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23 provisions
Art. 1
Zweck und Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des
Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014
(nachstehend: GKAI), namentlich das zweite Kapitel betreffend das Spital
Wallis.
2 Sie findet Anwendung auf die Krankenanstalten und -institutionen, die das
Spital Wallis bilden.
3 Die Verordnung über die Spitalplanung und -finanzierung vom 1. Oktober
2014 bleibt vorbehalten.
2 Honorar und Gehälter
Art. 2
Verwaltungsrat und Direktion Spital Wallis
1 Der Staatsrat legt die Honorare für die Mitglieder des Verwaltungsrats von
Spital Wallis und die Richtlinien über die Abgeltung der Mitglieder der Generaldirektion und der Spitalzentrumsdirektionen fest.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Kaderärztinnen und Kaderärzte
1 Zu den Kaderärztinnen und Kaderärzte von Spital Wallis gehören die medizinischen Direktoren, die Chefärzte eines Departements, die Chefärzte einer
Abteilung, die Chefärzte, die leitenden Ärzte, die Belegärzte und die Konsiliarärzte.
2 Die Schaffung von ärztlichen Kaderstellen obliegt den zuständigen Organen von Spital Wallis unter Vorbehalt der vorgängigen Genehmigung durch
das Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement) im Hinblick
auf die Einhaltung der Gesundheitsplanung. Für die Erneuerung von ärztlichen Kaderstellen kann das Departement ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Das Departement erlässt bei Bedarf Richtlinien über das Verfahren für
die Schaffung und die Erneuerung von ärztlichen Kaderstellen.
3 Die Altersgrenze für die Berufsausübung der Kaderärzte wird grundsätzlich
auf 65 Jahre festgesetzt.
4 Spital Wallis übermittelt dem Departement jährlich die detaillierte Liste der
Kaderärzte, der Oberärzte und der Assistenzärzte. Diese Liste wird nach
medizinischen Departementen und Abteilungen erstellt und enthält insbesondere den Beschäftigungsgrad der Ärztinnen und Ärzte.
5 Vorbehalten bleibt die besondere Stellung der Kaderärzte, die in Einrichtungen oder in Disziplinen tätig sind, die interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.
Art. 4
Kaderärztinnen und Kaderärzte: maximal zugelassene Besoldungen
1 Die Gesamtbesoldung für Kaderärzte für alle Tätigkeiten, unter Einschluss
der Privat- oder Halbprivatabteilung, sowie der Oberärzte und Assistenzärzte darf 22 Prozent der Lohnmasse, einschliesslich der Soziallasten, nicht
übersteigen. In der Gesamtbesoldung für Kaderärzte und in der Lohnmasse
sind die von Dritten erbrachten Leistungen inbegriffen. Eine Richtlinie des
Departements präzisiert die Berechnungsmodalitäten. *
2 Spital Wallis legt eine Gehaltshöchstgrenze für Kaderärztinnen und Kaderärzte fest, die dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
3 Übersteigt die Lohnsumme den vom Departement bewilligten Gesamtbetrag, wird die Differenz den nicht berücksichtigten Ausgaben angerechnet,
die von der kantonalen Subventionierung abgezogen werden.
4 In diesem Rahmen erlässt das Spital Wallis die Richtlinien und Reglemente
über die Gehälter der Kaderärztinnen und Kaderärzte und übermittelt sie
dem Departement.
3 Kontrolle und Aufsicht über das Spital Wallis
Art. 5
Kontrolle des Staatsrates
1 Der Staatsrat übt via Departement die Aufsicht über das Spital Wallis aus,
indem er insbesondere die Umsetzung der Planung, die Ausführung der
Leistungsaufträge und -verträge, die Versorgungsqualität und die finanzielle
Beteiligung des Staates kontrolliert. Er kann auswärtige Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Der Staatsrat legt jährlich im Rahmen des Budgets die personellen und finanziellen Mittel fest, die für die Aufsicht über das Spital Wallis erforderlich
sind.
Art. 6
Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat erstattet dem Departement regelmässig Bericht, insbesondere zur Ausübung der unveräusserlichen Kompetenzen gemäss Artikel
30 GKAI.
Art. 7
Geschäftsbericht und Jahresrechnungen
1 Spital Wallis legt auf den 30. April jedes Kalenderjahres einen Geschäftsbericht und die Gesamtheit seiner Jahresrechnungen, konsolidiert und pro
Zentrum, sowie die Kostenrechnung vor.
Art. 8
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird vom Staatsrat auf Antrag von Spital Wallis bezeichnet.
2 Sie nimmt eine Prüfung der Finanzen des Spital Wallis vor mit dem Ziel, ihre Wahrheit, Genauigkeit und Relevanz aufgrund der geltenden Normen
über die ordentliche Revision sowie der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.
3 Sie erstellt jährlich einen eingehenden Bericht zuhanden des Verwaltungsrates des Spital Wallis, der insbesondere die Feststellungen zur Rechnungsführung, zum internen Kontrollsystem sowie zur Durchführung und zum Ergebnis der Kontrolle enthält.
4 Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Staatsrates,
der das Ergebnis der Revision zusammenfasst und der ihre Meinung zur
Führung des Spital Wallis sowie zu den Finanzen und zu ihrer Gesetzmässigkeit hinsichtlich der geltenden Gesetzgebung zum Ausdruck bringt. Sie
empfiehlt die Genehmigung ohne oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung
der Jahresrechnung.
Art. 9
Interne Revision
1 Spital Wallis verfügt über eine interne Revisionsstelle, die insbesondere
den Auftrag hat, mittels eines systematischen und methodischen Vorgehens
seine Verfahren des Risikomanagements, der Kontrolle und der Unternehmensführung zu beurteilen, sowie Vorschläge zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit auszuarbeiten.
2 Spital Wallis informiert das Departement regelmässig über die Feststellungen und Vorschläge der internen Revisionsstelle.
Art. 10
Qualitätskontrolle
1 Die Abteilung für Qualitätssicherung von Spital Wallis, die gemäss Artikel
33 GKAI vorhanden sein muss, erstattet dem Departement einen jährlichen
Tätigkeitsbericht.
2 Der Verwaltungsrat von Spital Wallis erlässt die Richtlinien über die Qualitätssicherung, namentlich betreffend die interne Kommunikation zu den Ergebnissen in Zusammenhang mit den Qualitätsindikatoren, die Kommunikation im Falle eines erwiesenen Missstandes und die Koordination der zu vollziehenden Massnahmen und legt diese dem Departement zur Genehmigung
vor.
Art. 11
Genehmigung der Rechnung und der Verwendung der Ergebnisse
1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat jährlich seine Rechnung zusammen mit dem detaillierten Bericht der Revisionsstelle zur Genehmigung.
2 Es unterbreitet dem Departement die Verwendung der Betriebsgewinne zur
Genehmigung.
3 Falls das Geschäftsjahr defizitär ausfällt, schlägt das Spital Wallis dem Departement Massnahmen zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung vor. Wenn die in die Bilanz übertragenen Verluste drei Prozent des
jährlichen Betriebsbudgets übersteigen, muss die Überschreitung ab dem
nächstfolgenden Jahr finanziert werden.
4 Zurverfügungstellung der unbeweglichen Infrastrukturen
Art. 12
Zurverfügungstellung der Infrastrukturen
1 Der Kanton als Eigentümer stellt Spital Wallis die jetzigen oder zukünftigen
unbeweglichen Infrastrukturen zur Verfügung, die für seine Tätigkeiten nach
Artikel 41 GKAI notwendig sind.
2 Spital Wallis hält dem Departement das Inventar der ihm zur Verfügung gestellten Infrastrukturen bereit.
Art. 13
Verpflichtungen von Spital Wallis
1 Spital Wallis sorgt für die Verwaltung, den Unterhalt, den Umbau und die
Renovierung der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen. Im
Hinblick darauf hält es jährlich die erforderlichen finanziellen Mittel bereit. In
diesem Rahmen trägt es ganz und ausschliesslich alle Lasten und Verpflichtungen, die dem Eigentümer obliegen. Es handelt als Bauherr für alle Arbeiten an den Infrastrukturen, die ihm zur Verfügung gestellt wurden. Die Artikel
18 und 19 der vorliegenden Verordnung bleiben vorbehalten.
2 Es schliesst die erforderlichen Versicherungen ab, insbesondere im Rahmen der Haftpflicht.
3 Das Spital Wallis erneuert regelmässig oder auf Verlangen des Departements die Studie über den Zustand der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen und über die vorzunehmenden Investitionen, um die Gebäulichkeiten zu erhalten. Diese Studie kann vom Kanton subventioniert
werden.
4 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen finanziert das Spital Wallis die
Gesamtheit der Kosten für Unterhalt, Umbau und Renovation der vom
Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.
Art. 14
Fakturierung der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen an
das Spital Wallis
1 Der Kanton fakturiert die Kosten, die mit den Infrastrukturen verbunden
sind, welche dem Spital Wallis zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Berechnung der Kosten, die mit den zur Verfügung gestellten Infrastrukturen (Investitionen) verbunden sind, beruht auf den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)
betreffend die Spitalfinanzierung. Die Grundstücke stellt der Kanton kostenlos zur Verfügung.
3 Der fakturierte Betrag wird von den monatlichen Akontozahlungen abgezogen, die mit der Finanzierung des Spital Wallis durch den Kanton verbunden
sind und wird gemäss der budgetären Verfügbarkeit und den Tarifen festgelegt.
Art. 15
Vermietung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an Dritte
1 Nach der vorgängigen Bewilligung des Departements ist das Spital Wallis
berechtigt, Infrastrukturen an Dritte zu vermieten.
2 Die Mieteinnahmen werden in die Erfolgsrechnung des Spital Wallis aufgenommen.
5 Investitionen des Spital Wallis
Art. 16
Investitionsaufwand und Investitionsertrag
1 Alle Investitionen des Spital Wallis werden in der Bilanz aktiviert.
2 Die mit den Investitionen verbundenen Aufwendungen umfassen die Zinsen und Abschreibungen auf den Investitionen, unter Einschluss der Abzahlungs- und Mietgeschäfte, wie sie in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL) festgelegt sind.
Sie sind grundsätzlich durch einen gleichwertigen Ertrag gedeckt.
3 Der entsprechende Anteil der Vergütung wird zur Deckung des Investitionsaufwandes verwendet.
4 Wenn der Anteil der Vergütung der mit den Investitionen verbundenen
Leistungen die Aufwendungen im Sinne von Absatz 2 übersteigen, kann die
Differenz in einem Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht werden.
Art. 17
Strategischer Investitionsplan
1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat mindestens alle zwei Jahre
seine Vierjahresplanung der Investitionen zur Genehmigung. Dieser strategische Plan, der die Planung des Staatsrates einhalten muss, wird durch technische Berichte ergänzt, die insbesondere die Notwendigkeit der vorzusehenden Investitionen begründen.
2 Der strategische Plan muss von einem strategischen Investitionsausschuss
beurteilt werden, der aus Vertreterinnen und Vertretern von Spital Wallis und
des Kantons besteht und er vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
3 Er muss bis zum 30. August jedes geraden Kalenderjahres eingereicht
werden.
Art. 18
Investitionsbudget des Spital Wallis
1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat bis zum 30. August ein detailliertes Investitionsbudget für das kommende Jahr zur Genehmigung.
2 Das Investitionsbudget achtet auf die Einhaltung der jährlichen Investitionskapazität des Spital Wallis.
3 Das Budget beruht auf dem strategischen Investitionsplan. Die Elemente,
die vom Plan abweichen, der von der Behörde genehmigt wurde, müssen
gerechtfertigt werden.
4 Die beträchtlichen Änderungen des Budgets nach Artikel 44 GKAI, das
heisst die Investitionen, die durch Ausnahmeereignisse gerechtfertigt sind,
die nicht im strategischen Plan genehmigt sind und die einen Gesamtbetrag
von mehr als 200'000 Franken ausmachen, werden dem Staatsrat vorgängig
zur Genehmigung vorgelegt.
5 Die kumulierten Investitionen des Jahres dürfen den vom Staatsrat bestimmten Gesamtbetrag nicht überschreiten.
6 Die Aufträge für Studien zu den unbeweglichen Infrastrukturen, welche die
Bewertung, den Umbau, die Renovierung und die Anpassung der Infrastrukturen behandeln, müssen dem Departement vorgängig zur Genehmigung
vorgelegt werden.
7 Das Departement erlässt nötigenfalls die erforderlichen Richtlinien zu den
Investitionsbudgets.
6 Finanzverwaltung
Art. 19
Grundsätze der Finanzverwaltung
1 Der Verwaltungsrat legt die Zuständigkeiten für die Vornahme von Ausgaben und für die Beschaffungen innerhalb des Spital Wallis fest, wobei er die
Gesetzgebung über das Beschaffungswesen berücksichtigt.
2 Die Delegation wird vom Spital Wallis in Richtlinien formalisiert, welche die
Zuständigkeiten für jede Hierarchieebene festlegen, und die insbesondere
die allgemeinen Grundsätze des finanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Gelder sowie der Dringlichkeit präzisieren.
3 Für die Investitionen können die Verpflichtungen aufgrund von Ausgaben
oder Beschaffungen, die eine Million Franken übersteigen, nicht delegiert
werden und verbleiben in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.
Art. 20
Laufendes Betriebskapital
1 Das Spital Wallis verfolgt die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals
mit der gebotenen Sorgfalt und erstellt regelmässig einen Liquiditätsplan,
den es dem Departement zur Verfügung hält.
2 Das Spital Wallis informiert den Kanton regelmässig und mindestens zweimal pro Jahr über die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals.
Art. 21
Verwaltung der Fonds und der Schenkungen
1 Alle Fonds und Schenkungen, die sich aus der Tätigkeit des Spital Wallis
ergeben, werden in seine Buchhaltung aufgenommen.
2 Das Spital Wallis präzisiert in Richtlinien, zu welchen Bedingungen und
nach welchen Modalitäten Fonds geschaffen und finanziert werden können.
7 Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufhebung
1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, sind
aufgehoben, insbesondere die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis
vom 30. Mai 2012 (VGNW).
Art. 23
Inkrafttreten
1 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die
im Amtsblatt veröffentlicht wird und gleichzeitig mit dem Gesetz über die
Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft tritt.
2 Es erlässt die entsprechenden Richtlinien.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014, 41/2014
21.03.2018 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.10.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 39/2014, 41/2014
Art. 4 Abs. 1 21.03.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 13/2018