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Reglement Gemeindepolizei

Schellenberg · reglement-gemeindepolizei.pdf · communal act

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen 3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizisten 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 III. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung 7
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19

19 provisions

Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen 3

Geltungsbereich 3

Art. 2

Polizeiorgane 3

Art. 3

Unterstützung der Gemeindepolizei und Kooperationsvereinbarungen 4

Art. 4 II Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizisten 4

Erweiterte Aufgaben der Gemeindepolizei 4

Art. 5

Dienstpflicht und Eigensicherung 4

Art. 6

Gewissenhaftigkeit und pflichtgemässes Ermessen 5

Art. 7

Dienstzeiten und Erreichbarkeit 5

Art. 8

Sich selbst in den Dienst versetzen 5

Art. 9

Unbestechlichkeit 5

Art. 10

Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst 6

Art. 11

Amtsverschwiegenheit 6

Art. 12

Rapporte und Anzeigen 6

Art. 13

Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten 6

Art. 14 III. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung 7

Persönliche Ausrüstung 7

Art. 15

Pflege, Verwahrung, Ersatz und Überlassung 7

Art. 16

Tragen der Uniform im Dienst 7

Art. 17

Tragen der Uniform ausser Dienst, Weitergabe 7

Art. 18

Dienstliche Ausrüstung 7

Art. 19

Schäden und Mängel an Uniformen, Waffen und Ausrüstung 8 IV Inkraftsetzung 8 Seite 3 von 8 Gestützt auf Art. 52 Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. 1992 Nr. 67, erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1) Dieses Reglement regelt den Dienstbetrieb und die Organisation der Gemeindepolizei der Gemeinde Schellenberg. Es enthält die für den Polizeidienst erforderlichen Bestimmungen und ergänzt die Gesetzgebung des Landes sowie die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde1. 2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. Art. 2 Polizeiorgane 1) Organe der Gemeindepolizei sind der Gemeindevorsteher2, bei Verhinderung der Vizevorsteher sowie ein oder mehrere vom Gemeinderat bestellte Gemeindepolizisten.3 2) Die Gemeindepolizisten stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates und unter der unmittelbaren Leitung des Gemeindevorstehers4. Der Gemeindevorsteher übt das Weisungsrecht über die Gemeindepolizisten aus. Dem Gemeindevorsteher obliegen insbesondere folgende die Gemeindepolizei betreffende Aufgaben, die auch delegiert werden können: - Leitung der Gemeindepolizei; - Vertretung der Gemeindepolizei nach aussen; - Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gem. Art. 3 dieses Reglements; - Erlass von Dienstanweisungen an die Gemeindepolizei; - Organisation der Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizei; - Ausübung der Disziplinargewalt; - Information des Gemeinderates über wichtige Ereignisse; - Information der Bevölkerung. 3) Wenn mehrere Gemeindepolizisten bestellt werden, kann der Gemeinderat einem davon die Dienstleitung übertragen. Das Weisungsrecht des Gemeindevorstehers bleibt dadurch unberührt. 4) Jeder Gemeindepolizist erhält bei Dienstantritt einen amtlichen Dienstausweis mit Namenszug und Fotografie des betreffenden Gemeindepolizisten. Der Dienstausweis wird vom Gemeindevorsteher und dem Inhaber unterschrieben. 1 Vgl. insbesondere das Gemeindegesetz (GemG), die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWVG) sowie die einschlägigen (ortspolizeilichen) Verordnungen und Reglements der Gemeinden. 2 Vgl. Art. 52 GemG. 3 Vgl. Art 40 Abs. lit. n GemG. 4 Vgl. Art 52 GemG. Seite 4 von 8 Art. 3 Unterstützung der Gemeindepolizei und Kooperationsvereinbarungen 1) Die Gemeindepolizisten der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig. Die Gemeindepolizei kann bei anderen Gemeindepolizisten direkt selbst um Unterstützung anfragen. Der Gemeindevorsteher ist bei einer zustande kommenden Zusammenarbeit zu informieren. 2) Insbesondere für den Bereich der Aus- und Fortbildung sowie für den Bereich Beschaffung (Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung) sind einheitliche Schulungen und Standards anzustreben. Zu diesem Zweck haben sich die Gemeindepolizisten fortlaufend in regelmässigen Abständen zu besprechen und die Bedürfnisse zu koordinieren. 3) Der Gemeindevorsteher kann sowohl mit einzelnen Gemeinden als auch mit privaten Sicherheitsfirmen Vereinbarungen zur Unterstützung der Gemeindepolizei durch Mitglieder anderer Gemeindepolizeien oder Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen schliessen. 4) Die Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste stehen zur Gemeinde in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben Dienstkleidung zu tragen sowie einen Dienstausweis gem. Art. 2 Abs. 4 mitzuführen. Die einschlägigen polizeilichen Bestimmungen gelten sinngemäss. II Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizisten Art. 4 Erweiterte Aufgaben der Gemeindepolizei 1) In Ergänzung der Gesetzgebungen des Landes5 und der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde werden den Gemeindepolizisten der Gemeinde Schellenberg, insbesondere nachstehende Aufgaben zur ständigen Aufgabenerfüllung zugewiesen: - Gewährleistung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung auf dem Gemeindegebiet - Verkehrspolizeiliche Aufgaben und Aktionen im fahrenden und ruhenden Verkehr auf dem Gemeindegebiet - Regelmässige Patrouillen auf dem Gemeindegebiet. - Präventivarbeit im Verkehrsbereich - Durchführung von Kontrollen - Überwachung öffentlicher Anlagen Weitere Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung definiert. Art. 5 Dienstpflicht und Eigensicherung 1) Der Gemeindepolizist ist zum Dienst verpflichtet. Er hat aus eigenem Entschluss oder auf Anordnung tätig zu werden und seine Aufgabe zu erfüllen, soweit dies auf Grund seiner Zuständigkeit, seines Ausbildungsstandes und seiner beruflichen Erfahrung von ihm erwartet werden kann. 2) Der Gemeindepolizist hat auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismässig sind. Erforderlichenfalls ist unverzüglich Unterstützung durch die Landespolizei anzufordern. 3) Die strafrechtlichen Bestimmungen zur Anzeigeverpflichtung bleiben vorbehalten. 5 Vgl. Art 64c GemG. Seite 5 von 8 Art. 6 Gewissenhaftigkeit und pflichtgemässes Ermessen 1) Unbeschadet der aus anderen Gesetzen und Vorschriften obliegenden Dienstpflichten erfüllt der Gemeindepolizist die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie innert nützlicher Frist. 2) Der Gemeindepolizist prüft jeweils, ob er verpflichtet ist, tätig zu werden oder ob es in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind. Art. 7 Dienstzeiten und Erreichbarkeit 1) Der Dienstantritt und Dienstzeiten können entsprechend den betrieblichen Erfordernissen angeordnet werden. 2) Der Gemeindepolizist kann, ausser im Falle des Bezuges von Urlaub, bei dienstlicher Notwendigkeit auch in seiner Freizeit in Ausnahmefällen (Notsituationen) zum Dienst aufgeboten werden. Art. 8 Sich selbst in den Dienst versetzen 1) Gemeindepolizisten können, sofern es ihnen zumutbar ist, sich ausserhalb der eingeteilten Dienstzeit selbst in den Dienst versetzen und polizeiliche Handlungen vorzunehmen, wenn: a) dies zur Abwehr einer erheblichen, unmittelbar drohenden Gefährdung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist und polizeiliche Hilfe anders nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann; b) dies zur Verhinderung und Verfolgung einer Straftat notwendig ist; c) die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder bei der Suche nach vermissten Personen geboten ist; d) die im Dienst stehenden Gemeinde- oder Landespolizisten Hilfe benötigen und unterstützt werden müssen; e) zur Prävention und Gefahrenabwehr, wenn es die Situation erfordert. Art. 9 Unbestechlichkeit 1) Dem Gemeindepolizisten ist es untersagt, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern. 2) Ohne Bezug zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten ist es dem Polizeibeamten ebenfalls untersagt, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass diese Vorteile im Hinblick auf den Berufsstand in Aussicht gestellt oder gewährt werden sollen. 3) Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Seite 6 von 8 Art. 10 Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst 1) Der Gemeindepolizist erfüllt seine Aufgaben ohne Ansehen der Person. Fühlt er sich in der Dienstausübung befangen, meldet er dies ohne Aufschub dem Vorgesetzten. 2) Der Gemeindepolizist ist im Kontakt mit der Bevölkerung höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt. 3) Der Gemeindepolizist vermeidet in und ausser Dienst jedes Verhalten, das seinem persönlichen Ansehen und dem Ansehen der Gemeinde schadet. Art. 11 Amtsverschwiegenheit 1) Die interne und externe Weitergabe von Informationen über dienstliche Wahrnehmungen ist nur soweit zulässig, als dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 2) Die Verschwiegenheit umfasst auch Angelegenheiten, die den Dienstbetrieb betreffen, insbesondere, wenn deren Bekanntwerden die Sicherheit der Gemeindebediensteten oder von Drittpersonen oder das Ansehen der Gemeinde beeinträchtigen können. 3) Nimmt der Gemeindepolizist Missstände betreffend den Dienstbetrieb oder die Dienstausübung wahr, meldet er diese seinem Vorgesetzten. Verschafft dieser keine Abhilfe, ist die nächst höhere Vorgesetztenstelle zu informieren. 4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. 5) Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten, ebenso die Bestimmungen über die Informationspflicht der Öffentlichkeit. Art. 12 Rapporte und Anzeigen 1) Der Gemeindepolizist berichtet innert nützlicher Frist in einem Rapport über Vorfälle und andere Auftragserledigungen an den Vorgesetzten. Die Verhältnismässigkeit ist zu beachten. 2) Der Vorgesetzte bestimmt die Art und Weise der Aktenkontrolle und der Weiterleitung von Akten bzw. Anzeigen an Amtsstellen des Landes und der Gemeinden. Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten 1) Der Gemeindepolizist ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Fortbildungen6 eigenverantwortlich wahrzunehmen. 2) Die Aus- und Weiterbildungsnachweise sind der personalführenden Stelle bis zum 1. Februar des nachfolgenden Kalenderjahres unaufgefordert vorzulegen7. 3) Ungenügende Fortbildungsergebnisse, insbesondere solche, die eine ablehnende Stellungnahme als Träger einer Faustfeuerwaffe zur Folge haben, sind unverzüglich dem Gemeindevorsteher mitzuteilen8. 6 Vgl. Art. 6 und 7 AWGV. 7 Vgl. Art 11 und Art 12 AWGV. 8 Ebenso. Seite 7 von 8 III. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung Art. 14 Persönliche Ausrüstung 1) Dem Gemeindepolizisten werden die Uniform, Hilfsmittel wie Pfefferspray und weitere Ausrüstungsgegenstände für den allgemeinen Polizeidienst persönlich zugeteilt. 2) Eine Faustfeuerwaffe wird nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates9 persönlich zugeteilt, sobald der Gemeindepolizist die dafür erforderliche Zusatzausbildung positiv absolviert hat. Der Waffenträger hat an der jährlichen Zusatzausbildung gemäss AWGV Art. 11 Abs. 2 teilzunehmen. Bei begründetem Verdacht der Nichteignung zum Tragen einer Waffe (z.B. unzureichende Schiessresultate, ungenügendem Training oder sonstigen, auch in der Person selbst liegenden, Hinderungsgründen) kann der Gemeindevorsteher die Waffe einziehen. Der Gemeindevorsteher kann anschliessend weitere Massnahmen insbesondere in dienstrechtlicher Hinsicht beschliessen. 3) Die persönliche Ausrüstung bleibt im Eigentum der Gemeinde. Art. 15 Pflege, Verwahrung, Ersatz und Überlassung 1) Der Gemeindepolizist sorgt für die einwandfreie Pflege und Verwahrung der persönlichen Ausrüstung. Für das Verwahren der allenfalls zugewiesenen Faustfeuerwaffe sind insbesondere die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten. 2) Einzelne Teile der Dienstkleidung werden regelmässig, die Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf ersetzt. 3) Ausrüstungs- bzw. Kleidungsstücke, welche ersetzt werden müssen, gelten als wertlos und werden fachgerecht entsorgt. Art. 16 Tragen der Uniform im Dienst 1) Die Gemeindepolizisten versehen ihren Dienst grundsätzlich in Uniform. In begründeten Fällen kann die Verrichtung des Dienstes ausnahmsweise in Zivilkleidung erfolgen. 2) Die Gemeindepolizisten haben auf ein ordentlich uniformiertes Erscheinungsbild zu achten. Zur Uniform dürfen ausser dem Schuhwerk nur in Ausnahmefällen zivile Kleidungsstücke sichtbar getragen werden. Art. 17 Tragen der Uniform ausser Dienst, Weitergabe 1) Die Uniform oder Uniformteile dürfen ausserhalb des Dienstes und des Arbeitsweges sowie im Ausland nur mit besonderer Bewilligung des Gemeindevorstehers getragen werden. 2) Einzelstücke der Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, sondern sind fachgerecht zu entsorgen. Art. 18 Dienstliche Ausrüstung Ausrüstungsgegenstände und Waffen, die nicht persönlich zugeteilt werden, zählen zur dienstlichen Ausrüstung. 9 Vgl. Art. 64d Abs. 5 GemG Seite 8 von 8 Art. 19 Schäden und Mängel an Uniformen, Waffen und Ausrüstung 1) Schäden und Mängel an der persönlichen und dienstlichen Ausrüstung sind umgehend zu beheben. 2) Änderungen oder Reparaturen gehen grundsätzlich zu Lasten der Gemeinde IV Inkraftsetzung Das Reglement über die Gemeindepolizei wurde an der Gemeinderatssitzung vom 27. Juni 2018 genehmigt und tritt per 1. Juli 2018 in Kraft. Schellenberg, 27. Juni 2018 Gemeinde Schellenberg Norman Wohlwend, Vorsteher

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