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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 13 Geschäftstätigkeit

1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Niederlassungen aufrechtzuerhalten. Diese Niederlassungen können unter Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Fachpersonal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Vertretungen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können. 3. Jede Vertragspartei gewährt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, sich am Verkauf von Luftbeförderungsleistungen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Ermessen der Luftfahrtunternehmen, durch die ermächtigten Agenten zu beteiligen. Die Luftfahrtunternehmen haben das Recht, derartige Beförderungsleistungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, unter Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei, solche Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Gebietes oder in frei konvertierbarer Währung anderer Staaten zu erwerben. 4. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Vermarktung wie «blocked space», «code sharing» oder andere wirtschaftliche Vereinbarungen abschliessen. 5. Die auf den vereinbarten Linien eingesetzten Besatzungsmitglieder der bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei müssen Staatsangehörige dieser Vertragspartei sein. Falls ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei wünscht, auf den vereinbarten Linien Besatzungsmitglieder irgend einer anderen Staatsangehörigkeit zu beschäftigen, ist vorgängig die Zustimmung der anderen Vertragspartei einzuholen.

Your change, as a redline

Art. 13 Geschäftstätigkeit

1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Niederlassungen aufrechtzuerhalten. Diese Niederlassungen können unter Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Fachpersonal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Vertretungen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können. 3. Jede Vertragspartei gewährt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, sich am Verkauf von Luftbeförderungsleistungen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Ermessen der Luftfahrtunternehmen, durch die ermächtigten Agenten zu beteiligen. Die Luftfahrtunternehmen haben das Recht, derartige Beförderungsleistungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, unter Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei, solche Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Gebietes oder in frei konvertierbarer Währung anderer Staaten zu erwerben. 4. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Vermarktung wie «blocked space», «code sharing» oder andere wirtschaftliche Vereinbarungen abschliessen. 5. Die auf den vereinbarten Linien eingesetzten Besatzungsmitglieder der bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei müssen Staatsangehörige dieser Vertragspartei sein. Falls ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei wünscht, auf den vereinbarten Linien Besatzungsmitglieder irgend einer anderen Staatsangehörigkeit zu beschäftigen, ist vorgängig die Zustimmung der anderen Vertragspartei einzuholen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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