Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr
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Change 1
Art. 3 Beförderungsbestimmungen
1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken angemessen und gleiche Möglichkeiten. 2. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Luftfahrtunternehmen, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, welche von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, gewährleisten ein Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad, um der Verkehrsnachfrage für die Beförderung von Passagieren, Gepäck, Fracht und Postsendungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu entsprechen. 4. Die Bestimmungen über die Fluggäste, das Gepäck, die Fracht und die Postsendungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei an den Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von Drittstaaten aufgenommen und abgesetzt werden, müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen gebracht werden, nach denen das Beförderungsangebot angepasst ist: a. an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat; b. an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die vereinbarten Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c. an die Erfordernisse von Langstreckendiensten von Luftfahrtunternehmen. 5. Die Zahl der Flüge und das Beförderungsangebot, welche auf den vereinbarten Linien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus angeboten werden, müssen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.
Art. 3 Beförderungsbestimmungen
1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken angemessen und gleiche Möglichkeiten. 2. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Luftfahrtunternehmen, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, welche von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, gewährleisten ein Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad, um der Verkehrsnachfrage für die Beförderung von Passagieren, Gepäck, Fracht und Postsendungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu entsprechen. 4. Die Bestimmungen über die Fluggäste, das Gepäck, die Fracht und die Postsendungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei an den Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von Drittstaaten aufgenommen und abgesetzt werden, müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen gebracht werden, nach denen das Beförderungsangebot angepasst ist: a. an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat; b. an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die vereinbarten Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c. an die Erfordernisse von Langstreckendiensten von Luftfahrtunternehmen. 5. Die Zahl der Flüge und das Beförderungsangebot, welche auf den vereinbarten Linien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus angeboten werden, müssen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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