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8 provisions
§ 1
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 bei.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Die Sekretärin:
Bruno Walliser Barbara Bussmann
1 OS 69, 608.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 ABl 2013-11-08.
4 LS 414.12.
5 LS 415.17.
6 LS 615.
7 SR 101.
415.171 Hochschulkonkordat
Interkantonale Vereinbarung
über den schweizerischen Hochschulbereich
(Hochschulkonkordat)
(vom 20. Juni 2013)
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
gestützt auf Art. 63 a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)7,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck Art. 1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die
Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der
Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des
gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich
durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten;
d. die in Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
Art. 2 Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit
dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten
Art. 3 Hochschule oder einer Institution gemäss
Bst. d sind.
Geltungsbereich Art. 3 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
Hochschulkonkordat 415.171
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im
Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt
anerkannt sind.
Zusammenarbeit mit dem
Art. 4 Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur
Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung
des in Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder
aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
II. Gemeinsame Organe
Art. 5 Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit
der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe
zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame
Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen
Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Schweizerische
Art. 6 Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste
hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
415.171 Hochschulkonkordat
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren
der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über
universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind,
haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die
im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die
Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen
zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr
Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten
Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Gewichtung der
Stimmen bei
Beschlüssen des
Hochschulrats
Art. 7 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des
Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung
im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren
Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im
Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Finanzierung
der gemeinsamen Organe
Art. 8 1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens
50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz
gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen
nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der
von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der
von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der
Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und
dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie
diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach
denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
Hochschulkonkordat 415.171
III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Zusammensetzung und
Organisation
Art. 9 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus
den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone
zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich
selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
Aufgaben und
Kompetenzen
Art. 10 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2,
für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle
zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung
im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Interkantonale
Hochschulbeiträge
Art. 11 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der
Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom
20. Februar 19975 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
(FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet.
V. Titelschutz
Bezeichnungs-
und Titelschutz
Art. 12 1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich
nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden
Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten
Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
415.171 Hochschulkonkordat
VI. Schlussbestimmungen
Vollzug Art. 13 1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung
obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die
übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere
Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der
Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs
der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des
Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt
von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Streitbeilegung Art. 14 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss
der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20056 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage
hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes.
Beitritt Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
Austritt Art. 16 1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Hochschulkonkordat 415.171
InkrafttretenArt. 17 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der
Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens 8 der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die
Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Bern, 20. Juni 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin: Der Generalsekretär:
Isabelle Chassot Hans Ambühl
415.171 Hochschulkonkordat
Anhang
Art. 6und Vertretung im Hochschulrat gemäss
Art. 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der
Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte
basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und
2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben
der Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, 42
Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule
für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische 22
Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique
BEJUNE im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique 19
du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée
de Suisse occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée 18
de Suisse occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 15
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule 11
Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule 11
des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz
im Kanton St. Gallen
Hochschulkonkordat 415.171
Punkte
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule 9
Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,
Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école 6
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte
der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale 6
della Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3
Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone
jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung, können
die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger
folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:
– Pädagogische Hochschule Wallis
– Pädagogische Hochschule Graubünden
– Pädagogische Hochschule Thurgau
– Pädagogische Hochschule Schaffhausen
– Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
– Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
– Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
– Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen
Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn
– Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den
Kantonen Wallis und Jura
– Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem
Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2
des Anhangs aufgeführten Hochschulen.