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Benützungsreglement für Säle und Mehrzweckräume der Gemeinde Glarus

Glarus · 6.6-2 · communal act

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1 provision

Seite 1/7 Datum Reg.Nr. Person Funktion E-Mail Direkt 10.03.2026 28.06 / 2022-143 Sommer Yannic Abteilungsleiter Immobilienmanagement yannic.sommer@glarus.ch +41 58 611 80 23 Benützungsreglement für Säle und Mehrzweckräume der Gemeinde Glarus Version: 1.0 Erlass durch: Departement Liegenschaften und Sicherheit Erlassen am: 22.06.2026 Inkrafttreten: 22.06.2026 Seite 2/7 Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................... 3 1.1 Geltungsbereich und Zweck der Nutzung ...................................................... 3 1.2 Reservationsverfahren .................................................................................. 3 1.3 Objektspezifische Unterlagen ........................................................................ 3 1.4 Annullierung .................................................................................................. 3 2 Nutzungsvorschriften ............................................................................................................ 4 2.1 Maximale Personenzahl ................................................................................ 4 2.2 Rauchverbot .................................................................................................. 4 2.3 Essen und Trinken ........................................................................................ 4 2.4 Dekoration und Einrichtung ........................................................................... 4 2.5 Lärm- und Immissionsschutz ......................................................................... 4 2.6 Ortsspezifisches Inventar .............................................................................. 5 2.7 Parkierung und Zufahrt.................................................................................. 5 3 Brandschutz und Sicherheit .................................................................................................. 5 3.1 Allgemeine Brandschutzvorschriften ............................................................. 5 3.2 Offenes Feuer und Pyrotechnik ..................................................................... 5 3.3 Flucht- und Rettungswege............................................................................. 5 3.4 Verhalten im Notfall ....................................................................................... 6 3.5 Brandschutzplan pro Räumlichkeit ................................................................ 6 4 Ordnung, Reinigung und Rückgabe ..................................................................................... 6 4.1 Ordnung und Reinigung ................................................................................ 6 4.2 Rückgabe und Abnahme ............................................................................... 7 5 Haftung ................................................................................................................................. 7 5.1 Haftung der Mieterin / des Mieters................................................................. 7 5.2 Haftpflichtversicherung .................................................................................. 7 5.3 Haftungsausschluss der Gemeinde ............................................................... 7 Seite 3/7 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich und Zweck der Nutzung Dieses Reglement regelt die Benützung der mietbaren Räumlichkeiten der Gemeinde Glarus, welche Dritten für Veranstaltungen kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Der Schulbetrieb sowie Veranstaltungen der Gemeinde Glarus haben gegenüber Dritten jederzeit Vorrang. Die Räumlichkeiten stehen insbesondere für folgende Nutzungsarten zur Verfügung: a) Vereinsanlässe, Generalversammlungen und Sitzungen b) Kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Theater, Ausstellungen) c) Private Feiern und Festanlässe d) Gewerbliche Veranstaltungen, Kurse und Seminare e) Öffentliche Informationsveranstaltungen und Versammlungen (öffentlichen Institutionen) Die Gemeinde behält sich vor, Gesuche abzulehnen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die öffentliche Ordnung gefährden. 1.2 Reservationsverfahren Sämtliche Reservationen sind über das Online-Reservationssystem der Gemeinde Glarus vorzunehmen. Die Reservation wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch das Departement Liegenschaften und Sicherheit verbindlich. Für jede Reservation ist eine volljährige, handlungsfähige Person als verantwortliche Ansprechperson zu benennen. Diese haftet für die Einhaltung des Reglements und ist während der gesamten Nutzungsdauer vor Ort anwesend. Mit der Reservation anerkennt die mietende Partei das vorliegende Reglement vollumfänglich. 1.3 Objektspezifische Unterlagen Für jede Räumlichkeit besteht ein spezifisches Objektblatt, das die wesentlichen Nutzungsbedingungen und Vorgaben des betreffenden Mietobjekts zusammenfasst. Das Objektblatt enthält mindestens folgende Angaben: – Maximale Personenzahl (feuerpolizeilich bewilligte Kapazität) – Hinweis auf den zugehörigen Brandschutzplan mit Fluchtwegdarstellung (vgl. Ziff. 3.5) – Verfügbares Inventar und allfällige Nutzungseinschränkungen – Objektspezifische Zusatzbestimmungen Das Objektblatt wird der Mieterin bzw. dem Mieter zusammen mit der Reservationsbestätigung zugestellt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind integraler Bestandteil dieses Reglements und im gleichen Umfang verbindlich. 1.4 Annullierung Annullierungen sind schriftlich an liegenschaften@glarus.ch mitzuteilen. Es gelten folgende Fristen und Kostenfolgen: Annullierungsfrist Kostenfolge Mehr als 7 Tage vor dem Anlass Kostenlos 1 bis 6 Tage vor dem Anlass 25% der Raummiete Seite 4/7 Weniger als 1 Tage vor dem Anlass 50% der Raummiete 2 Nutzungsvorschriften 2.1 Maximale Personenzahl Die für jede Räumlichkeit festgelegte maximale Personenzahl darf unter keinen Umständen überschritten werden. Diese Obergrenze beruht auf den feuerpolizeilichen Vorgaben und ist zwingend einzuhalten. 2.2 Rauchverbot In sämtlichen Räumlichkeiten gilt ein striktes Rauchverbot. Dieses schliesst E-Zigaretten und vergleichbare Produkte ein. Das Rauchen ist ausschliesslich im Freien, ausserhalb des Gebäudes gestattet. 2.3 Essen und Trinken Grundsätzlich gelten folgende Bestimmungen: a) Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist sicherzustellen. b) Kalte Verpflegung und Getränke sind gestattet, sofern für den jeweiligen Raum nichts anderes vermerkt ist. c) Das Zubereiten und Konsumieren warmer Speisen sowie der Beizug externer Cateringanbieter in den Mieträumlichkeiten bedürfen einer vorgängigen Anmeldung und der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Glarus. d) Der Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke bei öffentlichen Veranstaltungen gilt als gastgewerbliche Tätigkeit und unterliegt der kantonalen Gastwirtschaftsgesetzgebung. Die erforderliche Festwirtschaftsbewilligung ist rechtzeitig vor dem Anlass bei der Gemeinde Glarus (Abteilung Generationen und Kultur, Gemeindehausplatz 5, 8750 Glarus) einzuholen. Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke, Jugendlichen unter 18 Jahren keine Spirituosen abgegeben werden. e) Alle Oberflächen und Einrichtungen sind nach dem Anlass in einwandfreiem Zustand zu hinterlassen. 2.4 Dekoration und Einrichtung Das Anbringen von Dekorationen ist unter folgenden Bedingungen gestattet: – Wände, Decken und Böden dürfen nicht beschädigt werden (keine Nägel, Schrauben, rückstandsbildende Klebebänder). – Dekorationsmaterial muss den Brandschutzvorschriften entsprechen (vgl. Ziffer 3). – Sämtliche Dekorationen sind nach dem Anlass vollständig zu entfernen. – Das Verschieben von schwerem Mobiliar oder fest installierten Einrichtungen ist nicht gestattet. 2.5 Lärm- und Immissionsschutz Die Mieterin bzw. der Mieter ist für die Einhaltung der geltenden Lärmschutzvorschriften verantwortlich. Bei Musikveranstaltungen und verstärkter Beschallung gelten folgende Regelwerke: Für den Publikumsschutz sind die Grenzwerte gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG, SR 814.711) massgebend. Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall über 93 dB(A) sind meldepflichtig; das entsprechende Meldeformular (Art. 20 V-NISSG) ist mindestens 14 Tage im Voraus, unterzeichnet und per Post bei der Gemeinde Glarus, Abteilung Generationen und Kultur, einzureichen. Störende Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft sind durch geeignete Massnahmen – insbesondere durch zeitliche Begrenzung und eine sachgerechte Aufstellung der Beschallungsanlage – zu vermeiden. Seite 5/7 Ohne Ausnahmebewilligung gelten generell folgende Ruhezeiten: – Mittagsruhe: 12:00–13:00 Uhr – Nachtruhe: 22:00–07:00 Uhr – Sonn- und Feiertage: ganztägig erhöhte Ruhepflicht Während der Nachtruhe sind Fenster und Türen geschlossen zu halten und die Lautstärke auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Während der übrigen Ruhezeiten ist auf lärmintensive Tätigkeiten zu verzichten. 2.6 Ortsspezifisches Inventar Einzelne Räumlichkeiten verfügen über ein ortsspezifisches Inventar (z. B. Tische, Stühle, technische Ausrüstung), das der Mieterin bzw. dem Mieter im Rahmen der Reservation zur Verfügung gestellt werden kann. Ob und in welchem Umfang Inventar vorhanden ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Objektblatt der betreffenden Räumlichkeit. Sofern Inventar zur Verfügung steht, gelten folgende Bestimmungen: – Das Inventar ist sorgfältig und bestimmungsgemäss zu verwenden. – Beschädigungen oder Verluste sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden. Die Kosten für Ersatz oder Instandsetzung gehen zulasten der Mieterin bzw. des Mieters (vgl. Ziff. 5.1). – Die Mitnahme von Inventargegenständen aus der Räumlichkeit ist nicht gestattet. – Nach dem Anlass ist das gesamte Inventar vollständig und an den vorgesehenen Standort zurückzustellen. 2.7 Parkierung und Zufahrt Die Mieterin bzw. der Mieter ist verpflichtet, die geltende kommunale Parkierungsordnung einzuhalten und die Teilnehmenden entsprechend zu informieren. Insbesondere gelten folgende Bestimmungen: – Fahrzeuge dürfen ausschliesslich auf den dafür vorgesehenen und markierten Parkfeldern abgestellt werden. Das Parkieren auf Trottoirs, Grünflächen, Velowegen und nicht gekennzeichneten Flächen ist untersagt. – Rettungs- und Feuerwehrzufahrten sowie Notausgänge sind jederzeit freizuhalten. Widerrechtlich parkierte Fahrzeuge können auf Kosten der Halterin bzw. des Halters abgeschleppt werden. – Die verfügbaren Parkiermöglichkeiten und allfällige Einschränkungen ergeben sich aus dem jeweiligen Objektblatt. Die verantwortliche Person hat die Teilnehmenden vorgängig über die Parkiersituation und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu informieren. 3 Brandschutz und Sicherheit 3.1 Allgemeine Brandschutzvorschriften Die Mieterin bzw. der Mieter ist verpflichtet, die Brand- und Explosionsschutzvorschriften (Brandschutzrichtlinien VKF, kantonale Vorschriften) jederzeit einzuhalten. 3.2 Offenes Feuer und Pyrotechnik Offenes Feuer, Fackeln, Pyrotechnik, Nebelmaschinen und vergleichbare Einrichtungen sind verboten. Kerzen dürfen nur standsicher und unter Aufsicht verwendet werden. Dekorationsmaterialien müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein (Brandverhaltensgruppe RF2 gemäss VKF-Richtlinie). 3.3 Flucht- und Rettungswege Die Mieterin bzw. der Mieter ist verantwortlich dafür, dass folgende Anforderungen jederzeit eingehalten werden: – Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit frei und ungehindert passierbar sein. – Notausgänge dürfen weder blockiert, verschlossen noch verstellt werden. Seite 6/7 – Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschposten, Brandmelder) müssen jederzeit frei zugänglich sein. – Die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen darf nicht verdeckt oder entfernt werden. 3.4 Verhalten im Notfall Die verantwortliche Person hat sich vor dem Anlass über die Lage der Notausgänge, Fluchtwege, Feuerlöscher und Sammelplätze zu informieren und die Teilnehmenden zu Beginn des Anlasses darüber in Kenntnis zu setzen. Bei Alarm ist das Gebäude unverzüglich und geordnet zu räumen. Den Anweisungen der Einsatzkräfte ist strikte Folge zu leisten. 3.5 Brandschutzplan pro Räumlichkeit Für jede Räumlichkeit ist ein objektspezifischer Brandschutzplan erstellt, der folgende Informationen enthält: – Grundrissdarstellung mit Einzeichnung sämtlicher Flucht- und Rettungswege – Lage der Notausgänge, Sammelplätze und Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschposten, Brandmelder, Sprinkleranlagen) – Maximale Personenzahl gemäss feuerpolizeilicher Bewilligung Der Brandschutzplan ist in jeder Räumlichkeit dauerhaft und gut sichtbar ausgehängt. Darüber hinaus ist er jederzeit ortsunabhängig über die Reservationsplattform abrufbar. Die verantwortliche Person ist verpflichtet, vor Beginn des Anlasses den Brandschutzplan zur Kenntnis zu nehmen und sich über die dargestellten Flucht- und Rettungswege, Notausgänge sowie die Standorte der Löscheinrichtungen zu orientieren. Die Flucht- und Rettungsweg sind jederzeit freizuhalten. Bei Grossveranstaltungen mit mehr als 300 Personen (z. B. Fasnacht) hat der Veranstalter vorgängig eine brandschutztechnische Beurteilung sowie eine Abnahmekontrolle durch die Glarnersach einzuholen. Die Gemeinde stellt die Aktualität der Brandschutzpläne sicher und aktualisiert diese bei baulichen Veränderungen oder bei Anpassungen der feuerpolizeilichen Vorgaben. 4 Ordnung, Reinigung und Rückgabe 4.1 Ordnung und Reinigung Die Reinigung der Räumlichkeiten nach jedem Anlass erfolgt durch die Mieterin bzw. den Mieter oder eine von ihr beauftragte Reinigungsfirma. Falls Nachreinigungen erforderlich sind, werden die anfallenden Reinigungskosten der Mieterin bzw. dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Mieterin bzw. der Mieter ist ungeachtet dessen verpflichtet, die Räumlichkeiten in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben. Dazu gehören: – Fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle (Kehricht, Glas, PET, Aluminium, Karton, Papier, Bioabfall) – Rückstellung des Mobiliars in die Ausgangsposition – Schliessung aller Fenster und Türen Empfohlen wird der Einsatz von Mehrweggeschirr und -besteck anstelle von Einwegmaterial. Werden diese Pflichten nicht oder ungenügend erfüllt, werden der daraus entstehende Mehraufwand sowie allfällige Folgekosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Seite 7/7 4.2 Rückgabe und Abnahme Die Räumlichkeiten sind zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Die Gemeinde bzw. die Anlagewartung führt eine Abnahme durch. Festgestellte Mängel oder Schäden werden protokolliert und der Mieterin bzw. dem Mieter schriftlich mitgeteilt. 5 Haftung 5.1 Haftung der Mieterin / des Mieters Die Mieterin bzw. der Mieter haftet für sämtliche Schäden an Gebäude, Einrichtungen und Inventar, die im Zusammenhang mit der Benützung entstehen. Dies schliesst Schäden ein, die durch Teilnehmende, Hilfspersonen oder beauftragte Dritte verursacht werden. Schäden sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden. 5.2 Haftpflichtversicherung Die Mieterin bzw. der Mieter ist verpflichtet, über eine gültige Haftpflichtversicherung zu verfügen, welche Personen- und Sachschäden abdeckt. Die Gemeinde Glarus behält sich vor, jederzeit einen entsprechenden Versicherungsnachweis zu verlangen. Dieser ist auf Aufforderung hin vorzulegen. 5.3 Haftungsausschluss der Gemeinde Die Gemeinde Glarus lehnt jede Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die den Benützern oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten entstehen, soweit die Gemeinde kein Verschulden trifft. Versionen Version Bearbeiter Datum Änderungen V 1.00 Yannic Sommer 22. Juni 2026 Erstrelease

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