V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
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Change 1
Art. 23 Inhalt
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen. 2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere: a) Angaben über den Gegenstand des Auftrages, einschliesslich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen; b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können, insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch eine Offerte, die keine Variante ist, eingereicht wurde; c) die Bildung von Losen; d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften; e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sowie die Modalitäten der Zahlungsregelung sein; f) die Nachweise der Eignung bzw. die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein müssen; g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt; h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten; i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist; k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können; l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, es sei denn, der Zuschlag erfolgt allein auf der Grundlage des Preises; m) die Form der Übermittlung der Offerten; n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen; o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes; p) Angaben über zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung, wie wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 53 des Gesetzes bleibt vorbehalten. 3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des Auftrages. Dies sind insbesondere: a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer; b) eine detaillierte Leistungsbeschreibung; c) Verweise auf zusätzliche Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei sind Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, zu bevorzugen, sofern die Auftraggeber nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachten. 4) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten bei einer elektronischen Auktion insbesondere: a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in Ziffern oder in Prozentangaben quantifizierbar sind; b) gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der Auftragswerte; c) die Informationen, die die Offertsteller im Verlaufe der elektronischen Auktion erhalten sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt, an dem sie die Informationen erhalten; d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion; e) die Bedingungen, unter denen die Offertsteller Offerten tätigen können, und gegebenenfalls die Mindestabstände, die bei diesen Offerten einzuhalten sind; f) die Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung. 5) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Art. 23 Inhalt
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen. 2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere: a) Angaben über den Gegenstand des Auftrages, einschliesslich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen; b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können, insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch eine Offerte, die keine Variante ist, eingereicht wurde; c) die Bildung von Losen; d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften; e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sowie die Modalitäten der Zahlungsregelung sein; f) die Nachweise der Eignung bzw. die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein müssen; g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt; h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten; i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist; k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können; l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, es sei denn, der Zuschlag erfolgt allein auf der Grundlage des Preises; m) die Form der Übermittlung der Offerten; n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen; o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes; p) Angaben über zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung, wie wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 53 des Gesetzes bleibt vorbehalten. 3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des Auftrages. Dies sind insbesondere: a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer; b) eine detaillierte Leistungsbeschreibung; c) Verweise auf zusätzliche Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei sind Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, zu bevorzugen, sofern die Auftraggeber nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachten. 4) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten bei einer elektronischen Auktion insbesondere: a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in Ziffern oder in Prozentangaben quantifizierbar sind; b) gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der Auftragswerte; c) die Informationen, die die Offertsteller im Verlaufe der elektronischen Auktion erhalten sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt, an dem sie die Informationen erhalten; d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion; e) die Bedingungen, unter denen die Offertsteller Offerten tätigen können, und gegebenenfalls die Mindestabstände, die bei diesen Offerten einzuhalten sind; f) die Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung. 5) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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