Propose a change

Weinverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein. (2) Ein Erzeugnis, 1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden, 2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden, 3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und 2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) (weggefallen) (7) (weggefallen) (8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten 1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke), 2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke), 3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und 4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie 5. bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden. (9) (weggefallen)

Your change, as a redline

§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein. (2) Ein Erzeugnis, 1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden, 2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden, 3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und 2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) (weggefallen) (7) (weggefallen) (8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten 1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke), 2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke), 3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und 4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie 5. bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden. (9) (weggefallen)

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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