V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
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Change 1
Art. 30 Mitteilung bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft
1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben: a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers; b) den Gegenstand und Wert des Auftrages; c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl; d) die Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung; e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl; f) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung; g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrage;. h) Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen. 2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1. 3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages. 4) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Art. 30 Mitteilung bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft
1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben: a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers; b) den Gegenstand und Wert des Auftrages; c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl; d) die Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung; e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl; f) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung; g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrage;. h) Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen. 2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1. 3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages. 4) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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