Propose a change

V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19 b) Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung mit Zusatzangaben

1) Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, so hat diese neben dem Inhalt nach Art. 15 Abs. 3 folgende Zusatzangaben zu enthalten: a) die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden; b) den Hinweis darauf, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen; c) den Hinweis darauf, dass der Auftraggeber alle Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber oder Offertsteller begonnen wird. Diese An-gaben müssen mindestens Folgendes umfassen: 1. die Art und Menge, einschliesslich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen; 2. die Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren); 3. gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden; 4. falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, die Anschrift und der letzte Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Offertstellung sowie die Sprache, in der die Offerten abzugeben sind; 5. die Anschrift des Auftraggebers; 6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden; 7. Aufgehoben 8. die Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf oder mehrere dieser Arten; 9. die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. 2) Dient die regelmässige Bekanntmachung als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber mindestens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sein. 3) Die regelmässige Bekanntmachung kann nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, allerdings kann die zusätzliche Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in einem Beschafferprofil erfolgen.

Your change, as a redline

Art. 19 b) Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung mit Zusatzangaben

1) Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, so hat diese neben dem Inhalt nach Art. 15 Abs. 3 folgende Zusatzangaben zu enthalten: a) die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden; b) den Hinweis darauf, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen; c) den Hinweis darauf, dass der Auftraggeber alle Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber oder Offertsteller begonnen wird. Diese An-gaben müssen mindestens Folgendes umfassen: 1. die Art und Menge, einschliesslich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen; 2. die Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren); 3. gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden; 4. falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, die Anschrift und der letzte Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Offertstellung sowie die Sprache, in der die Offerten abzugeben sind; 5. die Anschrift des Auftraggebers; 6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden; 7. Aufgehoben 8. die Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf oder mehrere dieser Arten; 9. die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. 2) Dient die regelmässige Bekanntmachung als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber mindestens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sein. 3) Die regelmässige Bekanntmachung kann nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, allerdings kann die zusätzliche Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in einem Beschafferprofil erfolgen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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