherstrasse Nr. 153 - 163 (BP 179) Vom 17. April 2007 (Stand 30. Mai 2007) Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999: Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/254.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.179 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.04.2007 30.05.2007 Erlass Erstfassung KB 21.04.2007 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.179 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.04.2007 30.05.2007 Erstfassung KB 21.04.2007 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.179 Riehen Lörracherstrasse Nr. 153 - 163 Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 2007 1) Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 2): 1. Der Bebauungsplan Nr. 111.01.001 vom 13. Februar 2007 betreffend das Areal zwischen der Lörracherstrasse in Riehen wird festgesetzt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen: 2.1 Auf den Parzellen sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen, die nur mässig stören, zulässig. 2.2 Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird auf den einzelnen Parzellen gemäss Vergleichsprojekt der Zone 3 bestimmt. Im Übrigen gelten im Baubereich A die Bauvorschriften der Zone 4. 2.3 Im Bereich B sind eingeschossige Bauten mit Flachdach bis zu einer Höhe von 3,5 m auf der ganzen Fläche zulässig. Soweit deren Dachflächen eine zweckmässige Form ergeben, sind sie als begehbare Grünflächen zu gestalten. Der unüberbaute Bereich B ist als Garten oder Grünfläche anzulegen. 2.4 Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen. 2.5 Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können. 2.6 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise Abweichungen von den Bauvorschriften zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das Baudepartement. 3) 1) Vom Baudepartement genehmigt am 30. 5. 2007. 2) SG 730.100. 3) Wirksam seit 30. 5. 2007. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.179 Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/254.html

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