1 Instandhaltungsarbeiten im Ausland dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausgeführt und bescheinigt werden:
a. an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen gemäss Artikel 30 sowie an Luftfahrzeugen der Klasse IV der Sonderkategorie, Unterkategorie «Historisch» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind: durch Instandhaltungsbetriebe, die vom BAZL dazu im Einzelfall anerkannt wurden;
b. an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Ecolight», «Ultraleicht» und «Eigenbau» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in die diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:1. Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden,
2. Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar, oder
3. Träger von ausländischen Lizenzen, welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen; ausgeschlossen sind ausländische Lizenzen oder Berechtigungen, die ausschliesslich zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten am eigenen Luftfahrzeug des Lizenzträgers berechtigen;
c. an den übrigen Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:1. Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden,
2. Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar.
2 Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller-, Instandhaltungsbetriebe oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:
a. die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und
b. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).
3 Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.
4 Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, so kann es verfügen, dass:
a. das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Triebwerk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger durchgeführt worden sind;
b. solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Hersteller-, Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen werden.
5 Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
Art. 37 Freigabebescheinigung
1 Nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebescheinigung zu bestätigen:
a. bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern: im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument;
b. bei Ballonen: im Fahrtenbuch oder in einem gleichwertigen Dokument.
2 Nach Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Freigabebescheinigung auszustellen.
3 Die Freigabebescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut worden sind (Art. 18 und 28).
4 Die Gültigkeit der Freigabebescheinigung erlischt:
a. wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;
b. wenn neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden;
c. sechs Monate nach dem letzten Flug eines Flugzeuges, Helikopters oder Motorseglers, wenn während der Stilllegung die erforderliche Instandhaltung nicht durchgeführt worden ist;
d. wenn ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt ist, nicht sachgemäss gelagert oder nicht im erforderlichen Umfang instand gehalten wird.
5 Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Art. 38 Arbeitsberichte
1 Nach komplexen Instandhaltungsarbeiten infolge Unfall, technischen Störungen oder anormaler Beanspruchung des Luftfahrzeugs kann das BAZL einen Arbeitsbericht verlangen.
2 Über die Erstellung von Arbeitsberichten in den übrigen Fällen sowie über die Form und die Aufbewahrung der Arbeitsberichte erlässt das BAZL ergänzende Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
Art. 39 Wägung der Luftfahrzeuge
1 Kann nach Instandhaltungsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luftfahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen.
2 Das BAZL kann Wägungen unabhängig von Instandhaltungsarbeiten anordnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Art. 40 Kontrollflug
1 Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen. Der Instandhaltungsbetrieb oder das verantwortliche Instandhaltungspersonal hat vor der Durchführung des Kontrollfluges intern zu bestätigen, dass die Instandhaltungsarbeiten noch nicht bescheinigt wurden, das Luftfahrzeug jedoch für einen Kontrollflug freigegeben werden kann.
2 Vorbehalten bleiben besondere Anweisungen des BAZL oder des Inhabers oder der Inhaberin des entsprechenden Baumusterzeugnisses.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
Art. 41
1 Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das BAZL eine Fluggenehmigung erteilen, sofern der Nachweis eines gefahrlosen Überfluges erbracht wird.
2 Das BAZL kann die Fluggenehmigung mit Auflagen verbinden, insbesondere kann es die Flugbedingungen festlegen.
3 Es kann Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 42 Genehmigungspflicht
1 Änderungen an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen sowie an genehmigten Flughandbüchern und verbindlichen Instandhaltungsanweisungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; Absatz 4 ist vorbehalten.
2 Dem BAZL sind vor Beginn der Ausführung der Änderungen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
3 Reparaturen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Instandhaltung durchgeführt werden und Entwicklungsarbeiten erfordern, gelten als Änderungen.
4 Gemäss CS-STAN durchgeführte Standardänderungen und Standardreparaturen an Luftfahrzeugen gemäss Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt D Punkt 21.A.90B Buchstabe a Nummer 1 bzw. Abschnitt M Punkt 21.A.431B Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sind von der Genehmigungspflicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen. Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
Art. 43 Lufttüchtigkeitsanforderungen, weitere Anforderungen und Verfahren
1 Für die Festlegung der Lufttüchtigkeitsanforderungen, der weiteren Anforderungen und der Verfahren für die Vornahme von Änderungen sind sinngemäss anwendbar:
a. im Falle von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 1bis und 10 Absatz 1;
b. im Falle von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2.
2 Das BAZL ist in jedem Fall die zuständige Bewilligungsbehörde.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Art. 44 Genehmigung und Anerkennung von Änderungen
1 Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Baumusters.
2 Es bestimmt im Einzelfall, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind.
3 Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das BAZL, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind:
a. mit einem erweiterten Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller Inhaber der Musterzulassung ist;
b. mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller nicht Inhaber der Musterzulassung ist.
4 Kleine Änderungen genehmigt das BAZL, wenn die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.
5 Das BAZL kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse sowie Genehmigungen kleiner Änderungen anerkennen.
6 Es erlässt Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50) über:
a. die Unterscheidung von grossen und kleinen Änderungen;
b. die entsprechenden Verfahren;
c. die erforderlichen Baumusterunterlagen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
Art. 44a Herstellung
1 Sind für die Änderung Herstellungsarbeiten notwendig, so legt das BAZL im Rahmen der Genehmigung der Änderung die Anforderungen an die Konformität und die Herstellung der erforderlichen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen im Einzelfall fest.
2 Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
Art. 45–47
Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Art. 48 Berechtigung zur Durchführung von Änderungen
1 Für die Berechtigung zur Durchführung und für die Bescheinigung von Änderungsarbeiten sind die Artikel 30–40 sinngemäss anwendbar.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
Art. 49
Das BAZL stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn:
a. in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug dem Baumusterzeugnis und den Baumusterunterlagen entspricht; und
b. die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
Art. 50 Technische Mitteilungen
1 Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen als Technische Mitteilungen.
2 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.
3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.
Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (
www.bazl.admin.ch
).
Art. 51 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Das BAZL veröffentlicht die gültigen Lufttüchtigkeitsanweisungen und eine periodisch aktualisierte Sammelliste dieser Anweisungen.
Art. 51a Pflicht, sich zu informieren
Der Halter oder die Halterin ist verpflichtet, sich regelmässig über neu erschienene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen seines oder ihres Luftfahrzeuges zu informieren.
Art. 52
Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des LFG Zeugnisse, Bewilligungen und Ausweise entziehen oder einschränken, wenn die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 52a
Wer eine Pflicht nach den Artikeln 19, 20, 22 und 29 Absatz 1 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Juli 1985 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.
[AS 1985 1567, 1993 2322, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 2, 1995 125]
Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderung kann unter AS 1995 4897 konsultiert werden.
Art. 54a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. August 2005
Die Versicherungsnachweise nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d müssen bis zum 30. Juni 2006 an die neuen Vorschriften angepasst sein.
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4197).
Art. 54b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008
1 Luftfahrzeuge die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung vom 18. September 1995 dieser Verordnung in der Standardkategorie eingeteilt waren, bleiben der Standardkategorie zugeteilt.
2 Verantwortliche Personen, die nach Artikel 34 Absatz 4 in der Fassung vom 18. September 1995 dieser Verordnung zur Instandhaltung eines Luftfahrzeuges der Unterkategorie «Historisch» berechtigt sind, behalten diese Berechtigung bis zum 31. Dezember 2010.
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
AS 1995 4897
Art. 54c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Februar 2013
Die Berechtigungen nach Artikel 34 Absatz 3 in der Fassung vom 14. Juli 2008 sind bis zum 31. Dezember 2014 gültig.
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
AS 2008 3629
Art. 54d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Februar 2025
1 Luftfahrzeuge nach Artikel 10b Absatz 2, deren Verkehrszulassung bis 31. März 2025 erging, müssen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 über eine neue Verkehrszulassung gemäss dieser Verordnung verfügen.
2 Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die nach bisherigem Recht zugelassen und eingebaut wurden, gelten auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 als zugelassen und eingebaut.
3 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ermächtigungen für Instandhaltungsbetriebe, Halterinnen und Halter sowie Fachpersonen behalten nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung vom 26. Februar 2025 ihre Gültigkeit.
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
Art. 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.