Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zze (Richtlinie 2002/840/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "54zzf. 32001 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäss Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3), geändert durch: - 32002 R 1113: Verordnung (EG) Nr. 1113/2002 der Kommission vom 26. Juni 2002 (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 31). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind. Verweise auf zollrechtliche Bestimmungen in Art. 1 werden jedoch in dem Masse als relevant betrachtet, wie sie zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie erforderlich sind."