Propose a change

V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 33b Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn die Offerte ausschliesslich aufgrund des Preises den Zuschlag erhält, oder den Preis und/oder die neuen Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes die Offerte mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen. 2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäss der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Eine Offerte ist zulässig, wenn sie von einem Offertsteller eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Eignungskriterien erfüllt und dessen Offerte in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäss oder unannehmbar oder ungeeignet zu sein. 2a) Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäss angesehen. Offerten von Offertstellern, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen und Offerten, deren Preis das vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen. 2b) Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Unternehmer ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt. 3) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen. 4) Der Aufforderung zur Teilnahme wird das Ergebnis der vollständigen Evaluierung der Offerte des betreffenden Offertstellers, die entsprechend der Gewichtung der Zuschlagskriterien durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder Werten vorgenommen werden. Sofern nicht die wirtschaftlich günstigste Offerte allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden. 5) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben. 6) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden: a) durch Zeitablauf, wenn in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit als Ende der Auktion festgelegt ist; b) wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Preise oder Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden; oder c) wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden. 7) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 6 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 6 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

Your change, as a redline

Art. 33b Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn die Offerte ausschliesslich aufgrund des Preises den Zuschlag erhält, oder den Preis und/oder die neuen Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes die Offerte mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen. 2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäss der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Eine Offerte ist zulässig, wenn sie von einem Offertsteller eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Eignungskriterien erfüllt und dessen Offerte in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäss oder unannehmbar oder ungeeignet zu sein. 2a) Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäss angesehen. Offerten von Offertstellern, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen und Offerten, deren Preis das vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen. 2b) Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Unternehmer ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt. 3) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen. 4) Der Aufforderung zur Teilnahme wird das Ergebnis der vollständigen Evaluierung der Offerte des betreffenden Offertstellers, die entsprechend der Gewichtung der Zuschlagskriterien durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder Werten vorgenommen werden. Sofern nicht die wirtschaftlich günstigste Offerte allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden. 5) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben. 6) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden: a) durch Zeitablauf, wenn in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit als Ende der Auktion festgelegt ist; b) wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Preise oder Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden; oder c) wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden. 7) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 6 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 6 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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