V vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5a Aufträge und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen
1) Bei Aufträgen und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags bzw. einer einzigen Konzession oder der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen wählen. Werden getrennte Aufträge oder Konzessionen vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge oder Konzessionen anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils. 2) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, der oder die sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. 3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung oder gegebenenfalls des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und der dazu erlassenen Verordnung (ÖAWV) zu umgehen. 4) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach den Bestimmungen des ÖAWG oder der ÖAWV zu vergeben. 5) Betrifft eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist die Konzession nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben. 6) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere weder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes noch des ÖAWG oder der ÖAWV noch unterliegt sie den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand bildet, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben. 7) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und unterliegt der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Vergabe von Aufträgen zu vergeben.
Art. 5a Aufträge und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen
1) Bei Aufträgen und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags bzw. einer einzigen Konzession oder der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen wählen. Werden getrennte Aufträge oder Konzessionen vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge oder Konzessionen anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils. 2) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, der oder die sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. 3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung oder gegebenenfalls des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und der dazu erlassenen Verordnung (ÖAWV) zu umgehen. 4) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach den Bestimmungen des ÖAWG oder der ÖAWV zu vergeben. 5) Betrifft eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist die Konzession nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben. 6) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere weder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes noch des ÖAWG oder der ÖAWV noch unterliegt sie den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand bildet, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben. 7) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und unterliegt der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Vergabe von Aufträgen zu vergeben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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