V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
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Change 1
Art. 25 Aufforderung zur Offertstellung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Ausschreibungsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen nach Art. 24 Abs. 3 nicht möglich ist und die Ausschreibungsunterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Aufforderung hat darüber hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n); b) Aufgehoben c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung; d) die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls der Offerte beizufügen sind; e) die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems enthalten sind; f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; g) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n). 2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog oder bei der Innovationspartnerschaft nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog bzw. an den Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.
Art. 25 Aufforderung zur Offertstellung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Ausschreibungsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen nach Art. 24 Abs. 3 nicht möglich ist und die Ausschreibungsunterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Aufforderung hat darüber hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n); b) Aufgehoben c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung; d) die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls der Offerte beizufügen sind; e) die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems enthalten sind; f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; g) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n). 2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog oder bei der Innovationspartnerschaft nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog bzw. an den Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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