V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
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Change 1
Art. 16 Übermittlung und Veröffentlichung
1) Der Auftraggeber hat die regelmässige Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. 2) Die Übermittlung der regelmässigen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung wird gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht. 3) Der Auftraggeber kann regelmässige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichen lassen; diese brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt. 4) Der Auftraggeber kann die regelmässige Bekanntmachung auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers. 5) Die regelmässige Bekanntmachung: a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen; b) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In der regelmässigen Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde; c) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden; d) darf nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben. 6) Die regelmässige Bekanntmachung wird während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang einer Mitteilung nach Art. 43 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den zwölf Monaten geplant ist, die von der Bekanntmachung abgedeckt ist, veröffentlicht. Bei Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die regelmässige Bekanntmachung bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Empfang einer Mitteilung nach Art. 43 gültig, mit der Angabe, dass in dem von der Bekanntmachung abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden. 7) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 16 Übermittlung und Veröffentlichung
1) Der Auftraggeber hat die regelmässige Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. 2) Die Übermittlung der regelmässigen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung wird gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht. 3) Der Auftraggeber kann regelmässige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichen lassen; diese brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt. 4) Der Auftraggeber kann die regelmässige Bekanntmachung auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers. 5) Die regelmässige Bekanntmachung: a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen; b) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In der regelmässigen Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde; c) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden; d) darf nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben. 6) Die regelmässige Bekanntmachung wird während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang einer Mitteilung nach Art. 43 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den zwölf Monaten geplant ist, die von der Bekanntmachung abgedeckt ist, veröffentlicht. Bei Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die regelmässige Bekanntmachung bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Empfang einer Mitteilung nach Art. 43 gültig, mit der Angabe, dass in dem von der Bekanntmachung abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden. 7) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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