Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f2d8d04550ced4f25d7eadd110b606cde8438812427e156a2c3ca81b3c0c1007
3 provisions
§ 1
Anstellung und Anstellungsvoraussetzungen
1 Das Departement beauftragt bis zu acht Amteiärzte oder Amteiärztinnen
und bis zu fünf Infektionsärzte oder Infektionsärztinnen mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben. *
2 Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen sind im Besitz
a) eines des für die betreffende Tätigkeit erforderlichen oder geeigneten eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitels;
b) einer Berufsausübungsbewilligung.
3 Für die Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin wird zusätzlich die Absolvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen Weiterbildung vorausgesetzt. Die betreffende Weiterbildung kann auch während
der Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin absolviert werden.
4 Bei Bedarf können auch Institute für Rechtsmedizin mit der Wahrnehmung amteiärztlicher Aufgaben betraut werden.
5 Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstehen administrativ dem Gesundheitsamt.
§ 2
Aufgabenbereiche der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der
Infektionsärzte und Infektionsärztinnen
1 Die Amteiärzte und Amteiärztinnen haben folgende Aufgabenbereiche:
a) Legalinspektionen;
b) Untersuchungen von Personen auf Folgen von Delikten gegen Leib
und Leben sowie strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
c) in Ausnahmefällen fürsorgerische Unterbringungen, sofern die Erfüllung dieser Aufgabe nicht durch die zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassenen Ärzte und Ärztinnen gewährleistet werden kann;
1) BGS 321.3.
2) BGS 811.11.
GS 2020, 62
811.13
d) in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen bei Verdacht auf
Fehlen der Fahrfähigkeit;
e) in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen auf Hafterstehungsfähigkeit;
f) in Ausnahmefällen Massnahmen im Zusammenhang mit der Rückführung von illegal in der Schweiz anwesenden Personen.
2 Die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beim Vollzug der Epidemiengesetzgebung.
3 Das Gesundheitsamt kann den Amteiärzten und Amteiärztinnen sowie
den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen weitere Aufgaben zuweisen.
§ 3
Entschädigung
1 Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung von
3'500 Franken. Diese Pauschalentschädigung umfasst insbesondere die Teilnahme an den vom Gesundheitsamt festgelegten Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen.
2 Die Tätigkeit der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der Infektionsärzte und Infektionsärztinnen wird mit 250 Franken pro Stunde entschädigt. Der hierfür mit einem Fahrzeug zurückgelegte Weg wird mit 180
Franken pro Stunde sowie 70 Rappen pro Kilometer abgegolten. Die Entschädigung erfolgt
a) bei den Amteiärzten und Amteiärztinnen durch die jeweiligen Auftraggeber und Auftraggeberinnen;
b) bei den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen durch das Gesundheitsamt.
3 Die Pikettentschädigung für die Amteiärzte und Amteiärztinnen beträgt
60 Franken pro 24 Stunden. Werden von einem Amteiarzt oder einer
Amteiärztin mindestens drei Bezirke abgedeckt, beträgt die Pikettentschädigung 120 Franken pro 24 Stunden.
4 Bei Absolvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen
Weiterbildung werden die Kurskosten übernommen und eine pauschale
Entschädigung von 500 Franken pro Kurstag ausgerichtet.
5 Die Erbringung amteiärztlicher Dienstleistungen durch Institute für
Rechtsmedizin wird mittels kostendeckender Tarife entschädigt.
RRB Nr. 2020/1491 vom 27. Oktober 2020.
Die Einspruchsfrist ist am 4. Januar 2021 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Januar 2021.
811.13
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.06.2023 01.10.2023 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023, 20
811.13
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20