V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 24 Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen. 2) Oberhalb der Schwellenwerte sind die Ausschreibungsunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich zu machen. Bei einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist der Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen anzubieten. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. 3) Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen nach Abs. 2 aus einem der in Art. 34a Abs. 2 genannten Gründen nicht möglich, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. Dasselbe gilt, wenn die Ausschreibungsunterlagen aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden können.
Art. 24 Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen. 2) Oberhalb der Schwellenwerte sind die Ausschreibungsunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich zu machen. Bei einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist der Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen anzubieten. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. 3) Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen nach Abs. 2 aus einem der in Art. 34a Abs. 2 genannten Gründen nicht möglich, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. Dasselbe gilt, wenn die Ausschreibungsunterlagen aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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