V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30b Wettbewerblicher Dialog
1) Der Auftraggeber fordert beim wettbewerblichen Dialog die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Dialog teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 2) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, um zu ermitteln und festzulegen, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern. 3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. 4) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. 5) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher aufgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, zur Folge haben, wenn Abweichungen davon den Wettbewerb verzerren oder diskriminierend sind. 6) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die Offerte mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus. Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Offertsteller Verhandlungen geführt werden, um die in der Offerte enthaltenen finanziellen Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschliessend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. 7) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer des Dialogs vorsehen.
Art. 30b Wettbewerblicher Dialog
1) Der Auftraggeber fordert beim wettbewerblichen Dialog die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Dialog teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 2) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, um zu ermitteln und festzulegen, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern. 3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. 4) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. 5) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher aufgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, zur Folge haben, wenn Abweichungen davon den Wettbewerb verzerren oder diskriminierend sind. 6) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die Offerte mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus. Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Offertsteller Verhandlungen geführt werden, um die in der Offerte enthaltenen finanziellen Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschliessend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. 7) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer des Dialogs vorsehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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