Propose a change

V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21 Art der Veröffentlichung und Übermittlung

1) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. 2) Die Übermittlung der Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht. 3) Die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20: a) sind vom Auftraggeber in deutscher Sprache in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen; b) dürfen in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In den Bekanntmachungen ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde; c) dürfen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 4) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Your change, as a redline

Art. 21 Art der Veröffentlichung und Übermittlung

1) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. 2) Die Übermittlung der Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht. 3) Die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20: a) sind vom Auftraggeber in deutscher Sprache in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen; b) dürfen in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In den Bekanntmachungen ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde; c) dürfen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 4) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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